BVerfG Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig
Leitsatz (amtlich)
Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Leitsatz (redaktionell)
Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen, nicht aber ohne Weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft.
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 29/06; BFH/NV 2007, 663) |
BFH (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen III R 8/04; BFHE 214, 347; BStBl II 2006, 883) |
FG Berlin (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen 1 K 1512/02) |
BFH (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen III R 51/05; BFHE 212, 236; BStBl II 2006, 515) |
FG des Saarlandes (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen 1 K 466/02) |
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer zu II. und III. gegen den Richter Landau werden als unzulässig verworfen.
3. § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splitting-Verfahrens eröffnen.
4. §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.
5.
- Die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Köln-Mitte vom 26. Mai 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 6. Januar 2004, das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Juni 2005 – 15 K 284/04 – und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 – III R 51/05 – verletzen die Beschwerdeführer zu I. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
- Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Saarbrücken vom 23. Oktober 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2002, das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 21. Januar 2004 – 1 K 466/02 – und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2006 – III R 8/04 – verletzen den Beschwerdeführer zu II. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
- Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Kreuzberg vom 12. Juli 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2002, das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 23. Februar 2006 – 1 K 1512/02 – und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2006 – III R 29/06 – verletzen den Beschwerdeführer zu III. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
6.
- Den Beschwerdeführern zu I. sind ihre notwendigen Auslagen zu drei Vierteln durch die Bundesrepublik Deutschland, zu einem Viertel durch das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.
- Dem Beschwerdeführer zu II. sind seine notwendigen Auslagen zu drei Vierteln durch die Bundesrepublik Deutschland, zu einem Viertel durch das Saarland zu erstatten.
- Dem Beschwerdeführer zu III. sind seine notwendigen Auslagen zu drei Vierteln durch die Bundesrepublik Deutschland, zu einem Viertel durch das Land Berlin zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren – zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen – Verfassungsbeschwerden gegen die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die Zusammenveranlagung im Einkommensteuerrecht (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes – EStG –) und die damit nach Maßgabe des § 32a Abs. 5 EStG verbundene Anwendung des Splittingtarifs.
I.
1. Die auf die Anfänge der Einkommenbesteuerung im 19. Jahrhundert zurückgehende Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der Einkommensteuer war als Ausnahme von dem Grundsatz der Individualbesteuerung bereits in § 26 des Einkommensteuergesetzes vom 17. Januar 1952 – EStG 1951 – (BGBl I S. 33) vorgesehen. Eingeschränkt wurde sie damals nur durch § 43 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 17. Januar 1952 – EStDV 1951 – (BGBl I S. 54), der Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb von der Zusammenveranlagung ausnahm.
2. Durch Beschluss vom 17. Januar 1957 (– 1 BvL 4/54 –, BVerfGE 6, 55) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 26 EStG in der vorgenannten Fassung für mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, weil Ehegatten durch die Zusammenveranlagung angesichts des auf die Leistungsfähigkeit des Einzelnen hin angelegten progressiven Steuertarifs im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter gestellt würden als andere Personen.
Der in Art. 6 Abs. 1 GG statuierte besondere Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie umschließe zweierlei: positiv die Aufgabe für den Staat, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern, negativ das Verbot für den Staat selbst, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen.
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten durchbreche den Grundsatz der Individualbesteuerung zum Nachteil der im Ehestand Lebenden und stelle also einen störenden Eingriff in die Ehe dar. Sie könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie nicht an die Ehe, sondern an die (angeblich) durch gemeinsame Haushaltsführung erzielten Einsparungen und eine dadurch erhöhte Leistungsfähigkeit anknüpfe, so dass es sich bei der erhöhten Besteuerung der Ehegatten lediglich um eine ungewollte Nebenfolge handle. Die Möglichkeit von Einsparungen in der Lebenshaltung werde im gesamten sonstigen Einkommensteuerrecht als Faktor der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt; dieser Gesichtspunkt sei also systemfremd. Wäre die erhöhte Leistungsfähigkeit aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung der wahre Anknüpfungspunkt, dürfte nicht einzig die eheliche Haushaltsgemeinschaft besteuert werden, zumal sie keineswegs den typischen Fall der Haushaltsgemeinschaft mehrerer Personen mit marktwirtschaftlichem Einkommen darstelle.
