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LAG Köln Urteil vom 20.06.2008 - 4 Sa 242/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Abfindung

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Leitsatz (amtlich)

Bei einer Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einem leitenden Angestellten gemäß §§ 9, 10, 14 Abs. 2 KSchG ist entgegen einer in der Literatur vertretenden Auffassung weder regelmäßig der Höchstbetrag des § 10 KSchG noch (entgegen LAG Hamm 14.12.2000 – 8 Sa 1234/00 – LAGE § 9 KSchG Nr. 35) regelmäßig eine Abfindung in Höhe eines Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr festzusetzen.

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Normenkette

KSchG §§ 9-10, 14 Abs. 2

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Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen 6 Ca 2478/07)

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Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2007 – 7 Ca 2478/07 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen Kündigung des Beklagten, um Entgeltansprüche aus Annahmeverzug und über die Höhe der Abfindung aufgrund einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 KSchG i. V. m. §§ 9, 10 KSchG.

Die Klägerin war seit dem 01.06.1997 bei dem beklagten Verein zunächst als Leiterin des Wohnstifts in der A in A zu einem monatlichen Bruttogehalt von 5.100,00 EUR beschäftigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin aufgrund ihrer Funktion und ihrer Vertretungsmacht für den Beklagten bei Einstellungen und Entlassungen zum Personenkreis des § 14 Abs. 2 KSchG gehört.

Nachdem der Beklagte Leistungen der Klägerin zu ihrem 10-jährigem Dienstjubiläum am 01.06.2007 noch belobigt hatte (Bl. 4 d. A.), erhielt die Klägerin am 22.06.2007 drei Abmahnungen (Bl. 22 – 27 d. A.). Mit Schreiben vom 30.06.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos bzw. fristgerecht zum 31.12.2007, weil die Klägerin am frühen Morgen des 23.06.2007 gegen 6.00 Uhr von dem Küchenleiter dabei beobachtet sein soll, wie sie am Kopiergerät im zentralen Eingangsbereich des Altenheims stapelweise Papiere kopiert habe. Darin sah der beklagte Verein den Verdacht begründet, dass die Klägerin wichtige Geschäftsunterlagen kopiert habe und die Kopien mitgenommen habe.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens schob der Beklagte als Kündigungsgründe folgende, nach seinem Vorbringen ihm erst nach der Kündigung bekannt gewordene Gründe nach, wobei sich der Beklagte jeweils auf den dringenden Verdacht der „Günstlingswirtschaft” beruft:

Die Klägerin habe in ihrer Funktion als Heimleiterin drei ihr persönlich bekannte Mitarbeiter zu überhöhten Vergütungen eingestellt, weil diese Mitarbeiter nach Auffassung des Beklagten jeweils zu hoch eingruppiert seien. Die Klägerin habe insoweit Günstlingswirtschaft betrieben. Unstreitig sind die beiden betreffenden weiblichen Mitarbeiter Mitglieder des Chores J. B., deren Mitglied auch die Klägerin ist, während der betreffende männliche Mitarbeiter nach Vorbringen des Beklagten ebenfalls Chormitglied war, nach Vorbringen der Klägerin indes nicht Mitglied, sondern Techniker des Chores. Der Mitarbeiter J. ist unstreitig als Hausmeister/Technischer Leiter mit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT-KF eingestellt worden. Er ist nach von dem Beklagten nicht bestrittener Darlegung der Klägerin staatlich geprüfter Techniker. Die Einstellung erfolgte am 01.05.2001. Die Einstellung erfolgte nach vorheriger Rücksprache mit der Vorstandsvorsitzenden Frau Dr. P.. Nach Vorbringen der Klägerin versprach man sich von seiner Einstellung erhebliche Kosteneinsparungen, weil man dadurch nicht mehr ständig mit externen Handwerkern arbeiten habe müssen. Auch die Wartungsverträge seien günstiger geworden, weil Herr J. als Haustechniker vieles selbst habe erledigen können. Schließlich seien Herr J. zwei Mitarbeiter unterstellt gewesen. Nach Vorbringen des Beklagten bezog sich die Rücksprache mit der Vorstandsvorsitzenden nicht auf die Eingruppierung. Unstreitig wurde erst 2005 eine zusätzliche Hausmeisterkraft eingestellt und später noch eine weitere 1-Euro-Kraft.

