HI630649

Fünftelregelung

Name: LI1872962 Rz: Name: LI1872963 Rz:

Begriff

Erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung für seine Tätigkeit aus mehreren Jahren zusammengeballt in einem Kalenderjahr, kann diese im Jahr der Zahlung mit der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Die Vergütung muss sich auf eine über wenigstens 2 Kalenderjahre erstreckende Tätigkeit beziehen und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen. Auch nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten geleistet werden, sind mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

Das Ziel der sog. Fünftelregelung ist es, eine unangemessen hohe Progression bei der Besteuerung dadurch zu vermeiden, dass dieser sonstige Bezug durch 5 dividiert wird. Anschließend wird die darauf entfallende Steuer wiederum mit 5 multipliziert. Die Fünftelregelung darf ab dem Jahr 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen und ihnen die Abgabe einer Einkommensteuererklärung empfehlen. Die Vergütung, für die die ermäßigte Besteuerung infrage kommt, ist in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 10 auszuweisen.

Die Besteuerung nach der Fünftelregelung wirkt sich nicht auf die beitragsrechtliche Behandlung in der Sozialversicherung aus. Das Beitragsrecht und das Steuerrecht stimmen hier nicht überein. Die beitragsrechtliche Zuordnung erfolgt nach den Regelungen bei Einmalzahlungen.

Name: LI1872964 Rz:

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren in § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG wurde durch das Wachstumschancengesetz zum Veranlagungszeitraum 2025 gestrichen. Die Fünftelregelung darf nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden. Zur ermäßigten Besteuerung von Überstunden s. BFH, Urteil v. 2.12.2021, VI R 23/19, BStBl 2022 II S. 442.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 23a SGB IV (Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Einmalzahlungen).

Ende des Dokuments