Auch nicht überzeugend sei der Versuch, die mit der Zusammenveranlagung verbundene Benachteiligung der Ehegatten damit zu rechtfertigen, dass die Rücksicht auf solche Ehegatten, von denen nur einer marktwirtschaftliches Einkommen beziehe, insbesondere auf die Kinderreichen, die Zusammenveranlagung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG geradezu fordere. Wolle man aus dem Gesichtspunkt der Sozialstaatlichkeit und des Schutzes von Ehe und Familie der besonderen Lage des Ehemannes und Familienvaters, der für mehrere Personen aufzukommen habe, Rechnung tragen, gebe es dazu verschiedene, in der Öffentlichkeit bereits erörterte Wege (Erhöhung der Freibeträge, Einführung des „splitting”). Die Zusammenveranlagung sei dazu nicht geeignet, da sie nur einen Teil der Ehepaare höher belaste, ohne dem anderen zu nützen.
Schließlich könne auch das Ziel, „die Ehefrau ins Haus zurückzuführen”, die Zusammenveranlagung nicht rechtfertigen, weil es weder mit Art. 6 Abs. 1 GG noch mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar sei. Das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG beziehe sich auf jede Ehe und Familie, die den gesetzlich normierten bürgerlich-rechtlichen Instituten von Ehe und Familie entsprächen, überlasse also die Gestaltung der Privatsphäre in diesem Rahmen den Ehegatten selbst. Der Gesetzgeber dürfe deshalb eine bestimmte Gestaltung der privaten Sphäre der Ehe nicht unmittelbar erzwingen. Daher könne dasselbe Ziel auch nicht eine Maßnahme legitimieren, die – wie die Zusammenveranlagung – mittelbar diesem Ziel dienen solle. Die Untauglichkeit des sogenannten Edukationseffektes zur Rechtfertigung der Zusammenveranlagung folge auch aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG). Zur Gleichberechtigung der Frau gehöre, dass sie die Möglichkeit habe, mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsbürger.
3. Als Reaktion auf diese Entscheidung wurde – nach einer Übergangsregelung, mit der Ehegatten vorübergehend ein Wahlrecht zwischen vollständiger Getrennt-, vollständiger Zusammen- und eingeschränkter Zusammenveranlagung eingeräumt worden war (Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, BGBl I S. 848) – durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (StÄndG 1958, BGBl I S. 473) das Ehegattensplitting eingeführt und die im Grundsatz noch heute geltende Rechtslage geschaffen.
Danach werden bei der Zusammenveranlagung die zunächst getrennt ermittelten Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet (§ 26b EStG) und sodann dem sogenannten Splittingtarif unterworfen. Nach dem Splittingtarif beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam von den Ehegatten zu versteuernden Einkommens nach der Einkommensteuergrundtabelle ergibt (§ 32a Abs. 5 EStG). Da der Einkommensteuergrundtarif in weiten Teilen progressiv und nicht proportional verläuft, führt die Anwendung des Splittingverfahrens zu einer Abflachung der Steuerprogression. Dies wiederum hat eine Verringerung der festzusetzenden Steuerschuld gegenüber zwei Einzelveranlagungen von Eheleuten zur Folge, soweit die zu versteuernden Einkünfte des Ehemanns und der Ehefrau – vor der Zusammenveranlagung – nicht gleich hoch sind oder nicht bereits aufgrund ihrer außerordentlichen Höhe ohnehin in der Proportionalzone des Grundtarifs verlaufen.
