[ 1 ]

Absatz 2 tritt am 16. November 2006 in Kraft.

[ 2 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 3 ]

§ 8b geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 4 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 5 ]

Nr. 2a eingefügt durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 6 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 7 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 8 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 9 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 10 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 11 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 12 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 13 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 14 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 15 ]

§ 9b geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 16 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 17 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 18 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 19 ]

§ 9c eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 20 ]

§ 9d eingefügt durch Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025. Anzuwenden ab 10.07.2026.

[ 21 ]

§ 10 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 22 ]

Gestrichen durch DiRUG. Anzuwenden bis 31.07.2022.

[ 23 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 24 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 25 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 26 ]

Abs. 1 geändert durch DiRUG. erneut zum 01.08.2022 geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I, 2022, S. 1146). Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 27 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 28 ]

§ 13a geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 29 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 30 ]

Abs. 7 angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 31 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 32 ]

Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 33 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 34 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 35 ]

Abs. 3 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 36 ]

Abs. 5 angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 37 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 38 ]

Abs. 2 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 39 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 40 ]

Abs. 3 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 41 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 42 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 43 ]

Erster Abschnitt geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 44 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 45 ]

Eingefügt durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 46 ]

§ 162 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 47 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 48 ]

Aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 49 ]

§ 164 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 50 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 51 ]

§ 166 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 52 ]

§ 167 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 53 ]

§ 168 aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 54 ]

Abs. 1 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 55 ]

§ 170 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 56 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 57 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 58 ]

§ 172 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 59 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 60 ]

§ 175 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 61 ]

§ 176 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 62 ]

§ 177a geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 63 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 64 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 65 ]

§ 178 neu gefasst durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 66 ]

§ 179 neu gefasst durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 67 ]

§ 233 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 68 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 69 ]

Aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 70 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe Art. 92 EGHGB: § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. März 2024 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 71 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe Art. 92 EGHGB: § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. März 2024 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 72 ]

Abs. 4 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 73 ]

§ 246 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 74 ]

§ 248 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 75 ]

Abs. 2 in dieser Fassung findet nur auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Anwendung, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren begonnen wird, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen; vgl. Art. 66 Abs. 7 EGHGB.

[ 76 ]

§ 249 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 77 ]

§ 250 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 78 ]

Nr. 6 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 79 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 80 ]

§ 254 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 81 ]

Abs. 2 in dieser Fassung findet erstmals auf Herstellungsvorgänge Anwendung, die in dem nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr begonnen wurden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 82 ]

Abs. 2a in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; Abs. 2a findet nur auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Anwendung, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren begonnen wird, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 83 ]

Abs. 4 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 84 ]

§ 256 Satz 1 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 85 ]

§ 256 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 86 ]

Abs. 4 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Zur Anwendung siehe Art. 95 EGHGB. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 87 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 88 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 89 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 90 ]

Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 91 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 92 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 93 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 94 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 95 ]

Abs. 4 Satz 3 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung ist letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 5 EGHGB.

[ 96 ]

§ 264d in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 97 ]

§ 266 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 98 ]

Abs. 1 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 99 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 100 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 101 ]

Abs. 2 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 102 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 103 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 104 ]

Abs. 3 Satz 2 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 105 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 106 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 107 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Artikel 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 108 ]

Zur Anwendung siehe Art. 66 Abs. 3 EGHGB und Art. 91 EGHGB.

[ 109 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023. Anzuwenden ab 28.12.2023.

[ 110 ]

Abs. 3 Satz 1 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 111 ]

Abs. 5 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 112 ]

Buchst. a) geändert durch ARUG II. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 113 ]

Geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 114 ]

Nr. 30a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023. Zur Anwendung siehe Art. 91 EGHGB. Anzuwenden ab 28.12.2023.

[ 115 ]

Abs. 3 Satz 3 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 116 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023. Zur Anwendung siehe Art. 91 EGHGB. Anzuwenden ab 28.12.2023.

[ 117 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 118 ]

§ 289a geändert durch ARUG II. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 119 ]

§ 289f geändert durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021. Anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 120 ]

§ 290 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 121 ]

Geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 122 ]

Eingefügt durch ARUG II. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 123 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 124 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 125 ]

Abs. 3 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 126 ]

Nr. 2 Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung ist letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 5 EGHGB.

[ 127 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 128 ]

Eingefügt durch ARUG II. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 129 ]

Geändert durch ARUG II. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 130 ]

Abs. 1 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 131 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 132 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 133 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 134 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 135 ]

Abs. 4 Satz 2 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 136 ]

Abs. 5 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 137 ]

Abs. 2 in dieser Fassung findet erstmals auf Erwerbsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 138 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 139 ]

Abs. 3 Satz 2 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 140 ]

Abs. 1 Satz 2 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 141 ]

Abs. 1 Satz 2 und 3 findet erstmals auf Erwerbsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben; vgl. auch zu weiteren Anwendungen Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 142 ]

Abs. 2 findet erstmals auf Erwerbsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben; vgl. auch zu weiteren Anwendungen Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 143 ]

Abs. 3 Satz 1 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 144 ]

Abs. 4 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 145 ]

Zur Anwendung siehe Art. 66 Abs. 3 EGHGB und Art. 91 EGHGB.

[ 146 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023. Anzuwenden ab 28.12.2023.

[ 147 ]

§ 308a in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 148 ]

Abs. 1 findet erstmals auf Erwerbsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben; vgl. auch zu weiteren Anwendungen Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 149 ]

Abs. 2 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernsbschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 150 ]

Abs. 2 findet erstmals auf Erwerbsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 151 ]

Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 152 ]

Nr. 18 geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 153 ]

Nr. 22a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023. Zur Anwendung vgl. Artikel 91 EGHGB. Anzuwenden ab 28.12.2023.

