[ 1 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023.

[ 2 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023.

[ 3 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 4 ]

Beteiligungserklärungen des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht, die bis zum 31. 12. 2001 abgegeben worden sind, werden von dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht weiter verfolgt (Art. 14 Nr. 8 des G zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 [BGBl. I S. 1510]).

[ 5 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden bis 31.07.2021.

[ 6 ]

Nr. 3a geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023.

[ 7 ]

Nr. 3b eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 8 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 9 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 10 ]

Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 11 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 12 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 13 ]

Nr. 11 eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 14 ]

Nr. 12 eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 15 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung. Anzuwenden ab 18.06.2021.

[ 16 ]

Nr. 12a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung. Anzuwenden ab 18.06.2021.

[ 17 ]

Nr. 12b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung. Anzuwenden ab 18.06.2021.

[ 18 ]

Nr. 13 eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 19 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.

[ 20 ]

Nr. 14 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung. Anzuwenden ab 18.06.2021.

[ 21 ]

Nr. 15 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.

[ 22 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 23 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.

[ 24 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 25 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches. Anzuwenden ab 19.10.2021.

[ 26 ]

Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

[ 27 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 28 ]

Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023.

[ 29 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 30 ]

Eingefügt durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 31 ]

§ 55a geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 32 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 33 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 34 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 35 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 36 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 37 ]

Zählung anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 38 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 39 ]

Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 40 ]

Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 41 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.

[ 42 ]

Inkrafttreten wurde geändert vom 01.11.2019 auf 01.11.2020 durch Art. 154a des 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I, S. 1626, 1718.

[ 43 ]

§ 55d eingefügt durch Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 44 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 45 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 46 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 47 ]

Aufgehoben durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 48 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 49 ]

Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.

[ 50 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 51 ]

Nr. 3a geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.

[ 52 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 53 ]

Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 54 ]

Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 55 ]

Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 56 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 57 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 58 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 59 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 60 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 61 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 62 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 63 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023.

[ 64 ]

§ 80c eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023.

[ 65 ]

Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 66 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023.

[ 67 ]

§ 87c eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023.

[ 68 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 69 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 70 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 71 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 72 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 73 ]

§ 102a geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 74 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 75 ]

Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 76 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 77 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 78 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023.

[ 79 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 03.07.2021.

[ 80 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 81 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage. Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden vom 01.11.2018 bis 12.10.2023.

[ 82 ]

§ 176 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 83 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 84 ]

§ 177 neu gefasst durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden vom 17.07.2024 bis 31.12.2025.

[ 85 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 86 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 87 ]

§ 188a eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 88 ]

§ 188b geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 89 ]

Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.