Zur Begründung für die Einführung des Splittingverfahrens ist im Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1958 (BTDrucks 3/260, S. 33 f.) ausgeführt:
Den Erfordernissen des Bundesverfassungsgerichts trage einmal die getrennte Besteuerung Rechnung, ebenso die Zusammenveranlagung bei einem proportionalen Tarif. Auch eine Zusammenveranlagung bei einem Progressionstarif unter Anwendung des amerikanischen Splittingverfahrens entspreche den Forderungen des Gerichts. Die Erfahrungen mit der in der Übergangszeit Ehegatten wahlweise gewährten getrennten Besteuerung hätten ergeben, dass nur eine Zusammenveranlagung den praktischen Bedürfnissen gerecht werde und die Steuermoral wahre. Die Anwendung der Grundsätze der getrennten Besteuerung habe sich als höchst problematisch erwiesen. Steuerpflichtige Ehegatten mit größeren Einkommen und Vermögen versuchten durch Vertragsabschlüsse mannigfacher Art zu erreichen, dass ihr Einkommen sich auf Mann und Frau verteile, wodurch ein oft willkürlicher Progressionsvorteil entstehe. Inhaber von Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirte sowie Freiberufler würden in großem Umfang Arbeitsverträge zwischen Mann und Frau geltend machen. Diese Möglichkeit gebe es jedoch nicht für eine Familie, in der der Mann als Hauptverdiener Arbeitslohn beziehe und die Frau als Hausfrau und Mutter im Hause bleibe. Da die Einführung eines durchgehenden Proportionaltarifs bei der Einkommensteuer nach der Volksanschauung und aus dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit heraus nicht in Betracht komme, ergebe sich als Lösung die Einführung einer Zusammenveranlagung der Ehegatten unter Anwendung des Splittingverfahrens.
Bei dem neuen Splittingtarif werde kein Unterschied mehr gemacht, ob die Frau oder nur der Mann oder beide Einkünfte bezögen, ob die Frau im Betrieb des Mannes oder ob sie in einem fremden Betrieb tätig sei. Hätten sowohl der Mann als auch die Frau Einkünfte, so könnten sie sich über die Besteuerung nach dem Splitting nicht beklagen; denn auch in dem Falle, dass ihr Einkommen gleich hoch sei, trete für sie bei der Zusammenveranlagung keine Verschlechterung ein. Bei Verschiedenheit der Einkommen von Mann und Frau ergebe sich aber stets ein Progressionsvorteil durch die Halbierung des gemeinsamen Einkommens. Die Fälle, in denen die Ehefrau keine oder keine nennenswerten Einkünfte habe, würden dem Fall, dass beide verdienten, gleichgestellt. Hieraus ergebe sich eine besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter. Das Splittingverfahren, das unterstelle, dass die Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bildeten, entspreche in gewissem Grade nicht nur dem Gedanken der allgemeinen Gütergemeinschaft, sondern auch dem durch die neue Ehegesetzgebung für den Fall der Auflösung der Ehe maßgeblichen Gedanken der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft.
4. In den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Veranlagungsjahren 2001 und 2002 lauteten die für das Splittingverfahren maßgeblichen §§ 26 und 26b EStG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 ≪BGBl I S. 821≫ gültig bis 20. September 2002, ab 21. September 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 ≪BGBl I S. 4210≫) sowie § 32a EStG (für das Veranlagungsjahr 2001: in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung ≪Steuersenkungsgesetz – StSenkG≫ vom 23. Oktober 2000 ≪BGBl I S. 1433≫; für das Veranlagungsjahr 2002: in der Fassung des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge ≪Steuer-Euroglättungsgesetz – StEuglG≫ vom 19. Dezember 2000 ≪BGBl I S. 1790≫ gültig vom 1. Januar bis 20. September 2002, ab 21. September 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 ≪BGBl I S. 4210≫):
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
(1) 1Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26c wählen. …
(2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. 2Ehegatten werden zusammen veranlagt oder – für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung – nach § 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen. 3Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
§ 26b
Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
§ 32a
Einkommensteuertarif
≪für den Veranlagungszeitraum 2001≫
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen
- bis 14.093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0;
- von 14.094 Deutsche Mark bis 18.089 Deutsche Mark: (387,89 · y + 1.990) · y;
- von 18.090 Deutsche Mark bis 107.567 Deutsche Mark: (142,49 · z + 2.300) · z + 857;
- von 107.568 Deutsche Mark an: 0,485 · × – 19.299.
3„y” ist ein Zehntausendstel des 14.040 Deutsche Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. 4„z” ist ein Zehntausendstel des 18.036 Deutsche Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. 5„x” ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.
(2 bis 4) …
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) …
≪für den Veranlagungszeitraum 2002≫
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- bis 7.235 Euro (Grundfreibetrag): 0;
- von 7.236 Euro bis 9.251 Euro: (768,85 · y + 1.990) · y;
- von 9.252 Euro bis 55.007 Euro: (278,65 · z + 2.300) · z + 432;
- von 55.008 Euro an: 0,485 · × – 9.872.
