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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.01.2010 - 10 Sa 562/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Interessenabwägung. Kündigung. Pause. Pausenzeiten. Raucherpausen. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Kündigung wegen Überschreitung der Pausenzeiten. exzessive Raucherpausen

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Leitsatz (redaktionell)

1. Das Überziehen unbezahlter Raucherpausen durch zusätzliche bezahlte Pausen in erheblichem Umfang stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann.

2. Die bei jeder auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Kündigung erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall kann dazu führen, dass die Kündigung trotz einer Vertragspflichtenverletzung unwirksam ist, weil die Vertragspflichtenverstöße durch andere, mildere Mittel – etwa die Verpflichtung des die Pausenzeiten nicht einhaltenden Arbeitnehmers, zu Beginn und am Ende jeder Pause das Zeiterfassungsgerät zu bedienen – verhindert werden können.

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Normenkette

BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2

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Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 10.06.2009; Aktenzeichen 8 Ca 206/09)

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10. Juni 2009, Az.: 8 Ca 206/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27.01.2009 wegen Überziehung der Pausenzeiten.

Der Kläger (geb. am 23.01.1955, geschieden, keine Unterhaltspflichten) ist am 01.07.1970 als Auszubildender bei der Beklagten eingetreten. Seit Abschluss seiner Berufsausbildung wird er als Chemielaborwerker zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt ca. EUR 3.000,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in A-Stadt ca. 32.000 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ist von der Beklagten wegen einer Alkoholerkrankung zum 04.05.1988 gekündigt worden. Am 18.09.1989 stellte sie ihn entsprechend der Betriebsvereinbarung „Suchtmittelmissbrauch” (BV 85) nach erfolgreicher Langzeitentwöhnungsbehandlung unter Anrechnung der früheren Dienstzeit wieder ein. Der Kläger ist starker Raucher. Er raucht nach eigenen Angaben täglich ca. 50 Zigaretten.

Der Kläger arbeitet in Gleitzeit nach der Betriebsvereinbarung „Flexible Jahresarbeitszeit” (BV 47) auf Basis der tariflichen Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden. Der Arbeitszeitrahmen liegt montags bis freitags von 6:00 bis 20:00 Uhr, wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Anwesenheitszeit wird durch das Bedienen des Zeiterfassungsgeräts beim Kommen und Gehen erfasst. Das Zeiterfassungssystem errechnet die Pausenzeit und zieht sie automatisch von der Anwesenheitszeit ab. Die BV 47 hat – auszugsweise – folgenden Wortlaut:

5.Pausen

Die Länge der unbezahlten Pausen orientiert sich an der Anwesenheitszeit. Entsprechend der Anwesenheitszeit werden folgende Pausen in Abzug gebracht:

ab 4 Stunden 30 Minuten bis unter 9 Stunden

15 Minuten plus dem linear steigenden Anteil von 45 Minuten [ 1 ]

ab 9 Stunden

60 Minuten Pause

Bei Überschreitung dieser Pausenzeiten oder bei Arbeitsunterbrechung aus sonstigen Gründen ist zu Beginn und Ende der Pause das Zeiterfassungsgerät zu bedienen.

7.Zeiterfassung

Mittels Zeiterfassung wird die Dauer des Arbeitseinsatzes dokumentiert. Es werden je Arbeitstag nach Abzug der Pausen maximal 10 Stunden im Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. …

8.Einschränkungen

Für Mitarbeiter, die wiederholt diese Arbeitszeitvereinbarung nicht einhalten bzw. nicht einhalten können, wird eine Einzelfallregelung getroffen.

…”

Auf dem Werksgelände der Beklagten gibt es ausgewiesene Raucherräume und Raucherbereiche. Das Rauchen ist nur dort erlaubt. Der Kläger sucht regelmäßig den in seinem Arbeitsbereich ausgewiesenen Raucherraum auf, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen.

