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Hessisches LAG Urteil vom 18.05.2011 - 18 Sa 125/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fassadenbau. selbständige Betriebsabteilung

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Leitsatz (amtlich)

Die AVE-Einschränkungen sind seit 2006 nur noch bezogen auf eine Betriebsabteilung, nicht bezogen auf den Betrieb als Ganzes zu prüfen.

Selbständige Betriebsabteilung eine Baubetriebs iSd. AEntG und nach den AVE-Einschränkungen ist auch die „Gesamtheit von Arbeitnehmern außerhalb stationärer Betriebsstätte” nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs.1 S. 3 VTV, die als selbständige Betriebsabteilung fingiert wird.

Fassadenbau, bei denen vollständige Fassaden auf zuvor von dem selben Auftragnehmer montierte Metallkonstruktionen angebracht werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge der Metallindustrie, auch wenn die Montage nicht handwerklich erfolgt.

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Normenkette

AEntG; AVE-Einschränkungen 2006; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI S. 3

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Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 30.09.2009; Aktenzeichen 7 Ca 2531/08)

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.10.2012; Aktenzeichen 10 AZR 500/11)

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.549,64 EUR (in Worten: Neunzigtausendfünfhundertneunundvierzig und 64/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

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Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten für das Jahr 2006 Beiträge zum Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft. Zwischen den Parteien besteht dabei Streit darüber, welche Konsequenzen die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gegenüber dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für den Einsatz von entsandten Arbeitnehmern der Beklagten hatte.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV-Bau], Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte ist eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in A/Polen. An ihrem Unternehmenssitz in A produziert sie Stahlelemente und Stahlteile. Im Jahr 2006 entfielen darauf insgesamt 54.650 Arbeitsstunden.

2006 entsandte die Beklagte – wie auch schon in den Vorjahren – außerdem Arbeitnehmer nach Deutschland. Diese wurden in zwei voneinander unabhängigen Bereichen eingesetzt. Zum Einen betrieb die Beklagte als Subunternehmerin Stahl- und Metallbau und stellte insb. Stahlkonstruktionen in Werken deutscher Unternehmen her, dabei fielen 2006 insgesamt 53.029,75 Arbeitsstunden an. Zum Anderen setzte die Beklagte auf den Baustellen „B” in C, „D” in E und „F” in G Arbeitnehmer für die Montage von Fassadenbauteilen auf Stahlkonstruktionen ein. Sowohl die Elemente der die Fassadenteile tragenden Metallkonstruktionen als auch die Fassadenteile aus Metall, Glas oder anderen Stoffen waren von Dritten hergestellt und geliefert worden, nicht von der Beklagten. Bei diesen Fassadenarbeiten, welche die Beklagte als „konstruktiven Fassadenbau” bezeichnet, wurden 2006 insgesamt 50.080,75 Arbeitsstunden erbracht. Zur Wiedergabe der von der Beklagten 2006 in Deutschland ausgeführten Werkverträge und die entsprechenden Leistungsverzeichnisse wird auf die Anlagen 1 bis 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2009 (Anlagenband zum Schriftsatz) für den Stahl- und Metallbau einerseits sowie die Anlagen 7 bis 9 desselben Schriftsatzes (Anlagenband) und die Anlagen K 1 bis K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 31. August 2009 (Bl. 124 – 190 d.A.) für die Fassadenmontagen andererseits verwiesen.

Die Beklagte ist – soweit in Deutschland tätig – der Maschinenbau- und Stahlberufsgenossenschaft zugeordnet (Anlage 15 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 11. Februar 2009).

Sie unterhält in Deutschland keine im Handelsregister eingetragene Niederlassung. Die Beklagte hatte bereits vor 2006 ein Büro in H. Von dort aus werden nach Angaben der Beklagten nur alle notwendigen organisatorischen Arbeiten in Zusammenhang mit den Entsendungen sowie gegenüber dem Finanzamt und der Agentur für Arbeit erledigt, nicht jedoch die Montagearbeiten koordiniert.

