BAG-Urteil: Befristet beschäftigte Betriebsräte haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Allein wegen der Ausübung des Betriebsratsamtes entsteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der klagende Betriebsrat war bei seinem Arbeitgeber, einem Logistikunternehmen, seit Anfang des Jahres 2021 beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien hatten zunächst einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Beschäftigte in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern des Unternehmens, die einen im Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags.

Keine Weiterbeschäftigung wegen des Betriebsratsamtes?

Der befristet beschäftigte Betriebsrat erhielt ein solches Weiterbeschäftigungsangebot nicht. Mit seiner Klage wandte er sich zum einen gegen die Wirksamkeit der Befristung und begehrte hilfsweise die Verurteilung des Arbeitgebers zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene "Entfristung" seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Er habe als Betriebsratsmitglied in dieser Position auch Konflikte mit dem Arbeitgeber nicht gescheut. Das falle nun auf ihn zurück. Zwar habe der Arbeitgeber mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen, diese hätten aber anders als er selbst nicht auf der Liste der Gewerkschaft Verdi kandidiert.

Arbeitsleistung und persönliches Verhalten als Maßstab

Der Arbeitgeber machte demgegenüber geltend, er sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Betriebsrats nicht in einem Maße zufrieden gewesen, dass er das Arbeitsverhältnis unbefristet habe fortführen wollte. Man habe den Beschäftigten innerhalb seines Teams als "schwierig im Umgang" mit Teamkollegen wahrgenommen. Seine Betriebsratstätigkeit sei kein Kriterium gewesen, das für die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung Relevanz gehabt hätte. Gleiches gelte für seine Verdi-Mitgliedschaft und die Tatsache, dass er auf der Verdi-Liste bei der Betriebsratswahl kandidiert habe.

BAG bestätigt ständige Rechtsprechung

Die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Hannover und das LAG Niedersachsen, hatten die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Beschäftigten zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Betriebsrats blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Senat hat mit diesem Urteil seine zuletzt gefällten Entscheidungen v. 5.12.2012 (7 AZR 698/11) und vom 25.6.2014 (7 AZR 847/12) bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat nicht zur Unwirksamkeit der Befristung führt. Eine solche Annahme sei auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied sei vielmehr durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz, wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt.

Schadensersatzanspruch nur bei erwiesener Benachteiligung

Benachteilige der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbiete, habe das Betriebsratsmitglied als Schadensersatz einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags.

Im vom BAG nunmehr entschiedenen Fall war das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs zur Überzeugung gelangt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte. Dieser Auffassung schloss sich auch das BAG an und wies die Revision des Betriebsrats gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurück.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil v.  18.6.2025, 7 AZR 50/24