Mit Schreiben vom 06.03.2008 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil er am 19.10.2007 (Anwesenheitszeit von 06:37 bis 14:28 Uhr, unbezahlte Pausenzeit 49 Minuten) insgesamt 3 Stunden und 46 Minuten Pause gemacht haben soll. Im Einzelnen von:

06:37 – 06:50 Uhr

11:30 – 11:45 Uhr

07:25 – 07:50 Uhr

12:00 – 13:00 Uhr

08:10 – 08:45 Uhr

13:40 – 13:55 Uhr

10:05 – 10:55 Uhr

14:15 – 14:28 Uhr

Mit Schreiben vom 07.03.2008 erteilte ihm die Beklagte eine zweite Abmahnung, weil er am 28.01.2008 (Anwesenheitszeit von 06:37 bis 16:27 Uhr, unbezahlte Pausenzeit 60 Minuten) insgesamt 2 Stunden und 55 Minuten Pause gemacht haben soll. Im Einzelnen von:

07:20 – 07:50 Uhr

12:05 – 13:05 Uhr

09:10 – 09:30 Uhr

13:45 – 14:00 Uhr

11:00 – 11:35 Uhr

15:25 – 15:40 Uhr

Beide Abmahnungen wurden dem Kläger am 01.04.2008 übergeben. Sie haben unter anderem folgenden Wortlaut:

„Sie haben sich durch Ihre unredliche Vorgehensweise Zeitguthaben erschlichen, auch indem Sie nicht unmittelbar nach dem Rauchen einer Zigarette Ihre Arbeit aufgenommen haben. (Des Weiteren haben Sie Ihren Arbeitstag mit jeweils einer Pause begonnen und beendet [nur Abmahnung vom 06.03.2008].)

Wir fordern Sie auf, künftig Punkt 5 der Betriebsvereinbarung 47 „Flexible Jahresarbeitszeit” einzuhalten.

Wir weisen Sie darauf hin, dass künftige Vorkommnisse ähnlicher Art zur Kündigung des mit Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses führen werden.”

Mit Schreiben vom 27.01.2009, dem Kläger am 28.01.2009 zugegangen, kündigte die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrates und des Klägers das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2009. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger an folgenden Tagen wie folgt Pause gemacht haben soll:

Am 05.01.2009 (Anwesenheitszeit von 06:29 bis 16:37 Uhr, unbezahlte Pausenzeit 60 Minuten) insgesamt 2 Stunden 30 Minuten. Im Einzelnen:

07:15 – 07:30 Uhr

11:10 – 11:45 Uhr

09:10 – 09:25 Uhr

12:00 – 13:00 Uhr

10:45 – 10:55 Uhr

15:10 – 15:25 Uhr

Am 07.01.2009 (Anwesenheitszeit von 06:32 bis 16:18 Uhr, unbezahlte Pausenzeit 60 Minuten) insgesamt 2 Stunden und 26 Minuten. Im Einzelnen:

07:53 – 08:09 Uhr

11:15 – 11:45 Uhr

09:10 – 09:25 Uhr

12:00 – 13:00 Uhr

10:15 – 10:25 Uhr

15:30 – 15:45 Uhr

Am 08.01.2009 (Anwesenheitszeit von 06:29 bis 16:17 Uhr, unbezahlte Pausenzeit 60 Minuten) insgesamt 2 Stunden und 28 Minuten. Im Einzelnen:

07:45 Uhr – 08:05 Uhr

12:00 Uhr – 13:00 Uhr

09:10 Uhr – 09:20 Uhr

14:00 Uhr – 14:08 Uhr

10:00 Uhr – 10:30 Uhr

14:45 Uhr – 15:05 Uhr

Am 09.01.2009 (Anwesenheitszeit von 06:31 bis 15:08 Uhr, unbezahlte Pausenzeit 56 Minuten) insgesamt 3 Stunden. Im Einzelnen:

07:16 Uhr – 07:26 Uhr

10:40 Uhr – 11:20 Uhr

07:55 Uhr – 08:10 Uhr

12:00 Uhr – 13:00 Uhr

09:05 Uhr – 09:25 Uhr

13:45 Uhr – 13:55 Uhr

10:10 Uhr – 10:25 Uhr

14:25 Uhr – 14:35 Uhr

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.06.2009 (dort Seite 2-10 = Bl. 167-175 d.A.).