Der Beklagte verweist darauf, dass Hausmeister mit einer einschlägigen Ausbildung nach Vergütungsgruppe IX, bei abgeschlossener einschlägiger Lehre nach Vergütungsgruppe VIII eingruppiert würden. Dementsprechend sei – das ist unstreitig – auch der frühere Hausmeister eingruppiert gewesen, wozu die Klägerin vorgetragen hat, der Vorgänger sei nicht für Präzisionsarbeiten wie Herr J. ausgebildet gewesen.

Die Mitarbeiterin N. wurde als Leiterin des gruppenübergreifenden Dienstes eingestellt. Ausgeschrieben war die Stelle als „Leiterin des Sozialen Dienstes”. Für diese Stelle gibt es nach Darlegung des Beklagten keine zugeordnete Vergütungsgruppe im Entgeltgruppenplan. Der Beklagte beruft sich darauf, dass Frau N. unzutreffend als Beschäftigungstherapeutin eingruppiert worden sei. Sie sei eine solche nicht, erst recht nicht mit staatlicher Anerkennung. Frau N. habe auch für ihre Stelle keine einschlägige Ausbildung. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie dem Leiter des Referats für Altenarbeit des D. W. in D., Herrn K., Frau N. vorgeschlagen habe und mit ausdrücklicher Zustimmung der Vorstandsvorsitzenden eingestellt habe, wozu der Beklagte wiederum vorträgt, die Rücksprache habe sich nicht auf die Eingruppierung bezogen. Wegen des Lebenslaufes Frau N. wird auf Blatt 143 d. A. Bezug genommen. Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin hat diese die Vorstandsvorsitzende in Kenntnis gesetzt, dass sie mit Frau N. in besagtem Chor singe und es sich insoweit um eine persönliche Bekanntschaft handle.

Die Mitarbeiterin S., die aus den Niederlanden stammt, wurde ebenfalls nach Rücksprache mit der Vorstandsvorsitzenden eingestellt. Sie ist eine in den Niederlanden examinierte Altenpflegerin und verfügte über eine Zusatzausbildung als „Aktiviteitenbegeleidster” für demenzkranke Menschen sowie eine langjährige Berufserfahrung in den Niederlanden. Die Parteien streiten darüber, ob der Begriff des „Aktiviteitenbegeleidster” dem deutschen Ergotherapeuten entspricht. Unstreitig hat Frau S. keine deutsche Ausbildung. Nach Vortrag der Klägerin zeichnet sich Frau S. durch ihre Erfahrungen in der gerontopsychiatrischen Pflege als kompetente und engagierte Mitarbeiterin bei dem Aufbau und der Umsetzung des Pflege- und Betreuungskonzeptes für demenzkranke Bewohner aus. Unstreitig erhielt Frau S. in den Niederlanden das gleiche Gehalt, wie es sich aus der für den Arbeitsvertrag vereinbarten, für Ergotherapeuten vorgesehenen Vergütungsgruppe KR Va Fallgruppe 12 ergibt. Der Beklagte hält diese Eingruppierung für überhöht. Sie verweist darauf, dass die Klägerin nach deutschem Recht keine Ergotherapeutin sei, da sie als solche nicht in Deutschland anerkannt sei. Frau S. sei auch nicht als Ergotherapeutin tätig. Ausgeschrieben war die Stelle unstreitig als „Altenpflege/ ergotherapeutische Ausrichtung in der Betreuung demenziell/ gerontopsychiatrisch erkrankter Bewohner”. Nach Vortrag des Beklagten gibt es für eine Stelle mit dieser Beschreibung keine zugeordnete Vergütungsgruppe im Entgeltgruppenplan (Anlagen 1 und 2 zu § 10 BAT KF).

Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 09.08.2007 die Klägerin zur Stellungnahme zur Eingruppierung aufgefordert. Die Klägerin hat dieses Schreiben außergerichtlich nicht beantwortet.

Die Klägerin hat bestritten, dass sie Geschäftsunterlagen kopiert habe. Unberechtigt sei auch der Vorwurf, sie habe Mitarbeiter zu hoch eingruppiert.

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei jedoch nicht zumutbar, weil ihr von Seiten des Arbeitgebers persönliches Missmanagement vorgeworden werde. Die Klägerin hat dementsprechend erstinstanzlich einen eigenen Auflösungsantrag gestellt.

Aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges verlangt die Klägerin für die Monate Juli bis Oktober 2007 die vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von jeweils 5.100,00 EUR brutto abzüglich des auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Betrages in Höhe von 6.507,93 EUR.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.06.2007 nicht aufgelöst wurde;
  2. den beklagten Verein zu verurteilen, an die Klägerin 20.400,00 EUR brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 6.507,93 EUR zu zahlen;
  3. das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 51.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem Tage der Auflösung zum 31.12.2007 aufzulösen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise hat er beantragt,

für den Fall der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 30.06.2007 das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 25.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tage der Auflösung nicht überschreiten sollte, zum 01.07.2007,

hilfsweise zum 31.12.2007 aufzulösen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages und der Annahmeverzugsansprüche stattgegeben und das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Beklagten zum 31.12.2007 gegen eine Abfindung in Höhe von 35.000,00 EUR aufgelöst.

Gegen dieses ihr am 07.02.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.02.2008 Berufung eingelegt und diese am 05.03.2008 begründet. Der Beklagte hat gegen das ihm ebenfalls am 07.02.2008 zugestellte Urteil am 07.03.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30.04.2008 am 22.04.2008 begründet.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung eine Abfindung in Höhe des erstinstanzlichen Antrages. Sie beruft sich dazu darauf, dass nach Rechtsprechung des LAG Hamm und Literaturmeinung im Falle des § 14 Abs. 2 KSchG der geringere Bestandschutz über die Höhe der Abfindung dahingehend zu kompensieren sei, dass pro Beschäftigungsjahr ein Monatsverdienst anzusetzen sei.

Der Beklagte begehrt zunächst weiterhin die Klageabweisung und hilfsweise die Abfindung auf höchstens 12.750,00 EUR festzusetzen.

Der Beklagte trägt nunmehr vor: Ob die Klägerin möglicherweise unerlaubt dienstliche Unterlagen kopiert habe, solle nicht weiter erörtert werden. Die Meinung der ersten Instanz bedürfe keines Kommentars.

Den Kündigungsgrund des dringenden Verdachtes, dass die Klägerin mit den ihr persönlich bekannten Mitarbeitern eine deutlich überhöhte Vergütung zum Nachteil der Beklagte verabredet und vereinbart habe und insoweit ein kollusives schädigendes Zusammenwirken zwischen der Klägerin und den Mitarbeitern vorliege, werde weiter verfolgt. Das erstinstanzliche Gericht gehe darauf nicht hinreichend ein.

Die Klägerin sei aufgrund der Stellenbeschreibung vom 05.01.2003 zu Tariftreue und wirtschaftlichem Handeln verpflichtet. Die Klägerin habe sich auch, falls professionelle Hilfe benötigt worden sei, mit einem D. Anwaltsbüro, ab 2007 mit dem erstinstanzlich Bevollmächtigten beraten können.

Eine von dritter Seite auf Veranlassung des Beklagten durchgeführte Untersuchung habe festgestellt, dass im Fall J. bis zum 31.12.2007 ein Schaden in Höhe von 70.455,00 EUR, im Fall N. von 41.869,20 EUR und im Fall S. von 11.383,67 EUR entstanden sei. Bezüglich des Mitarbeiters J. sei der Schaden zwar gedeckelt worden, da man durch Aufhebungsvergleich zum 31.12.2007 das Arbeitsverhältnis beendet habe. Bezüglich der zwei weiteren Mitarbeiter liefen Rechtsstreitigkeiten nach durchgeführter Änderungskündigung und korrigierender Rückgruppierung, die beim Arbeitsgerichts Aachen anhängig seien. Der Beklagte nimmt insoweit auf die Schriftsätze in diesen Verfahren Bezug.

