Wer den Betriebsfrieden stört, kann gekündigt werden
Jeder wünscht sich eine friedliche Zusammenarbeit am Arbeitsplatz, geprägt von Respekt und Wertschätzung im Umgang mit Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Doch nicht immer ist dies der Fall - oft stört einzelnes Verhalten den gesamten Betriebsfrieden.
Der Begriff Betriebsfrieden wird also meist im Zusammenhang mit Kündigungen oder Abmahnungen genannt, die der Arbeitgeber aussprechen kann. Aber auch der Arbeitgeber muss den Betriebsfrieden wahren: nämlich im Umgang mit dem Betriebsrat.
Betriebsfrieden: Definition
Eine rechtliche Definition von Betriebsfrieden gibt es nicht. Unter Betriebsfrieden wird von der Rechtsprechung das störungsfreie Zusammenleben sowohl zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebs als auch zwischen den Beschäftigten und dem Arbeitgeber sowie zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verstanden.
In diversen Regelungen wird der Betriebsfrieden auch erwähnt. So beispielsweise im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 sind Arbeitgeber und Betriebsrat alle Betätigungen untersagt, die den geordneten Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen.
Wann ist der Betriebsfrieden gestört?
Wann eine Störung des Betriebsfriedens vorliegt, muss immer im Einzelfall festgestellt werden. Hinweise hierzu finden sich auch im BetrVG. Bei einer "wiederholten, ernsthaften Störung des Betriebsfriedens" durch einen / eine Arbeitnehmende kann der Betriebsrat nach § 104 Satz 2 BetrVG die Entlassung des störenden Arbeitnehmers vom Arbeitgeber fordern.
Ist zu befürchten, dass ein Bewerber oder Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, den Betriebsfrieden stören wird, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung oder zum Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb verweigern. Häufig wird der Betriebsfrieden durch ehrverletzende und sonstige provokante Äußerungen gestört - wobei bei der Beurteilung das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen ist - oder auch durch illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber.
Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens
Die konkrete Störung des Betriebsfriedens durch Beschäftigte kann grundsätzlich als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Allein die Beeinträchtigung des Betriebsfriedens ist jedoch kein ausreichender Grund. Der Arbeitgeber muss konkrete Feststellungen dazu treffen, welche konkreten arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen den Betriebsfrieden gestört haben.
Er sollte möglichst genau darstellen, wie durch die Handlungen das friedliche Zusammenarbeiten der Belegschaft untereinander oder mit dem Arbeitgeber erschüttert oder nachhaltig beeinträchtigt wurde und es so zu Störungen des Arbeitsablaufs gekommen ist. Ansonsten ist eine Kündigung möglicherweise unwirksam.
Betriebsfrieden: Vermittlungspflicht des Arbeitgebers
Bei einem Streit zwischen zwei Beschäftigten, der den geordneten Betriebsablauf gefährdet, hat der Arbeitgeber zunächst eine Vermittlungspflicht. Wenn die persönlichen Auseinandersetzungen trotz der Bemühungen des Arbeitgebers kein Ende finden, kann der Arbeitgeber beiden streitenden Mitarbeitenden ordentlich kündigen. Oder auch eine verhaltensbedingte Änderungskündigung aussprechen, wenn durch eine Versetzung eines der Beteiligten in eine andere Abteilung künftige Störungen des Betriebsfriedens vermieden werden können.
Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens
Wann eine Abmahnung angebracht ist, ist für den Arbeitgeber nicht immer ganz einfach zu entscheiden. Die Störung des Betriebsfriedens ist ein Fehlverhalten, das der Arbeitgeber abmahnen kann.
Wird der Betriebsfrieden nachhaltig gestört, so wird die Störung des Betriebsfriedens in den meisten Fällen vor einer Kündigung abzumahnen sein. Auch hier ist der Vorwurf einer konkreten Pflichtverletzung erforderlich. Die erteilte Abmahnung kommt dann in die Personalakte.