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.01.2009 beendet worden ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Chemielaborwerker weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, weder die außerordentliche noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten seien gerechtfertigt. Dem Kläger sei kein „klassischer” Zeiterfassungsbetrug vorzuwerfen, weil er nicht verpflichtet sei, im Zusammenhang mit Raucherpausen zu stempeln. Es liege vielmehr eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme von bezahlten Raucherpausen während der Arbeitszeit vor. Damit habe der Kläger – die aufgeführten Pausenzeiten als zutreffend unterstellt – seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit verletzt. Die angeführten Verstöße gegen die Arbeitspflicht trotz Abmahnungen reichten vorliegend nicht aus, um ein kündigungsrelevantes Fehlverhalten des Klägers zu begründen. Aufgrund der Handhabung der Pausenzeiten hätte es vor Ausspruch der Kündigung einer klaren Handlungsanweisung an den Kläger bedurft. Die Beklagte müsse zwar bezahlte Raucherpausen im vorgeworfenen Umfang nicht hinnehmen. Aufgrund der Praxis von Raucherpausen während der Arbeitszeit fehle es jedoch an klaren Vorgaben, die den Arbeitnehmern deutlich machten, wann konkret eine Verletzung der Arbeitspflicht vorliege. Es sei den Arbeitnehmern der Beklagten erlaubt, Raucherpausen während der bezahlten Arbeitszeit einzulegen. Das Zeiterfassungsgerät müsse nicht bedient werden. Es gebe insoweit keine erkennbare Grenze, bei deren Überschreitung dem Arbeitnehmer der Verstoß bewusst sein müsse. Vielmehr führe erst eine Gesamtschau des Verhaltens des Arbeitnehmers über mehrere Stunden oder einen Tag hinweg zu der Wertung, dass „jedenfalls in dem Umfang” Pausen nicht toleriert werden. Durch die grundsätzliche Tolerierung der Pausen sei eine Grauzone zwischen erlaubtem und nicht erlaubtem Verhalten entstanden. In den beiden Abmahnungen sei der Kläger lediglich darauf hingewiesen worden, dass er sich Zeitguthaben erschleiche, wenn er nicht unmittelbar nach dem Rauchen einer Zigarette die Arbeit aufnehme. Es sei ihm keine Verhaltensanweisung an die Hand gegeben worden, etwa in dem Sinn, dass bei bezahlten Raucherpausen eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz über eine bestimmte Minutenzahl hinaus nicht geduldet werde und höchstens einmal in der Stunde vorkommen dürfe.

Durch die dem Arbeitnehmer auf diese Weise zugebilligte Eigenverantwortung im Zusammenhang mit Raucherpausen könnten sich im Arbeitsalltag Verhaltensweisen einschleichen, die ohne Richtungsvorgaben von Vorgesetzten nicht ohne weiteres ein kündigungsrelevantes Verhalten darstellten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nicht heimlich von seinem Arbeitsplatz entfernt habe, sondern vor den Augen seiner Vorgesetzten. Es handele sich um ein Problem des täglichen Arbeitsablaufs, bei dem von Vorgesetzten im Rahmen ihrer Mitarbeiterführung eine Rückmeldung und ein Einschreiten zu erwarten sei, wenn sie mit dem Verhalten nicht einverstanden seien. Bei einer kommentarlosen Beobachtung einer den Arbeitsalltag prägenden Verhaltensweise – zu häufige und zu lange Pausen – durch Vorgesetzte, liege arbeitgeberseitig ein Organisationsverschulden vor. Nach dem Vortrag der Beklagten hatten die Vorgesetzten Einblick in das Pausenverhalten des Klägers, wie die durch drei Vorgesetzte gefertigte Pausendokumentation zeige. Die Beklagte werfe dem Kläger kein plötzliches Fehlverhalten vor. Vielmehr soll Ende 2008 bei dem Gruppenleiter der Verdacht entstanden sein, der Kläger überziehe Pausenzeiten erheblich. Die Beobachtungen seien jedoch nicht zum Anlass für Gespräche mit dem Kläger oder Abmahnungen mit konkreter Handlungsanweisung genommen worden.