3„y” ist ein Zehntausendstel des 7.200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. 4„z” ist ein Zehntausendstel des 9.216 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. 5„x” ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.
(2 bis 4) …
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) …
5. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2001 das Institut der Lebenspartnerschaft ein. Die meisten Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes waren den Regelungen der Ehe nachgebildet oder verwiesen auf diese (vgl. hierzu im Einzelnen Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Vorb. zum LPartG, Rn. 3; zur Verfassungskonformität des Lebenspartnerschaftsgesetzes s. BVerfGE 105, 313). Nicht Gesetz wurde die im Entwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 4. Juli 2000 (Artikel 3 § 77 Nr. 2 Buchstabe a) vorgesehene Möglichkeit eines (fiktiven) Realsplittings für Lebenspartner. Danach sollte die Differenz zwischen den Einkünften beider Lebenspartner zur Hälfte – bis zu einem Maximalbetrag von 40.000 DM – demjenigen Lebenspartner mit dem geringeren Gesamtbetrag der Einkünfte zugerechnet und bei ihm versteuert werden. Demgegenüber sollte der Lebenspartner mit dem höheren Gesamtbetrag der Einkünfte den dem anderen Lebenspartner fiktiv zugerechneten hälftigen Differenzbetrag als Sonderausgaben abziehen können (BTDrucks 14/3751, S. 25, 63). Diese Regelung war im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit anderen der Zustimmung des Bundesrates bedürftigen Vorschriften aus dem Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes herausgelöst und in Art. 2 § 55 Nr. 2 Buchstabe a) aa) des Entwurfs für ein Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG) aufgenommen worden (BRDrucks 739/00, S. 32 f.), welches nicht die Zustimmung des Bundesrates fand (BRPlenprot 757/00, S. 544 ff.).
Weitere Angleichungen an die eherechtlichen Regelungen erfolgten durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396). Es regelte die vollständige Übernahme des ehelichen Güterrechts, die weitergehende Angleichung des Unterhaltsrechts, die Anpassung der Aufhebungsvoraussetzungen an das Scheidungsrecht, die Einführung der Stiefkindadoption und des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung. Einkommensteuerrechtliche Regelungen enthielt dieses Gesetz nicht.
II.
1. a) Die Beschwerdeführer zu I. leben seit dem 11. Mai 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Mit Bescheiden vom 26. Mai 2003 lehnte das Finanzamt Köln-Mitte ihre jeweiligen Anträge auf Zusammenveranlagung für das Jahr 2002 ab und führte stattdessen in Anwendung des Grundtarifs jeweils Einzelveranlagungen zur Einkommensteuer durch. Die nach erfolglosen Einsprüchen hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13. Juni 2005 – 15 K 284/04 – (EFG 2005, S. 1362 f.) ab.
b) Die dagegen gerichtete Revision der Beschwerdeführer zu I. hatte keinen Erfolg. In seinem das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisenden Urteil vom 26. Januar 2006 – III R 51/05 – (BStBl II 2006, S. 515 ff. = BFHE 212, 236) führte der III. Senat des Bundesfinanzhofs aus:
Die Vorschriften über die Zusammenveranlagung von Ehegatten seien auf eingetragene Lebenspartnerschaften weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber bei Einführung der Lebenspartnerschaft bewusst von einer einkommensteuerlichen Gleichstellung von Ehegatten und Partnern einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft abgesehen habe.
Der Ausschluss der Lebenspartner von der Zusammenveranlagung und vom Splittingtarif verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichte Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern. Diese gesetzgeberische Verpflichtung betreffe nur die Ehe als Institut, nicht dagegen andere Lebensformen. Soweit der Gesetzgeber Ehe und Familie steuerlich besser gestellt habe als nichteheliche Lebensgemeinschaften, habe das Bundesverfassungsgericht dies für durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt gehalten. Eine unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstoße daher nicht gegen den insoweit nachrangigen Art. 3 Abs. 1 GG.
