LAG-Urteil: Keine Rückdatierung eines Arbeitszeugnisses

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Rückdatierung seines Arbeitszeugnisses, entschied das LAG Köln. Es gelte der Grundsatz, dass das Datum auf einem Arbeitszeugnis dem Tag entsprechen muss, an dem es ausgestellt wurde - mit Ausnahmen.

Welches Datum gehört auf ein Arbeitszeugnis: Der Tag, an dem es ausgestellt wird, oder der letzte Tag der Beschäftigung? Wenn das Zeugnisdatum nicht dem Tag des rechtlichen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis entspricht, kann das zu Spekulationen führen, dass über das Arbeitszeugnis zunächst ein Rechtsstreit geführt wurde.

In der Praxis ist es daher üblich, als Datum auf dem Arbeitszeugnis den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, auch wenn das Zeugnis vor oder nach der rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt wird. Im konkreten Fall entschied das LAG Köln jedoch: Zeugnisdatum ist Ausstellungsdatum. 

Der Fall:  Arbeitnehmer verlangt Rückdatierung seines Arbeitszeugnisses

Im Rechtsstreit um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einigten sich die Parteien Ende März 2023 auf einen gerichtlichen Vergleich. Darin legten sie fest, dass das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2023 endet und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note "gut" erteilen muss. Der Arbeitgeber stellte das Arbeitszeugnis am 11. April mit dem Datum "im April 2023" aus. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht, dass der Arbeitgeber das Datum auf den "28.02.2023" rückdatieren müsse.

LAG Köln: Kein Recht auf Rückdatierung

Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das LAG Köln entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass das Arbeitszeugnis zurückdatiert wird. Das Gericht argumentierte vorliegend, dass das Zeugnisdatum dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht. Für eine Änderung sah es keinen Anlass, denn die Parteien hätten sich im Vergleich nicht auf ein bestimmtes Zeugnisdatum oder eine konkrete Formulierung geeinigt.

Soweit es nicht um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses geht und soweit es keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt, wie zum Beispiel ein Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers, bleibt es nach Auffassung des Gerichts also bei dem Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat - und tragen darf -, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.

Zeugniswahrheit berücksichtigen

Das LAG Köln machte deutlich, dass der Arbeitgeber den im Vergleich titulierten, allgemeinen Zeugniserteilungsanspruch zeitnah mit Ablauf der Widerrufsfrist des Prozessvergleichs erfüllt habe. Der Abstand von maximal acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zeugniserteilung lasse nicht vermuten, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für die verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. Der möglicherweise gegebenen "Gepflogenheit im Arbeitsleben, dass Zeugnisse mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses versehen würden", stehe die "Gepflogenheit gegenüber, dass Erklärungen unter dem Datum auszustellen seien, an dem sie auch tatsächlich abgegeben worden seien".

Mögliche Rückdatierung bei langer Verzögerung

Wieviel Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeugnisdatum verstrichen sein muss, um beim Zeugnisleser irgendwelche negativen Rückschlüsse auslösen zu können, musste vorliegend nicht entschieden werden, stellte das LAG Köln fest. Jedenfalls seien die vier bis acht Wochen, um die es hier ging, "noch ohne weiteres auf eine in Personalabteilungen übliche Verzögerung zurückzuführen, die durch Arbeitsdichte, Krankenstand oder Urlaubszeit entstanden sein könnte".

 

Hinweis: LAG Köln, Urteil v. 5.12.2024, 6 SLa 25/24