HI630633

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

LI1385943

Zusammenfassung

Name: LI4941000 Rz:

Begriff

Zur Vermeidung eines zu hohen Lohnsteuereinbehalts, können Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Freibetrag für zu erwartende, erhöhte Aufwendungen beantragen. Dieser Lohnsteuerfreibetrag wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal an die ELStAM-Datenbank übermittelt. Der Arbeitgeber muss die elektronische Lohnsteuerkarte bei dem vom BZSt bundesweit zentral geführten Datenpool abrufen (Steuerklasse, Kinderfreibetragszähler oder Lohnsteuerfreibeträge) und Lohnsteuer nach Maßgabe der eingetragenen ELStAM ermitteln – inklusive der eingetragenen Lohnsteuerfreibeträge.

Für bestimmte Aufwendungen gilt eine 600-EUR-Antragsgrenze, z. B. für Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Sonderausgaben oder Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen). Andere Aufwendungen bzw. Freibeträge sind unbeschränkt eintragungsfähig; z. B. der Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbetrag oder der Erhöhungsbetrag, den Alleinerziehende für das zweite und jedes weitere Kind erhalten können.

Name: LI4941001 Rz:

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Anforderungen zur Berücksichtigung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags beim Lohnsteuerabzug regelt § 39a EStG, sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer. Verwaltungsanweisungen für das Verfahren zur Berücksichtigung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags enthält R 39a LStR. Das BMF hat aufgrund der zum flächendeckenden Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens bestehenden Besonderheiten ein umfangreiches Schreiben herausgegeben, s. BMF, Schreiben v. 13.12.2024, IV C 5 – S 2363/19/10007 :004, BStBl 2025 I S. 64, für die Einbeziehung von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren. Praktische Anwendungshinweise zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634 veröffentlicht. Die Anwendung der 2-jährigen Gültigkeitsdauer von Freibeträgen ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 21.5.2015, IV C 5 – S 2365/15/10001, BStBl 2015 I S. 488; die 2-jährige Gültigkeit des Faktorverfahrens aus § 52 Abs. 37a EStG.

HI632105

Lohnsteuer

HI5945564

1 ELStAM-Verfahren

Bei der Lohnsteuerberechnung darf der Arbeitgeber nur die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) mitgeteilten ELStAM-Daten anwenden. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber seinen neuen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der ELStAM-Datenbank an, die ihm die Steuerabzugsmerkmale des Mitarbeiters zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellt.

Die früheren Regelungen hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Freibeträgen beim Lohnsteuerabzug sind unverändert. Der Wegfall der Papierlohnsteuerkarte hat jedoch zwangsläufig Änderungen im formellen Antragsverfahren bewirkt.

Name: LI13605937 Rz:

Hinweis

ELStAM-Verfahren für beschränkt Steuerpflichtige

Seit 2020 ist der elektronische Abruf der ELStAM-Daten für beschränkt Steuerpflichtige möglich. [ 1 ] Die hierfür erforderliche Vergabe der persönlichen Identifikationsnummer (IdNr) erfolgt auf Antrag durch das Betriebsstättenfinanzamt. Der Abruf der ELStAM ist bis auf Weiteres aber nur für solche Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland möglich, bei denen keine Lohnsteuerfreibeträge zu berücksichtigen sind. Ebenfalls aus technischen Gründen vom ELStAM-Verfahren ausgeschlossen bleiben ausländische Arbeitnehmer, die als sog. Grenzpendler auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig sind. [ 3 ]

Mit einer Einbeziehung dieser beiden Personenkreise – beschränkt Steuerpflichtige, für die ein Lohnsteuerfreibetrag als ELStAM eingetragen ist, und unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler mit ausländischem Wohnsitz – ist wegen der aufwendigen technischen Umsetzung frühestens ab 2026 zu rechnen.

HI13403660

1.1 Gültigkeitsdauer der ELStAM

Die ELStAM der Steuerklassen und Kinderfreibeträge gelten so lange, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Nur für das Faktorverfahren bzw. für die Lohnsteuerfreibeträge gilt das Kalenderjahrprinzip, d. h. die auf den Veranlagungszeitraum bezogene Gültigkeit liegt bei einem Zeitraum von 2 Jahren. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM-Daten, die für den Lohnsteuerabzug von seinem Arbeitslohn verwendet werden, sich vom Finanzamt mitteilen zu lassen. Für die Antragstellung ist der seit 2025 einseitige Hauptvordruck für den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen" ab 2025 sowie die "Anlage elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)" zu verwenden. [ 4 ]

HI15946740

1.2 Änderungen der ELStAM

Änderungsanträge durch den Arbeitnehmer sind nur erforderlich, soweit diese nicht auf die Änderung von Personenstandsdaten zurückzuführen sind. Die Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge werden vom Bundeszentralamt für Steuern automatisch geändert, wenn diese durch Mitteilungen wie Heirat oder Geburt durch die Meldebehörde ausgelöst werden.

Eine Antragstellung ist nur noch erforderlich, wenn die Änderung nicht auf melderechtliche Daten zurückzuführen ist, die im ELStAM-Verfahren zu einer automatischen Korrektur der Steuerklasse bzw. Kinderfreibetragszahl führen. Für das Lohnsteuerverfahren 2025 bedeutet dies, dass zum 1.1.2025 diejenigen ELStAM-Daten weitergelten, die antragsunabhängig Dauergültigkeit haben. Für die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale "Faktorverfahren" und "Lohnsteuerfreibetrag" gilt dasselbe, wenn diese wegen ihrer 2-jährigen Gültigkeitsdauer für 2025 weiterhin wirksam sind. Alle anderen antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dagegen nur dann weiter berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2025 einen entsprechenden (neuen) Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Für die Kinderfreibetragszähler bzw. Steuerklasse II bei volljährigen Kindern sowie für die Lohnsteuerfreibeträge gilt dies immer dann, wenn diese nicht in der ELStAM-Datenbank mit Gültigkeitsdauer für 2025 bescheinigt sind.

Name: LI7813752 Rz:

Wichtig

Freibeträge können für 2 Jahre beantragt werden

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine 2-jährige Gültigkeitsdauer für die Bescheinigung der Lohnsteuerfreibeträge geltend zu machen. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, für die in der ELStAM-Datenbank eine mehrjährige Gültigkeitsdauer bescheinigt werden kann. Arbeitnehmer haben die Wahl, Freibeträge mit 1- oder 2-jähriger Gültigkeitsdauer zu beantragen. In den amtlichen Hauptvordruck des Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung wurde hierzu ein Ankreuzfeld aufgenommen. Eine erneute Antragstellung ist für den Lohnsteuerabzug 2025 nicht erforderlich, wenn Freibeträge für das Lohnsteuerverfahren 2024 in der ELStAM-Datenbank bis zum 31.12.2025 bescheinigt worden sind. Freibeträge sind im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2025 nur dann zu beantragen, wenn sie erstmals bei der Lohnabrechnung ab 1.1.2025 zum Abzug kommen sollen oder wenn sie nur bis zum 31.12.2024 gültig sind.

[ 1 ]

BMF, Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 S 2363/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 1087; BMF, Schreiben v. 13.12.2024, IV C 5 – S 2363/19/10007 :004, BStBl 2025 I S. 64.

[ 2 ]
[ 3 ]

§ 1 Abs. 3 EStG.

[ 4 ]
[ 5 ]

§ 39f Abs. 1 Satz 9 EStG; § 52 Abs. 37a EStG.

[ 6 ]

§ 39f Abs. 3 EStG.

[ 7 ]

§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG.

[ 8 ]

§ 39e Abs. 5 EStG.

[ 9 ]

§ 39e Abs. 6 EStG.