Die Parteien hatten bereits gerichtlich darum gestritten, ob die Beklagte für die Jahre 2001 und 2002 verpflichtet war, dem Kläger bezüglich ihrer in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen und Urlaubskassenbeiträge zu leisten. Durch Urteil vom 25. Januar 2005 verneinte das Bundesarbeitsgericht (– 9 AZR 154/04 – NZA 2005, 1376) eine solche Verpflichtung der Beklagten. Ihr Betrieb falle unter die in der Allgemeinverbindlicherklärung enthaltene Einschränkung für Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie. Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen dieser Einschränkung sei nicht die Betriebsabteilung, sondern der Betrieb. Außerdem hatte das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die bloße Beschäftigung eines Montageleiters in Deutschland für sich genommen nicht ausreiche, um eine Ausgliederung einer selbständigen Betriebsabteilung aus der organisatorischen Gesamtheit des Betriebes anzunehmen, wenn der Montageleiter vor allem Anweisungen der Geschäftsführung weiterzuleiten hätte und auch die Projektplanung von Polen aus erfolge.

Der Kläger hat mit seiner 06. August 2008 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen und der Beklagten am 21. August 2008 zugestellten Klage geltend gemacht, bei den drei Baustellen der Beklagten, auf denen diese – unstreitig – von Januar bis August 2006 tätig war, habe es sich um eine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV gehandelt. Die entsandten Arbeitnehmer hätten auf den Baustellen in koordinierter Art und Weise von einem Bauleiter gesteuert baugewerbliche Tätigkeiten erbracht.

Die selbständige Betriebsabteilung werde nicht von der Einschränkung der AVE erfasst. Im Unterschied zu der Rechtslage des vorherigen Verfahrens der Parteien (BAG Urteil vom 25. Januar 2005 – 9 AZR 154/04 –) sei in der Einschränkung der AVE zu Anhang I mittlerweile bestimmt, dass Betriebe im Sinne des Anhangs auch selbständige Betriebsabteilungen seien. Der Kläger hat dazu die Ansicht vertreten, dass die ausschließliche Montage von Fassadenelementen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie falle. Er hat außerdem bestritten, dass überwiegend mit dem Werkstoff Metall gearbeitet wurde.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Fassadenmontage nicht industriell erfolge. Die Elemente würden per Hand montiert, Werkzeuge nur zur Unterstützung der handwerklichen Tätigkeit eingesetzt, ein erhöhter Kapitalbedarf für Maschinen etc. sei nicht ersichtlich. Schließlich montiere die Beklagte nur auf Anforderung und nicht auf Vorrat. Produktionsanlagen und -stufen seien nicht vorhanden.

Der Kläger hat, da die Beklagte keine Bruttolöhne meldete, Mindestbeiträge geltend gemacht, die sich wie folgt berechnen: Da die Beklagte angab, dass ihre Arbeitnehmer auf den Baustellen insgesamt 50.080 Stunden arbeiteten, hat der Kläger den Monaten Januar bis August 2006 jeweils 6.260 Arbeitsstunden zu einem Mindestlohn von 12,30 EUR für Facharbeiter zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Gesamtbruttolohn brutto von 76.998,00 EUR und ein Urlaubskassenbeitrag (14,7%) von monatlich 11.318,71 EUR, insgesamt 90.549,65 EUR. Die Beiträge seien gemäß § 22 Abs. 1 VTV spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen gewesen, so dass die Beklagte Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 24 VTV schulde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.549,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29. September 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe seit keine Bauleistungen gemäß § 175 Abs. 2 SGB III erbracht. Sämtliche geleisteten Arbeiten, auch auf den Baustellen in C, E und G, seien allein dem Metallgewerbe zuzuordnen. Fassadenfertigteile seien mit Hilfe einer durch sie errichteten Stahlkonstruktion zu einer kompletten Außenschale eines Gebäudes montiert worden. Die Montage gehöre zum Metallgewerbe, wie das Berufsbild des Konstruktionsmechanikers zeige. Selbst wenn die Montagearbeiten dem Baugewerbe angehören wurden, hätten zeitlich die zweifelsfrei der Metallindustrie zuzurechnenden Fertigungsarbeiten überwogen.