[ 154 ]

Abs. 3 geändert durch ARUG II. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 155 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 156 ]

§ 315a geändert durch ARUG II. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 157 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 158 ]

Abs. 1 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 159 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 160 ]

§ 316a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 161 ]

§ 317 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 162 ]

Abs. 3b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 163 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 164 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 165 ]

§ 318 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 166 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 167 ]

§ 319a geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden vom 29.05.2009 bis 30.06.2021.

[ 168 ]

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und 5 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr, Satz 1 Halbsatz 1 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 169 ]

Abs. 2 Satz 2 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 2 EGHGB.

[ 170 ]

§ 319b in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 2 EGHGB.

[ 171 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden bis 30.06.2021.

[ 172 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 173 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 174 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 175 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 176 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 177 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 178 ]

Abs. 4a in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 2 EGHGB.

[ 179 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 180 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 181 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 182 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 183 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 184 ]

§ 323 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 185 ]

§ 324 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 186 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 187 ]

§ 325 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 188 ]

Angefügt durch Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025. Anzuwenden ab 10.07.2026.

[ 189 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 190 ]

§ 325a geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 191 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Artikel 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 192 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Artikel 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 193 ]

§ 326 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 194 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 195 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 196 ]

§ 327 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 197 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 198 ]

§ 328 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 199 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden bis 21.06.2023.

[ 200 ]

§ 329 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 201 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 202 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 203 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 204 ]

§ 331 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 205 ]

§ 331a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 206 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 207 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 208 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 209 ]

§ 334 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 210 ]

Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 211 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Artikel 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 212 ]

Angefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 213 ]

Abs. 3b geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Artikel 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 214 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 215 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG) vom 27.12.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

[ 216 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Art. 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 217 ]

Abs. 1b geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Art. 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 218 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 219 ]

Angefügt durch Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025. Anzuwenden ab 10.07.2026.

[ 220 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.

[ 221 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Art. 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 222 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Art. 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 223 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden bis 21.06.2023.

[ 224 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.

[ 225 ]

Inkrafttreten wurde geändert vom 01.11.2019 auf 01.11.2020 durch Art. 154a des 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I, S. 1626, 1718.

[ 226 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden bis 21.06.2023.

[ 227 ]

Abs. 1 angefügt durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 228 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Art. 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 229 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 230 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 231 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 232 ]

§ 339 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 233 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 234 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 235 ]

Eingefügt durch Abschlussprüfungsreformgesetz. Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten. Anzuwenden vom 17.06.2016 bis 25.06.2021.

[ 236 ]

Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 237 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden bis 21.06.2023.

[ 238 ]

§ 340a in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 239 ]

Angefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 240 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 241 ]

Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden bis 30.06.2021.

[ 242 ]

§ 340c in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 243 ]

§ 340e in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 244 ]

§ 340f in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 245 ]

§ 340h in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 246 ]

Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 247 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 248 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 249 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 250 ]

Abs. 2a in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 2 EGHGB.

[ 251 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 252 ]

Abs. 5 ist erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden; § 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ist entsprechend anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 4 EGHGB.

[ 253 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 254 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 255 ]

Abs. 1 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 256 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 257 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 258 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 259 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 260 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 261 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 262 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 263 ]

Nr. 1a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 264 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 265 ]

Abs. 2 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 266 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 267 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 268 ]

§ 340n geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Art. 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 269 ]

§ 340o geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Art. 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 270 ]

Abs. 1 Satz 1 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung flettmals für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

[ 271 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 272 ]

Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden bis 30.06.2021.

[ 273 ]

§ 341b in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 274 ]

Abs. 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung ist letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 5 EGHGB.

[ 275 ]

§ 341e in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 276 ]

Abs. 1 Satz 3 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 2 EGHGB.

[ 277 ]

Abs. 5 geändert durch ARUG II. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 278 ]

§ 341k geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 279 ]

§ 314l geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 280 ]

Der Wortlaut wurde erstmalig zu Absatz 1 durch Abschlussprüfungsreformgesetz (BGBl. I 2016, S. 1142.

[ 281 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 282 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 283 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 284 ]

§ 341n in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

[ 285 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 286 ]

Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 287 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 288 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 289 ]

Angefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 290 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 291 ]

Abs. 2a geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 292 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 293 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 294 ]

Abs. 3b geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Art. 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 295 ]

§ 341o geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe Art. 90 EGHGB. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 296 ]

Geändert durch ARUG II. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 297 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 298 ]

Gestrichen durch DiRUG. Anzuwenden bis 31.07.2022.

[ 299 ]

Abs. 2 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 300 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 301 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 302 ]

Vierter Unterabschnitt eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 303 ]

Zur Anwendung siehe Art. 90 EGHGB.

[ 304 ]

Zur Anwendung siehe Art. 90 EGHGB.

[ 305 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 306 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 307 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 308 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 309 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 310 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 311 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 312 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 313 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 314 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 315 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 316 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 317 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 318 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 319 ]

Sechster Abschnitt eingefügt durch Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden vom 21.12.2004 bis 31.12.2021.

[ 320 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 321 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 322 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 323 ]

§ 365a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 324 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 325 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 326 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 327 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 328 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 329 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 330 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 331 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 332 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 333 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 334 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 335 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 336 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 337 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 338 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 339 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 340 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 341 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 22.06.2023.

[ 342 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 343 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.