Aus dem Lebenslauf von Frau N. ergebe sich, dass diese bislang keine Leitungs- und Vorgesetztenfunktion ausgeübt habe und von ihrer Vorbildung nicht für die Stelle geeignet gewesen sei. Bei Frau S. folge aus dem Einstellungsbogen, dass dort zwar die Berufsbezeichnung Ergotherapeutin eingetragen sei, jedoch die Rubrik „Anerkennung des Pflegeexamens in Deutschland” durchgestrichen sei. Auch Frau S. sei von der Vergütungsgruppe Vc jedenfalls unerreichbar entfernt gewesen. Für den Mitarbeiter J. sei dessen Einstellung als technischer Leiter völlig überzogen und angesichts der Größe des Beklagten nicht adäquat gewesen.

Jedenfalls sei die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Abfindung zu hoch. Das Urteil enthalte keine individuellen Parameter, welche die exakte Höhe des Abfindungsbetrages verstehen ließen. Bei der Abfindungsbemessung hätte – so der Beklagte – z. B. einfließen müssen, welche Verdienste sich die Klägerin um die Einrichtung ausweislich der Jubiläumsurkunde erworben habe, andererseits aber auch das „gerüttelte Maß” an Verschulden, das die Klägerin an den Auflösungswunsch des Beklagten habe. Völlig vernachlässigt sei auch die wirtschaftliche Lage. Beim Beklagten handelt es sich – das ist unstreitig – um einen gemeinnützigen Verein. Auch habe – so der Beklagte – die Misswirtschaft der Klägerin ihn in eine gefährliche Schieflage gebracht. Seine Kreditlinie sei auf das Äußerste erschöpft.

Er, der Beklagte, meine auch, mit seinem erstinstanzlichen Auflösungsantrag noch keine Festlegung hinsichtlich der berufungsrechtlichen Beschwer vorgenommen zu haben. Angesichts dessen scheine eine Abfindung von 50 % der „Üblichkeit” als ermessensfehlerfrei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen – 7 Ca 2478/07 – vom 08. November 2007 die Klage kostenpflichtig abzuweisen,

hilfsweise,

das Arbeitsverhältnis der Klägerin gegen Zahlung einer Abfindung zum 31.12.2007 aufzulösen, die 12.750,00 EUR brutto zzgl. Zinsen nicht überschreitet,

sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den beklagten Verein zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere Abfindung in Höhe von 16.000,00 EUR brutto zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen,

und im Übrigen die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit sie nicht eine Abänderung begehrt.

Soweit der Beklagte auf „eine Stellenbeschreibung vom 05.01.2003” hinweise, so übersehe sie, dass diese in einer betrieblichen Planungsphase 2003 erstellt worden sei, als man darüber nachgedacht habe, das Heim in der Rechtsform einer GmbH zu betreiben. Dafür seien vorsorglich die neuen Aufgaben der Klägerin als mögliche Geschäftsführerin skizziert worden. Zu einer solchen Umwandlung – das ist unstreitig – sei es jedoch nicht gekommen. Stattdessen sei zum 01.01.2006 ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen worden – was als solches unstreitig ist. Dort heißt es ausdrücklich, dass damit vorherige Vereinbarungen einvernehmlich entfielen.

„Infam” sei die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe bewusst überhöhte Eingruppierungen vorgenommen. Befreundet sei sie, die Klägerin, mit keiner dieser Personen gewesen. Sie habe sie lediglich im Laufe ihrer Zugehörigkeit zu dem Chor kennengelernt.