Selbst wenn man davon ausgehe, der Kläger sei ausreichend auf seine Pflichten im Zusammenhang mit Raucherpausen während der Arbeitszeit hingewiesen worden, hätte der Beklagten ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um den Kläger zu vertragsgemäßem Verhalten anzuhalten. Sie hätte den Kläger anweisen können, bei Raucherpausen das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Damit wäre er nicht mehr in der Lage gewesen, während der bezahlten Arbeitszeit Raucherpausen einzulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 10 bis 16 des Urteils vom 10.06.2009 (= Bl. 175 – 181 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 25.08.2009 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 14.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 26.10.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handele es sich vorliegend um einen Arbeitszeitbetrug und nicht nur um eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme von Raucherpausen. Der Kläger sei nach Ziffer 5 der BV 47 verpflichtet, bei Überschreitung der erarbeiteten Pausenzeit das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Trotz dieses klaren Sachverhalts habe das Arbeitsgericht eine Stempelpflicht verneint und damit Nichtraucherpausen und Raucherpausen ohne Rechtfertigung ungleich behandelt. Dabei habe selbst der Kläger nicht vorgetragen, weshalb Raucherpausen arbeitszeittechnisch besser zu bewerten seien als Nichtraucherpausen. Auch die Stempelpflicht für Raucherpausen richte sich nach den erarbeiteten Pausenzeiten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen. Eine Duldung von bezahlten Raucherpausen gelte allenfalls dann, wenn die Mitarbeiter die Raucherpausen im richtigen Verhältnis zur Dauer der Anwesenheitszeit nehmen. Sollte hier eine Duldung jenseits der normalen Pausenregelung vorliegen, beschränke sie sich lediglich auf kurze (1-2 Zigaretten andauernde) Raucherpausen. Eine Bevorzugung von Raucherpausen habe sie zu keinem Zeitpunkt vornehmen wollen. Im Übrigen werfe sie dem Kläger nicht nur „Raucherpausen”, sondern auch „Nicht-Raucherpausen” und gemischte „Kombinations-Pausen” vor, die er ebenfalls nicht gestempelt habe.

Es bestehe kein milderes Mittel als die fristlose Kündigung, allenfalls sei die ordentliche Kündigung als milderes Mittel zu akzeptieren. Eine erneute Anweisung an den Kläger, bei Raucherpausen das Zeiterfassungsgerät zu bedienen, würde bedeuten, dass sie ihm – trotz erfolgloser Abmahnungen – eine weitere Chance einräumen müsste. Im Übrigen würde die Einführung einer Stempelpflicht die unverhältnismäßige Inanspruchnahme von Pausen nicht unterbinden. Es sei ihr nicht anzulasten, dass sie die Bezahlung von Raucherpausen nicht rigoros unterbunden habe. Sie habe den Kläger nicht schlechter stellen wollen, als andere rauchende Mitarbeiter.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 23.10.2009 (Bl. 227-249 d.A.) und vom 15.01.2010 (Bl. 302-307 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.06.2009, Az. 8 Ca 206/09, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie keine eindeutigen Regelungen zu Raucherpausen herbeigeführt habe. Als milderes Mittel hätte sie strengere Regelungen einführen bzw. eindeutigere Abmahnungen erklären müssen.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.12.2009 (Bl. 292-295 d. A.) Bezug genommen.

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graphische Darstellung der Pausenzeiten Anlage 1