Das gelte auch für die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften hinsichtlich der Veranlagungswahlrechte. Allein aus den gegenseitigen Unterhaltspflichten, die bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestünden, ergebe sich keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, Lebenspartnern ebenfalls die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und der Anwendung des Splittingtarifs einzuräumen. Zwar gebiete die Steuergerechtigkeit, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten, so dass unvermeidbare Ausgaben im privaten Bereich – wie zwingende Unterhaltsverpflichtungen – einkommensteuerlich in realitätsgerechtem Umfang zu berücksichtigen seien. Soweit ein Lebenspartner für den anderen Unterhalt zu zahlen habe, werde diese die steuerliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten mindernde wirtschaftliche Belastung dadurch berücksichtigt, dass er die Unterhaltsaufwendungen bis zu einer bestimmten Höhe, die sich am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiere, nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen könne. Ob der abziehbare Höchstbetrag realitätsgerecht sei, müsse im Streitfall nicht entschieden werden, da die Beschwerdeführer keine Unterhaltsaufwendungen geltend gemacht hätten.
2. a) Der Beschwerdeführer zu II. ging am 1. August 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, nachdem er und sein Lebenspartner am 27. Juli 2001 einen notariellen Lebenspartnerschafts- und Unterhaltsvertrag geschlossen hatten. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 lehnte das Finanzamt Saarbrücken den Antrag des Beschwerdeführers zu II. auf Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner für das Jahr 2001 ab und führte stattdessen in Anwendung des Grundtarifs eine Einzelveranlagung zur Einkommensteuer durch. Die nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobene Klage, mit der der Beschwerdeführer zu II. hilfsweise die steuermindernde Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 40.000 DM als – bei seinem Lebenspartner zu versteuernde – Unterhaltsleistung begehrte, wies das Finanzgericht des Saarlandes mit Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 K 466/02 – (EFG 2004, S. 568 ff.) ab.
b) Die Revision des Beschwerdeführers zu II., mit der dieser in erster Linie die Verpflichtung des Finanzamts zur Durchführung einer Zusammenveranlagung für ihn und seinen Lebenspartner weiterverfolgte und hilfsweise die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seinen Lebenspartner in Höhe von 13.315 DM als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung begehrte, wies der III. Senat des Bundesfinanzhofs durch Urteil vom 20. Juli 2006 – III R 8/04 – (BStBl II 2006, S. 883 ff. = BFHE 214, 347) als unbegründet zurück.
Die Wahl der Zusammenveranlagung unter Anwendung der Splitting-Tabelle sei nur für Ehegatten vorgesehen; Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seien Ehegatten nicht gleichgestellt. Der Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gelte nur für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten (sog. Realsplitting) und somit nicht für Unterhaltsleistungen zusammen lebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ein Abzug der geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung scheide schon deshalb aus, weil auf den abziehbaren Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG) die Einkünfte des Unterhaltsempfängers nach Maßgabe des § 33a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 EStG anzurechnen seien und im Streitfall die Einkünfte des Lebenspartners die Summe aus Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreigrenze überstiegen, so dass kein abziehbarer Betrag mehr verbleibe.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zusammenveranlagung oder das Realsplitting komme nicht in Betracht, weil keine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit vorliege. Denn der Gesetzgeber habe bewusst die im Entwurf eines Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes vorgesehene Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nicht in das Einkommensteuergesetz übernommen. Ebenso wenig könne der Senat im Wege der Auslegung Unterhaltsleistungen über die abziehbaren Höchstbeträge des § 33a EStG hinaus zum Abzug zulassen.
Die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung oder eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG seien nicht gegeben, da der Senat die geltenden Regelungen für verfassungsgemäß halte. Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der gegenseitigen Unterhaltspflichten bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eingetragene Lebenspartner würden dadurch zwar je nach Einkommen gegenüber Ehegatten steuerlich benachteiligt. Art. 3 Abs. 1 GG sei jedoch gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG nachrangig, der als wertentscheidende Grundsatznorm den Gesetzgeber nicht nur zum Schutz, sondern auch zur Förderung der Ehe verpflichte. Die steuerliche Besserstellung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft sei daher durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
Dass die gegenseitigen Unterhaltspflichten innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 33a EStG steuerlich berücksichtigt würden, verstoße nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Nach Auffassung des Senats genüge der nach § 33a EStG betragsmäßig begrenzte Abzug auch hinsichtlich der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsaufwendungen bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ferner verstoße es nicht gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, einerseits eingetragene Lebenspartner bürgerlich-rechtlich wie Ehegatten zum Unterhalt zu verpflichten, ihnen aber andererseits die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und des damit verbundenen Splittingvorteils oder eine vergleichbare Vergünstigung vorzuenthalten. Denn auch bei anderen (nichtehelichen) Lebensgemeinschaften, insbesondere bei Verwandten in gerader Linie, die zudem – Ehepartnern vergleichbar – als Familie unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG stünden, würden Unterhaltsaufwendungen nur in Höhe des Existenzminimums nach § 33a EStG steuerlich berücksichtigt.
