Umlage U1 für Minijobs steigt zum 1. Januar 2023

Das Umlageverfahren bei Krankheit (U1) wurde geschaffen, um gerade kleineren und mittleren Betrieben zu helfen. Es soll die finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auffangen. Zum 1. Januar 2023 ändert sich der Umlagesatz U1 bei Minijobs.

Arbeitsunfähigkeit: Entgeltfortzahlung im Minijob

Minijob-Arbeitgeber sind nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, ihren Minijobbern bei Arbeitsunfähigkeit infolge

  • unverschuldeter Krankheit oder
  • einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme

das Arbeitsentgelt für mindestens sechs Wochen in ungeminderter Höhe fortzuzahlen.

Wichtig: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht für die ersten vier Wochen der Beschäftigung. In dieser Zeit erhalten krankenversicherungsfreie Minijobber im Gegensatz zu mehr als geringfügig beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden auch kein Krankengeld von der Krankenkasse.

U1-Verfahren im Minijob: teilnehmende Betriebe

In der Regel nehmen Betriebe mit einer Betriebsgröße bis zu 30 Mitarbeitenden verpflichtend am Umlageverfahren U1 teil. Größere Betriebe profitieren nicht von diesem Verfahren. Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber dann am U1-Verfahren teilnimmt, wenn er im Vorjahr für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat. Es ist nicht erforderlich, dass die acht Kalendermonate zusammenhängend verlaufen. Für diese Berechnung sind Voll- und Teilzeitbeschäftigte unterschiedlich zu berücksichtigen. Auszubildende sowie schwerbehinderte Menschen sind beispielsweise nicht miteinzubeziehen.

Zuständige Arbeitgeberversicherung für Minijobs

Das Ausgleichsverfahren U1 finanziert sich durch Umlagen, die alleine von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern erbracht werden. Den Umlagesatz legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung individuell fest. Für Minijobs, die bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, orientiert sich die Höhe des Umlagesatzes an dem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.

Arbeitgeber profitieren von Erstattungen ihrer Aufwendungen

Durch die Teilnahme am U1-Umlageverfahren werden Arbeitgebern 80 Prozent des wegen krankheitsbedingten Ausfalls des Minijobbers fortgezahlten Arbeitsentgelts auf Antrag von der Arbeitgeberversicherung erstattet. Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind hiermit pauschal abgegolten. Eine Erstattung erfolgt insbesondere nicht

  • für die ersten 28 Tage einer Beschäftigung,
  • für die Zeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
  • für Entgelt bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeit während eines Arbeitstags oder einer Arbeitsschicht oder
  • für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).

Minijob: Umlagesatz U1 ab Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 wird der Umlagesatz U1 der KBS erhöht. Aktuell beträgt er 0,9 Prozent. Ab Januar beträgt er 1,1 Prozent. Die Umlage U2 sinkt zum 1. Januar 2023. 

Berechnung und Abführung der Umlagen U1

Die Umlagen U1 und U2 sind vom laufenden Arbeitsentgelt der Minijobber zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Die Umlagebeträge werden mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale abgeführt und sind im Beitragsnachweis unter den Gruppen U1 und U2 aufzuführen. 

Vorgehen für den Abrechnungsmonat Januar 2023

Die geänderten Umlagesätze sind erstmalig bei der Beitragsabrechnung für den Monat Januar 2023 zu berücksichtigen. Die neuen Umlagebeträge sind im Beitragsnachweis für diesen Monat auszuweisen. 

Hinweis: Sofern der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, werden die Umlagebeträge U1 und U2 automatisch angepasst. Insofern sind Arbeitgeber nur dann aufgefordert, einen neuen Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts ändert, auf das die Abgaben entfallen. Sofern der Minijob-Zentrale bei einem vorliegenden Dauer-Beitragsnachweis ein SEPA-Basislastschriftmandat vorliegt, werden die Abgaben im Januar 2023 in richtiger Höhe eingezogen. Arbeitgeber, die selbst überweisen, müssen den Überweisungsbetrag anpassen.