Die AVE-Einschränkung führe dazu, dass der VTV nicht anwendbar sei. Der Schwerpunkt des gesamten Betriebes liege in der Fertigung von Stahlelementen und Stahlkonstruktionen, nicht in der Montage von Verbundsystemen. Sie sei ein Industriebetrieb. Außerdem handele es sich bei den Montagestellen um keine selbständige Betriebsabteilung. Die Beklagte hat behauptet, sie unterhalte in Deutschland keine Arbeitsstätte, welche räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt sei, über eigene technische Mittel verfüge und einen eigenständigen Leitungsapparat habe. Sie hat die Ansicht vertreten, dass auch eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern, (welche) außerhalb der stationären Betriebsstätte” eingesetzt werde, wie von § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV vorgesehen, ähnliche Voraussetzungen erfüllen müsse, wie sie bisher für die Annahme einer „selbständigen Betriebsabteilung” von der Rechtsprechung gefordert wurden. Anderenfalls könnte jede Baustelle als selbständige Betriebsabteilung anzusehen seien. Sie hat dazu behauptet, ihre im Fassadenbau tätigen Arbeitnehmer seien zumindest nicht organisatorisch abgrenzbar eingesetzt worden. Die Baustellenorganisation, das Montagekonzept, der Montageablauf, der Einsatz von Geräten und Maschinen sowie die detaillierten Anlieferungen würden von ihrer technischen Abteilung in Polen geplant und später gesteuert. Sämtliche erforderlichen Maschinen für die Montagearbeiten seien von Polen aus an die einzelnen Baustellen transportiert worden.

Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, dass auch die von ihr ausgeführten Montagearbeiten als industriell zu qualifizieren sei. Es handele sich um so genannten „konstruktiven Fassadenbau”, bei welchem industriell vorgefertigte Teile auf Unterkonstruktionen aus Metall montiert und ihrerseits mit der geschlossenen Rohbaufläche verbunden würden. Diese Arbeitsweise habe sich nicht aus dem Handwerk, sondern aus industriellen Arbeitsmethoden entwickelt. Ein Betrieb des konstruktiven Fassadenbaus werde nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht von § 1 Abs. 2 HwO erfasst (vgl. Anlagen 21 – 24 des Anlagenbandes zum Schriftsatz vom 11. Februar 2009).

Weiter hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Arbeiten auf den Baustellen „B”, „D” und „F” jedenfalls als Wärmedämmverbundsystemarbeiten und Fertigbauarbeiten von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen seien.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch am 30. September 2009 verkündetes Urteil abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob es sich bei den Baustellen der Beklagten in Deutschland im Jahr 2006 – „B”, „D” und „F” – um eine selbständige Betriebsabteilung im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV handelte. Weder der Betrieb noch eine etwaige selbständige Betriebsabteilung würden von dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag erfasst. Es handele sich bei der Beklagten um einen Betrieb der Metallindustrie, der unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie falle und somit von der Geltung der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen werde. Dies gelte auch für die Rechtslage gemäß der AVE-Bekanntmachung in der Fassung vom 24. Februar 2006. Wenn der geänderte Eingangssatz des Anhanges I so zu verstehen sei, dass auch eine selbständige Betriebsabteilung bei auf diese beschränkter Betrachtung dem fachlichen Geltungsbereich der Metall- und Elektroindustrie unterfallen müsse, könne dies bejaht werden. Die von der Beklagten auf den Baustellen „B”, „D” und „F” erbrachten Montagetätigkeiten seien „außerbetriebliche Arbeitsstellen (Montagen)” im Sinne dieser Tarifverträge.

Zur Darlegung der vollständigen Urteilsgründe sowie des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen (Bl. 201 – 211 d.A.).

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. September 2009 ist dem Kläger am 28. Dezember 2009 zugestellt worden. Die Berufungsschrift des Klägers ist am 22. Januar 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung hat der Kläger nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 29. März 2010 am 23. März 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereicht.