3. a) Der Beschwerdeführer zu III. ging am 30. August 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Den von ihm in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 beantragten Abzug von Unterhaltsleistungen an seinen Lebenspartner in Höhe von 27.000 DM als Sonderausgaben nahm das Finanzamt Kreuzberg im Einkommensteuerbescheid vom 12. Juli 2002 nicht vor. Während des anschließenden Einspruchsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer zu III. erfolglos die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner. Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Beschwerdeführer zu III. das Begehren auf Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner weiterverfolgte, wies das Finanzgericht Berlin durch Urteil vom 23. Februar 2006 – 1 K 1512/02 – (EFG 2006, S. 985 ff.) ab.
b) Die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers zu III. hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte der III. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 19. Oktober 2006 – III R 29/06 – (BFH/NV 2007, S. 663 ff.) aus:
Die Vorschriften der §§ 26, 26b EStG über die Zusammenveranlagung seien auf eingetragene Lebenspartnerschaften weder unmittelbar noch – mangels unbewusster Regelungslücke – entsprechend anwendbar. Die gesetzgebenden Körperschaften hätten eingetragene Lebenspartner bewusst nicht nur von der Zusammenveranlagung, sondern auch vom Realsplitting ausgeschlossen.
Der Ausschluss des Beschwerdeführers zu III. als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting sei nicht verfassungswidrig. Wegen des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Förderauftrags sei der Gesetzgeber berechtigt, Ehen im Vergleich zu anderen Lebensgemeinschaften steuerlich zu begünstigen. Insofern bilde Art. 6 Abs. 1 GG einen sachlichen Differenzierungsgrund, der die tatsächliche einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertige. Das gelte trotz der gegenseitigen Unterhaltspflicht in der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch für die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Veranlagungswahlrechts.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu III. verstoße die Versagung der Zusammenveranlagung auch weder gegen europarechtliche Bestimmungen noch gegen Grundrechte der Europäischen Union. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303/16 vom 2. Dezember 2000) gelte nicht für familienstandsbezogene einkommensteuerliche Vergünstigungen wie das Ehegattensplitting. Der allgemeine Gleichheitssatz der Union sowie das allgemeine europäische Diskriminierungsverbot seien auf rein inländische Sachverhalte wie den vorliegenden nicht anwendbar. Ebensowenig sei das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK verletzt, da das Recht auf Wahl der Zusammenveranlagung kein von der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkanntes Recht darstelle.
III.
1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu I. richtet sich unmittelbar gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 und mittelbar gegen die vorausgegangenen Einkommensteuerbescheide und Einspruchsentscheidungen des Finanzamts Köln-Mitte und das Urteil des Finanzgerichts Köln. Die Beschwerdeführer zu I. rügen die Verletzung von Art. 3 GG.
Sie sind der Auffassung, § 26 EStG sei dahin auszulegen, dass ihnen die beantragte Zusammenveranlagung nicht verwehrt werden könne und dürfe. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindere den Gesetzgeber nicht, für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kämen. Er habe, vor allem auch bei den Pflichten, die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit dem Institut der Ehe dokumentiert und umgesetzt und dadurch im Ergebnis über Art. 3 Abs. 1 GG auch die Anwendbarkeit der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Regelungen auf die Lebenspartnerschaft begründet. Für die Nichtanwendung gebe es keinen sachlichen Grund. Anknüpfungspunkt für das Ehegattensplitting sei allein der Tatbestand der Ehe, nicht der Kindererziehung.
Die angegriffene Entscheidung diskriminiere die Beschwerdeführer als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch gegenüber Mitgliedern einer BGB-Gesellschaft, deren Einkommen entsprechend der internen Verteilungsregelung anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert werde, ohne dass es auf den konkreten Beitrag zum gemeinsamen Einkommen ankomme. Dies müsse erst recht für die beiden engsten Personengemeinschaften gelten, die die Rechtsordnung kenne. Die Abschaffung des Splittingverfahrens für Ehegatten verstoße gegen den allgemeinen steuerrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Da für den Familienstand „Lebenspartnerschaft” im Einkommensteuergesetz eine Regelung fehle, müssten auf diesen die ihm am nächsten kommenden Regelungen für den Familienstand „verheiratet” Anwendung finden.
