Steuerfreier Pflegebonus und ausgelaufene Corona-Prämie

Noch bis Ende 2022 können Arbeitgeber im Kranken- und Pflegebereich sogenannte Pflegeboni bis zu 4.500 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Die steuerfreie Corona-Sonderzahlung, die im Rahmen der Pandemie an Beschäftigte ausbezahlt werden konnte, lief hingegen zum 31. März 2022 aus.

Neu: Besondere Steuerbefreiung für Prämien im Pflegebereich

Die besonderen Arbeitsbedingungen im Kranken- und Pflegebereich aufgrund der fortdauernden Coronapandemie und die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Personen stellen insbesondere für Pflegekräfte außergewöhnliche Herausforderungen dar. Deshalb gewährt die Bundesregierung den Pflegekräften eine zusätzliche Prämie als finanzielle Anerkennung (Pflegebonus). Um die finanzielle Wirkung der Prämie zu verstärken, wird diese steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b EStG).

Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer (u.a. Auszubildende und Menschen im Freiwilligendienst). Ebenso gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Die Regelung ist enthalten im "Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise", das der Deutsche Bundestag am 19. Mai 2022 beschlossen hat (in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Bundestags-Drucksache 20/1906). Das Inkrafttreten des Gesetzes ist im Juni 2022 zu erwarten.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Steuerfreiheit, die zunächst bis zu einem Betrag von 3.000 Euro gelten sollte, auf 4.500 Euro angehoben. Die ursprüngliche Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, wurde gestrichen. Damit sind auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für den vorstehenden Personenkreis begünstigt.

Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Um ausreichend Zeit für die Auszahlung zur Verfügung zu stellen, sollen Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt sein. 

Achtung: Auf die vorstehend geregelten Prämienzahlungen findet die ausgelaufene Steuerbefreiung für die sogenannte Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) keine Anwendung.

Ausgelaufen: Steuerfreie Corona-Sonderzahlung

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG für sog. Corona-Prämien galt für Sonderzahlungen in allen Branchen und Bereichen, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren. Dazu gehörte ein Zusammenhang mit der Coronakrise. Es war daher erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden erkennbar war, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelte. 

Die Finanzverwaltung wendete hier aber keine engen Maßstäbe an: Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Coronakrise konnte sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnten zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers wurden zum Beispiel auch individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen waren.

Corona-Prämie: Unabhängig vom Beschäftigungsumfang

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG konnten an alle Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das galt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Die Gewährung einer solchen Beihilfe war auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich. Es wurde auch nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden.

Unerheblich war, aus welchen Mitteln die Sonderleistungen finanziert und ob sie vom Arbeitgeber oder als Arbeitslohn von dritter Seite ausgezahlt werden.

Beihilfen bis zu 1.500 Euro konnten auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum beziehungsweise in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde. Zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds schuf der Gesetzgeber jedoch eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 28a EStG).

Voraussetzung für Steuerfreiheit: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen mussten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung war damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung konnte eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vereinbart werden.

Rückwirkend ab 2020 galt zur Zusätzlichkeit eine gesetzliche Definition (§ 8 Abs. 4 EStG). Insbesondere ist die Voraussetzung nicht erfüllt, wenn die Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wurde oder der Anspruch auf Arbeitslohn wegen der zusätzlichen Leistung herabgesetzt wurde.

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1.500 Euro steuerlicher Freibetrag pro Dienstverhältnis

Es handelte sich bei den 1.500 Euro um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern stand es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen konnten unter Einhaltung der Voraussetzungen jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Die Auszahlung konnte dabei auch in mehreren Raten erfolgen.

Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro konnte pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Nur bei mehreren Dienstverhältnissen oder beim Arbeitgeberwechsel kam eine mehrfache Inanspruchnahme in Betracht.

Achtung: Auch die Verlängerung der Steuerbefreiung bis Ende März 2022 führte nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe in einem Dienstverhältnis mehrfach in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden konnte. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wurde gestreckt.

Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten der Corona-Sonderzahlung

Die steuerfreien Leistungen waren im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar waren und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden konnte.

Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise war nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und musste auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Unter Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen unterlagen ausgezahlte steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie erhöhten damit auch nicht den bei der Steuererklärung anzuwendenden Steuersatz (anders u.a. beim Kurzarbeitergeld). 

Corona-Sonderzahlung: aus Steuerfreiheit folgt Beitragsfreiheit

Die Beihilfen und Unterstützungen blieben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Steuerfreie Einnahmen gehörten grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsfreiheit ergab sich damit automatisch aufgrund der Steuerfreiheit.

Auch bei Minijobbern gehören die steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führten somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze. Die Sonderzahlung beeinflusste den 450-Euro-Minijob daher nicht.

Steuerfreie Corona-Sonderzahlung statt steuerpflichtiger Abfindung

Arbeitgebern stand es zudem frei, anstelle einer üblichen steuerpflichtigen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützung unter vorstehenden Voraussetzungen zu leisten. Die coronabedingte Betroffenheit musste allerdings in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand.