[ 1 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

[ 2 ]

§ 11a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18.08.2021. Anzuwenden ab 31.08.2021.

[ 3 ]

§ 23 tritt zum 7. August 2009 in Kraft.

[ 4 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 5 ]

Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18.08.2021. Anzuwenden ab 31.08.2021.

[ 6 ]

§ 38a eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 7 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021. Anzuwenden bis 14.12.2021.

[ 8 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021. Anzuwenden ab 14.12.2021.

[ 9 ]

Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021. Anzuwenden ab 14.12.2021.

[ 10 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

[ 11 ]

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 tritt zum 7. August 2009 in Kraft.

[ 12 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 04.01.2023. Anzuwenden ab 12.01.2023.

[ 13 ]

Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 04.01.2023. Anzuwenden ab 12.01.2023.

[ 14 ]

Abs. 4a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 04.01.2023. Anzuwenden ab 12.01.2023.

[ 15 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 04.01.2023. Anzuwenden ab 12.01.2023.

[ 16 ]

Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18.08.2021. Anzuwenden ab 31.08.2021.

[ 17 ]

Absatz 2 tritt zum 7. August 2009 in Kraft.

[ 18 ]

Absatz 1 Satz 2 tritt zum 7. August 2009 in Kraft.

[ 19 ]

Absatz 3 tritt zum 7. August 2009 in Kraft.

[ 20 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

[ 21 ]

Absatz 7 Satz 2 tritt zum 7. August 2009 in Kraft.

[ 22 ]

Abs. 7 aufgehoben durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016. Geltung verlängert. Vormals bereits aufgehoben zum 14.8.2016 durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013. Anzuwenden bis 30.09.2021.

[ 23 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

[ 24 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 25 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18.08.2021. Anzuwenden ab 31.08.2021.

[ 26 ]

§ 70a eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

[ 27 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023. Anzuwenden ab 07.07.2023.

[ 28 ]

Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18.08.2021. Anzuwenden ab 31.08.2021.

[ 29 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021. Anzuwenden ab 14.12.2021.

[ 30 ]

Buchst. b) geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 04.01.2023. Anzuwenden ab 12.01.2023.

[ 31 ]

§ 108 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18.08.2021. Anzuwenden ab 31.08.2021.

[ 32 ]

Anlage 3 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.