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. richtet sich unmittelbar gegen den Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Saarbrücken, das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2006 sowie mittelbar gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1, §§ 26 bis 26b, § 32a Abs. 5 und 6 sowie § 33a Abs. 1 EStG.
Es liege eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor; das Differenzierungskriterium Ehe bewirke mittelbar eine Ungleichbehandlung von Lebens- gegenüber Ehepartnern, weil jene miteinander keine Ehe, sondern nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen könnten. Sie seien auch nicht in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Merkmals zu beeinflussen; das Merkmal der sexuellen Ausrichtung weise eine besondere Nähe zum Merkmal des Geschlechts auf.
Der Gesetzgeber unterliege daher in Fragen der Besteuerung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehepaaren einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften seien in den wesentlichen Merkmalen vergleichbar im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei deshalb unverhältnismäßig, Ehepaaren die Möglichkeit der Zusammenveranlagung einzuräumen, bei Lebenspartnern hingegen lediglich das Existenzminimum von der Einkommensteuer freizustellen. Beide Institute begründeten umfassende Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaften mit denselben Unterhaltspflichten und entlasteten den Staat bei der Gewährung von Sozialleistungen. Die Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern im Steuerrecht sei nicht schon aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
Die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den eingetragenen Lebenspartner nur im Rahmen des § 33a EStG in Höhe des Existenzminimums verstoße zudem gegen das Gebot der Belastungsgleichheit und den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Eingetragene Lebenspartnerschaften unterschieden sich von anderen (nichtehelichen) Lebensgemeinschaften, auch zwischen Verwandten in gerader Linie, weil sie umfassende Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaften seien, während bei letzteren rechtliche Bindungen fehlten oder auf begrenzte, nicht einen bestimmten Lebensstandard garantierende Unterhaltsansprüche beschränkt seien.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 hat der Beschwerdeführer zu II. die Richter Di Fabio und Landau wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (– 2 BvR 2466/06 –, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501) zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag für Lebenspartner. Die Kammer habe die Senatszuständigkeit grob missachtet, weil der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe geeignet sei, eine Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe zu rechtfertigen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG zukomme. Außerdem habe die Kammer kompetenzwidrig den Fachgerichten die Interpretation des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Maruko (Urteil vom 1. April 2008 – C-267/06 –, Slg. 2008, S. I-1757) vorgeben wollen. Die Sachbehandlung jener Verfahren lasse nur den Schluss zu, dass die beiden Richter eine Gleichstellung oder auch nur eine Annäherung der Rechtspositionen eingetragener Lebenspartnerschaften an die Ehe von vornherein strikt ablehnten und dies durch eine Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde auch sicherstellen wollten.
3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu III. richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Kreuzberg, das Urteil des Finanzgerichts Berlin und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2006. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch diese Entscheidungen.
Die Adressaten, an die sich die Institute von Ehe und Lebenspartnerschaft richteten, unterschieden sich in ihrer sexuellen Identität voneinander, die nicht frei wählbar sei. Die Differenzierung zwischen beiden bewirke jedenfalls mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen. Zudem komme das Merkmal der sexuellen Identität dem in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmal des Geschlechts sehr nahe.
Bei Beachtung des sich daraus ergebenden Maßstabs sei die steuerrechtliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern nicht gerechtfertigt. Der maßgebliche Sachverhalt entspreche bei einer Lebenspartnerschaft in jeglicher Hinsicht dem bei einer Ehe. Dass sich die Ehe bereits seit langer Zeit als den Staat entlastende Verantwortungsgemeinschaft bewährt habe, während dies der Lebenspartnerschaft, die diese Funktion in gleicher Weise erfülle, bisher nicht möglich gewesen sei, könne angesichts der strengen Bindung an den Gleichheitssatz die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. §§ 26, 26b EStG begünstigten die Ehe nicht als eine im Normalfall präsumtiv reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft, denn sie knüpften nicht an einen kindbedingten Bedarf an. Dieses Ziel wäre auch nicht geeignet, die Privilegierung kinderloser Ehen gegenüber kinderlosen Lebenspartnerschaften zu rechtfertigen. Art. 6 Abs. 1 GG allein sei zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht ausreichend.