Der Kläger nimmt vollständig Bezug auf sein Vorbringen in erster Instanz und vertritt die Ansicht, die Arbeiten der Beklagten im Jahr 2006 auf den Baustellen „B”, „D” und „F” seien als Fassadenbauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 12 VTV zu qualifizieren. Die von der Beklagten zur Ausführung dieser Arbeiten aus Polen entsandten gewerblichen Arbeitnehmer bildeten eine selbständige Betriebsabteilung gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 2 VTV, da sie nur zu diesem Zweck entsandt und ihre Arbeiten von einem Bauleiter in Deutschland koordiniert wurden. Zumindest habe es sich um eine Betriebsabteilung im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV gehandelt. Wegen der Neufassung der AVE-Einschränkungen in der Fassung seit der Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 sei nur auf die selbständige Betriebsabteilung statt auf den gesamten Betrieb abzustellen. Die Formulierung des Satzes 2 des Anhangs I stelle eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 (– 9 AZR 154/04 –) dar. Die Betriebsabteilung „Fassadenbau” der Beklagten sei baugewerblich, nicht der Metallindustrie zugehörig. Dies sei von dem Arbeitsgericht verkannt worden.

Der Kläger meint, die Arbeiten der Beklagten seien nicht als industriell im Sinne der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie zu bewerten. Die geschilderten Arbeitsabläufe entsprächen denjenigen eines Handwerksbetriebes. Die Beklagte habe typische Geräte und Maschinen genutzt, welche am Bau Verwendung fänden. Maschinen, welche die Montagearbeiten automatisch verrichteten, sei nicht eingesetzt worden. Die eigentlichen Montagetätigkeiten seien durchweg von Hand auszuführen gewesen. Eine sehr genaue zeitliche und örtliche Organisation des Personaleinsatzes sei bei einem größeren Bauvorhaben zu erwarten. Die Beklagte habe auch nicht darlegen können, dass sie schwerpunktmäßig Metall verarbeitet habe.

Schließlich könne das Berufsbild des Konstruktionsmechanikers bzw. der Konstruktionsmechanikerin nicht zur Begründung des „industriellen Charakters” von Montagen herangezogen werden. Arbeitnehmer dieses Berufs seien typischerweise in der Produktion und Instandhaltung tätig. Die Montage bilde lediglich eine Komplettierung der beruflichen Tätigkeit, nicht jedoch ihren Schwerpunkt, und beziehe sich auf Produktionsanlagen. Die von der Beklagten beschriebenen Tätigkeiten seien typisch für den Beruf des Fassadenmonteurs bzw. der Fassadenmonteurin, welche dem Baugewerbe zuzurechnen seien, nicht der Metallindustrie.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. September 2009 – 7 Ca 2531/08 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.549,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. September 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden und verweist ebenfalls auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie meint, es dürfe bei Prüfung der AVE-Einschränkung nur auf den Gesamtbetrieb abgestellt werden.

Gehe man gleichwohl von den Baustellen „B”, „D” und „F” als einer Betriebsabteilung aus, könnten keine Tätigkeiten eines Handwerksbetriebes festgestellt werden. Sie behauptet, allein der Auftrag „B” habe einen Umsatz von 1,05 Mio. EUR gehabt, ihre Mitarbeiter hätten insgesamt 57.458 m² in kürzester Zeit bearbeitet. Sie realisiere keine Aufträge unter 1.000 m². Sie setze 30 bis 50 Arbeitnehmer pro Baustelle ein. Zur Ausführung der Montagen benötige sie Klettermastbühnen, Teleskopbühnen und Teleskopstapler, Glasmontagegeräte und Montagekräne. Diese Geräte erforderten einen hohen Kapitaleinsatz. Vergleichbar den unterschiedlichen Produktionsstufen bei einer stationären Produktion erfolge der Einsatz der Arbeitnehmer stark arbeitsteilig. Diese benötigten keine handwerkliche Ausbildung, sondern lediglich sehr gute Kenntnisse in Teilbereichen, da sie immer wiederkehrende Arbeiten erledigten. Von Polen aus würden die Baustellenorganisation, der Montageablauf und die detaillierte Anlieferung vorgeplant sowie das Montagekonzept entwickelt. Damit werde die spätere Tätigkeit auf der Baustelle detailliert für jede Stunde vorgegeben.

Die Beklagte hat den Ablauf auf den einzelnen Baustellen „B”, „D” und „F” im Schriftsatz vom 11. Februar 2011 ausführlich geschildert. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 293 – 319 d.A. nebst Anlagen).

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften vom 08. Dezember 2010 und 19. Mai 2011 (Bl. 286, 340 d.A.) verwiesen.