Sie, die Klägerin habe sich auch für die Stelle einer Leiterin im Bereich des Sozialen Dienstes zunächst an Frau K gewandt, die diese Stelle kommissarisch wahrgenommen habe. Frau K habe jedoch – das ist unstreitig – die Stelle aus familiären Gründen nicht übernehmen wollen. Erst danach sei ihr, der Klägerin, Frau N. eingefallen. Da sie jedoch nicht gewusst habe, ob die zu besetzende Stelle unbedingt mit einer Person mit akademischen Abschluss zu besetzen gewesen sei, habe sie mit dem Referatsleiter K beim D. W. R. in D. telefoniert, von dem sie die Auskunft erhalten habe, dass eine akademische Qualifikation nicht erforderlich sei. Erst daraufhin habe sie Frau N. der Vorsitzenden des Beklagten vorgeschlagen. Frau Dr. P. sei dabei auch – das ist unstreitig – in Kenntnis gesetzt worden, dass die Klägerin und Frau N. zusammen im Chor sängen und es sich daher um eine persönliche Bekanntschaft handele. Da es für die Stelle keine zugeordnete Vergütungsgruppe im Entgeltgruppenplan gegeben habe, und sie, die Klägerin, keine Spezialistin für Eingruppierungsfragen schwieriger Art sei, habe sie sich an der Eingruppierung der Vorgängerin gerichtet, die als Steuerfachgehilfin auch nicht die Qualifikation habe, die nunmehr der beklagte Verein fordere. Dazu ist in der mündliche Verhandlung vor der erkennenden Kammer unstreitig geworden, dass die Klägerin damit Frau K anspricht, die zuletzt die Stelle der Leiterin Soziale Dienste kommissarisch wahrnahm und in Vergütungsgruppe Vc eingruppiert war.

Zu Frau S. trägt die Klägerin vor: Vor dem Umzug in den Neubau auf der A habe man von Seiten des beklagten Vereins – das ist unstreitig – den Entschluss gefasst, eine Spezialabteilung für Demenzkranke aufzubauen. Sie habe Frau Dr. P. auch gesagt, dass sie jemanden aus dem Chor kenne, der möglicherweise Interesse an der Stelle habe. Frau S. habe damals – das ist unstreitig – in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis in den Niederlanden gestanden. Da die Ausbildung in den Niederlanden auf dem Gebiet des „Aktiviteitenbegeleidsters” umfangreicher und besser sei als in Deutschland auf dem Gebiet der Ergotherapeutin sei die Klägerin der Auffassung gewesen, etwas Besseres für das Heim nicht finden zu können. Schließlich sei Frau S. Frau Dr. P. noch vorgestellt worden. Da Frau S. sich in ungekündigter Stellung befunden habe und sich finanziell nicht habe verschlechtern wollen, habe sie zur Bedingung gemacht, dass sie finanziell nicht schlechter gestellt werde. Aus diesem Grunde sei es zu der Einstellung mit dem entsprechenden Gehalt gekommen. Die Eingruppierung sei dementsprechend nicht nur deklaratorisch sondern Vertragsgrundlage geworden.

Schließlich sei Frau S. nachdem ihr auf Veranlassung von Frau Dr. P. gekündigt worden sei, weil sie, Frau S., es für unhygienisch gehalten habe, dass Frau Dr. P. während der Essenszeit mit ihrem Hund in den Speisesaal der Demenzkranken gekommen sei. Frau Dr. P. habe aber nach kurzer Zeit eingesehen, mit dieser Kündigung einen Fehler gemacht zu haben und deshalb Frau S. selbst erneut in Kenntnis der gesamten Vertragsgrundlagen eingestellt. Bei der Gelegenheit sei auch die Probezeit von Frau S. verkürzt worden.

Mit Herrn J. sei sie, die Klägerin, nur oberflächlich über dessen Beschäftigung als Techniker bei Auftritten des besagten Chores bekannt gewesen. Auch dieser habe sich bei Frau Dr. P. persönlich vorgestellt, seine Gehaltsvorstellungen geäußert, die auch von Frau Dr. P. abgesegnet worden seien.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.