Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Das BMF hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht. Ziel ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung fortzuentwickeln. Vorgesehen ist aber auch eine Anpassung bei der Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 UStG.

Im Wesentlichen wird die gesetzliche Grundlage für eine weitere Optimierung des risikoorientierten Prüfansatzes der FKS geschaffen, der künftig durch einen automatisierten Datenabgleich verbessert werden soll. Damit soll die FKS in die Lage versetzt werden, große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auszuwerten sowie daraus eine Risikobewertung abzuleiten.

Die Prüfungen in den identifizierten Risikobereichen sollen intensiver und umfassender durchgeführt werden, hingegen sollen rechtstreue Unternehmen mit weniger Prüfungen rechnen und werden gleichzeitig vor unredlichen Mitbewerbern verstärkt geschützt werden können.

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Daher werden mit dem  Gesetzentwurf die Prüfungen in den besonders für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung anfälligen Bereichen weiter priorisiert und der Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) an aktuelle Entwicklungen angepasst. Aufgenommen werden nun auch das Friseur- und das Kosmetikgewerbe.

Darüber sollen die Prüfungen der FKS künftig moderner und stärker digital möglich sein, sodass insbesondere die Prüfungsregelungen der FKS zur Personenbefragung und Geschäftsunterlagenprüfung weitere Grundlagen erhalten, die einen digital unterstützten Ablauf der Prüfung ermöglichen.

Durch die Weiterentwicklung der Befugnisse bei der Personenbefragung soll die FKS künftig eigenständig geeignete Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen, ohne hierfür auf die Amtshilfe der Zusammenarbeitsbehörden angewiesen zu sein.

Stärker risikoorientierte Herangehensweise der FKS

Durch die stärker risikoorientierte Herangehensweise der FKS sollen ihre Ressourcen gezielter in den Bereichen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie der Bekämpfung der organisierten Formen der Schwarzarbeit (schwere strukturelle Kriminalität) eingesetzt werden, in denen die größten Schäden für den Staat und die Gesellschaft verursacht werden.

Verbesserung der Ermittlungs- und Ahndungstätigkeit

Durch die Verbesserung der Ermittlungs- und Ahndungstätigkeit soll die Schwarzarbeitsbekämpfung der FKS noch schlagkräftiger werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Ermittlungstätigkeit der FKS durch deren Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund gestärkt werden, um den Informationsaustausch mit den Polizeibehörden und den weiteren Verbundteilnehmern zu verbessern sowie dem fachlichen Informationsbedarf bei der Kriminalitätsbekämpfung gerecht zu werden.

Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts

Zugleich soll die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert werden, um die künftige Ahndung der Verstöße zu erleichtern. Die strafrechtliche Ausgestaltung des Herstellens und Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen (§ 9 SchwarzArbG) soll den hohen Unrechtsgehalt der Tathandlungen abbilden und künftig eine effektivere Verfolgung und Ahndung der Verstöße ermöglichen. Hier soll eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden können.

Um hierzu auch die Ahndung durch die FKS noch effektiver auszurichten, sollen die Befugnisse der Zollverwaltung zur selbständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren erweitert werden.

Regelungen zur Vorsteueraufteilung in § 15 Absatz 4 UStG

Der Gesetzentwurf enthält auch eine umsatzsteuerliche Änderung, die thematisch allerdings nichts mit Schwarzarbeit zu tun hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Regelungen zur Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 UStG nach der Entwicklung in der Rechtsprechung klarer gefasst. Insbesondere wurde geregelt, dass eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden ist (z. B. Flächenschlüssel regelmäßig vorrangig gegenüber objektbezogenen Umsatzschlüssel). 

Hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken soll nun eine weitere Präzisierung erfolgen. So soll ausdrücklich klargestellt werden, dass bei der Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit Grundstücken vorrangig eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen ist. Dies umschreibt den Flächenschlüssel, der in diesen Fällen die grundsätzlich vorzugswürdige Aufteilungsmethode sein soll.

Sollte im Einzelfall eine andere Aufteilungsmethode zu einem (noch) präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führen, soll stattdessen auch diese angewandt werden können.

Damit soll auch in der Literatur geäußerten Befürchtungen begegnet werden, dass die Änderungen mit dem Jahressteuergesetz 2024 hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken nicht eindeutig genug gewesen sein könnten.

 Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung v. 7.7.2025