[ 10 ]

§ 39a Abs. 1 EStG.

[ 11 ]

§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG.

[ 12 ]

§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.

[ 13 ]

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG.

[ 14 ]

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Halbsatz 2 EStG.

[ 15 ]

R 39a.3 Abs. 1 LStR.

[ 16 ]

R 39a.3 Abs. 5 Satz 2 LStR.

[ 17 ]

§ 10 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7, 9, Abs. 1a und § 10b EStG.

[ 18 ]

§ 34g Nr. 1 EStG.

[ 19 ]

§ 34g Nr. 2 EStG.

[ 20 ]

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

[ 21 ]

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. d. F. des JStG 2024.

[ 22 ]

BMF, Schreiben v. 18.12.2023, IV D 5 – S 2285/19/10001 :003, BStBl 2023 I S. 2236.

[ 23 ]

§ 24b Abs. 2 EStG.

[ 24 ]

§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG.

[ 25 ]
[ 26 ]

§ 24b Abs. 2 EStG.

[ 27 ]

§ 24b Abs. 1 EStG.,

BMF, Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634.

[ 28 ]

§ 24b Abs. 2 EStG.

[ 29 ]

§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG.

[ 30 ]

§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

[ 31 ]

BMF, Schreiben v. 23.10.2017, IV C 8 – S 2265 – a/14/10005, BStBl 2017 I S. 1432.

[ 32 ]
[ 33 ]

BMF, Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634, Rz. 25-25b.

[ 34 ]

BMF, Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634, Rz. 25a.

[ 35 ]
[ 36 ]

§ 39a Abs. 1 Nr. 9 EStG.

[ 37 ]
[ 38 ]

§ 33a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022.

[ 39 ]

§ 33a Abs. 2 EStG.

[ 40 ]

§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG.

[ 41 ]

§ 33b Abs. 1–5 EStG.

[ 42 ]

S. Menschen mit Behinderung,

§§ 33 Abs. 2a, 33b EStG.

[ 43 ]

§§ 33-33b Abs. 6 EStG.

[ 44 ]
[ 45 ]
[ 46 ]

Zur Ermittlung der zumutbaren Belastung stellt das Bayerische Landesamt für Steuern einen Rechner zur Verfügung.

[ 47 ]

§§ 10f, 10g EStG, nach § 15b des BerlinFG.

[ 48 ]

§ 10d Abs. 2 EStG.

[ 49 ]

§ 35a EStG.

[ 50 ]

§ 35c EStG.

[ 51 ]

§ 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG.

[ 52 ]

§ 32 Abs. 6 Satz 12-14 EStG.

[ 53 ]

§ 66 EStG i. d. F. des Steuerfortentwicklungsgesetzes.

[ 54 ]

§ 32a Abs. 1 i. d. F. des Steuerfortentwicklungsgesetzes.

[ 55 ]

§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG.

[ 56 ]

R 39a.1 Abs. 3 Nrn. 1–7 LStR.

[ 57 ]

§ 10 Abs. 1 Nrn. 1, 5, 7, 9 EStG, § 10b EStG.

[ 58 ]

§§ 33a, 33b Abs. 6 EStG.

[ 59 ]

§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG.

[ 60 ]

§ 39a Abs. 3 Satz 3 EStG.

[ 61 ]

§ 39a Abs. 2 Satz 5 EStG.

[ 62 ]

§ 39a Abs. 2 Satz 2 EStG.

[ 63 ]
[ 64 ]

§ 39e Abs. 5 EStG.

[ 65 ]

§ 39e Abs. 6 EStG.

[ 66 ]

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

[ 67 ]

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

[ 68 ]

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

[ 69 ]

§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG.

[ 70 ]

§ 39 Abs. 7 EStG.

[ 71 ]

BMF, Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 – S 2363/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 1087, Tz. 1; BMF, Schreiben v. 13.12.2024, IV C 5 – S 2363/19/10007 :004, BStBl 2025 I S. 64.