Corona: Arbeitsschutzverordnung
Die neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung trifft für den Bereich des Arbeitslebens erneut Schutzmaßnahmen, um das Infektionsgeschehen im Herbst und Winter 2022/2023 beherrschbar zu gestalten. Ziel ist es, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren.
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält die bekannten, im bisherigen Verlauf der Pandemie bereits bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. Sie wird am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und soll am 7. April 2023 enden.
Eindämmung des Ansteckungsrisikos am Arbeitsplatz ist Arbeitgeberpflicht
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet die Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen die Arbeitgeber auch prüfen, ob sie ihre Beschäftigten geeignete Tätigkeiten in deren Wohnung ausführen lassen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Betriebliches Hygienekonzept legt erforderliche Schutzmaßnahmen fest
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Es ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
In der Praxis spricht nichts dagegen, die zuletzt verwendeten Hygienekonzepte aus der Schublade zu holen und sie an die jetzige Fassung des Infektionsschutzgesetzes und an das aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:
- Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
- Sicherstellung der Handhygiene,
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
- infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen sowie
- Vermeidung oder wenigstens Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.
Keine Homeoffice-Pflicht mehr
Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Zunächst war eine Homeoffice-Pflicht, wie sie bis zum 19. März 2022 bestanden hatte, vorgesehen gewesen. Innerhalb der Ampelkoalition hat jedoch die FDP verhindert, dass eine solche Arbeitgeber-Verpflichtung Inhalt der Verordnung wird. Die nun aufgenommene Kann-Regelung für Homeoffice wird in der betrieblichen Praxis kaum Wirkung entfalten, da die bereits bestehenden Homeoffice-Regelungen in den Unternehmen weit über das hinausgehen dürfte, was die Verordnung hier vorsieht.
Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Mindestabstands
Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen.
Coronatests nicht mehr zwingend
Die Arbeitgeber haben zu prüfen, ob es sinnvoll erscheint, Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen Corona-Infektionsrisikos regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen. Eine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers, Coronatests anzubieten, besteht damit nicht mehr.
Impfungen sind zu unterstützen
Wie bereits aus den letzten Corona-Arbeitsschutzverordnungen bekannt, hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Die Beschäftigten müssen im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an Covid-19 aufgeklärt und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informiert werden.
Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen
Der Bundesrat hat am 16. September 2022 dem vom Bundestag am 8. September 2022 beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 zugestimmt. Durch dieses Gesetz werden das Infektionsschutzgesetz und andere Gesetze in einigen Punkten geändert, die aus Unternehmenssicht von Interesse sind.
Kinderbetreuung: Unklarheit beim Entschädigungsanspruch
Bislang sah § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigungsregelung vor, wenn eine erwerbstätige Person wegen Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen konnte und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat. Diese Regelung war eigentlich an die Feststellung einer epidemischen Lage geknüpft, im Gesetz war jedoch vorgesehen, dass der Anspruch bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch unabhängig von einer epidemischen Lage besteht. Diese Auslauffrist ist nicht verlängert worden, sodass § 56 IfSG, soweit erkennbar, keine Verdienstausfallentschädigung mehr gewährt.
Man fragt sich, ob dies ein Redaktionsversehen ist, das dem Gesetzgeber im Eifer des Gefechts unterlaufen ist, oder ob die Nichtverlängerung der Geltungsfrist eventuell der Tatsache geschuldet ist, dass nicht mehr beabsichtigt ist, Schulen und Kitas zu schließen. Zumal man mit Blick auf die Regelung des § 45 SGB V den Entschädigungsanspruch vielleicht nicht mehr für erforderlich gehalten haben könnte. § 45 SGB V gibt ebenfalls die Möglichkeit, dass versicherte Arbeitnehmende Krankengeld in Anspruch nehmen können, wenn sie aufgrund der Betreuung eines Kindes der Arbeit fernbleiben. Diese Corona-Sonderregelung des § 45 Abs. 2a SGB V wird zunächst bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Seltsam mutet dann allerdings an, dass man den Vorrang des Anspruchs aus § 45 SGB V gegenüber der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG aufrecht erhält. Dies bräuchte man nicht, wenn es den Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG gar nicht mehr gäbe.
Urlaub und Quarantäne
§ 59 IfSG regelt nun den bislang strittigen Fall, ob Urlaub innerhalb einer Quarantänezeit verfällt. Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs in Quarantäne geschickt, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Bonus für Corona-Beauftragte in Pflegeheimen
§ 35 IfSG regelt zudem, dass die Einrichtungsleitungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere verantwortliche Personen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen des Infektionsschutzes benennen müssen. Ergänzend zu § 35 IfSG wird im SGB XI ein neuer § 150c eingefügt: "Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes".
Für die Übernahme dieses Zusatzaufwandes ist für die hygienebeauftragten Pflegekräfte erstmals ab November 2022 pro Monat ein nach Größe der Einrichtung gestaffelter Bonus von 500 Euro, 750 Euro oder 1.000 Euro vorgesehen. Gibt es mehrere Hygienebauftragte, wird der Betrag entsprechend geteilt. Die Heime selbst erhalten von 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 pro Monat 250 Euro, um die Umsetzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sachgerecht zu unterstützen.
Betriebsversammlungen wieder digital möglich
Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 setzt die am 19. März 2022 ausgelaufene Möglichkeit, Betriebsversammlungen digital abzuhalten, wieder in Kraft. Auch Sitzungen der Einigungsstelle können nach Inkrafttreten des Gesetzes wieder online abgehalten werden. Die Möglichkeit, Versammlungen wieder virtuell abhalten zu können, wird in § 129 BetrVG bis zum 7. April 2023 begrenzt.