Steuergesetze dürften zwar, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpften, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten nicht nur des einzelnen Falles, sondern gegebenenfalls auch ganzer Gruppen vernachlässigen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Vorteile der Typisierung müssten jedoch im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Es sei ohne jeglichen Verlust für die steuerrechtlich gebotene Typisierung möglich, die Rechtsfolgen der §§ 26, 26b EStG auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu erstrecken. Deren Ungleichbehandlung sei also keine und erst recht keine notwendige oder unvermeidliche Folge einer solchen Typisierung. Ferner dürfe eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren, insbesondere bei der steuerlichen Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen. Unterhaltsrechtlich entspreche die Lebenspartnerschaft der Ehe. Deshalb verletzten die angegriffenen Entscheidungen das aus dem Gleichheitssatz folgende Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Sie seien zudem unvereinbar mit dem gleichfalls aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Prinzip der Folgerichtigkeit. Mit einer steuerrechtlichen Ungleichbehandlung verfolgte Lenkungszwecke müssten von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein. Infolge des Scheiterns des Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes fehle es an einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung der in einer Lebenspartnerschaft auftretenden gesetzlichen Unterhaltspflichten und zur Frage der Gleichbehandlung im Verhältnis zur Ehe, wie auch der Umstand zeige, dass das Einkommensteuergesetz den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht kenne. Jedenfalls wäre ein etwaiger Lenkungszweck nicht gleichheitsgerecht ausgestaltet, weil die §§ 26, 26b EStG den Zweck verfolgten, die in einer Ehe als einer auf Dauer angelegten Verantwortungsgemeinschaft zweier Menschen entstehenden Unterhaltspflichten steuermindernd zu berücksichtigen, und diese Lebenspartner ebenso träfen wie Ehepartner.
Auch wenn der Gesetzgeber grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten habe, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu beseitigen, bestehe diese Wahlfreiheit bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2001 nicht mehr, weil die Zusammenveranlagung verheirateter Steuerpflichtiger für diesen Zeitraum nicht mehr rückgängig zu machen sei. Dem Beschwerdeführer zu III. stehe deshalb ein Anspruch auf Einbeziehung in die Vergünstigung der Zusammenveranlagung zu. In diesem Sinne könnten die §§ 26, 26b EStG verfassungskonform ausgelegt werden.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2009 hat der Beschwerdeführer zu III. die Richter Di Fabio und Landau wegen Besorgnis der Befangenheit aus denselben Gründen wie der Beschwerdeführer zu II. abgelehnt.
IV.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium der Finanzen, der VI. und der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) sowie zu der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu III. der Vorsteher des zuständigen Finanzamts Stellung genommen.
1. a) Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, mit der Einführung des Splittingverfahrens habe die damalige Bundesregierung vor allem auch ein Lenkungsziel verfolgt: die Förderung der Ehe mit dem Ziel der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Institutsförderauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG. Wesentlich sei die Beachtung der Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gewesen, unabhängig davon, ob es sich um Erwerbs- oder Familienarbeit handele, was nach der Gesetzesbegründung zu einer „besonderen Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter” führe. Auf diese Weise habe die damalige Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass mit den Splittingvorschriften eine Förderung der Ehe gerade wegen ihrer gesamtgesellschaftlichen demographischen Funktion habe erfolgen sollen. Zugleich sei sie davon ausgegangen, dass das Splittingverfahren die Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Unverheirateten vermeide, wie dies bei der alten Haushaltsbesteuerung noch der Fall gewesen sei.
b) Vor diesem Hintergrund sei möglicherweise die Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartner in die steuerlichen Vorschriften über die Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingtarifs für Ehegatten (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG) damit zu rechtfertigen, dass gleichgeschlechtliche Partner aus biologischen Gründen keine gemeinsamen Kinder bekommen könnten. Zweifel hieran könnten sich allerdings aus den Beschlüssen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 zur Hinterbliebenenversorgung von eingetragenen Lebenspartnern (BVerfGE 124, 199) sowie vom 21. Juli 2010 zur Ungleichbehandlung im Erbschaftsteuerrecht (BVerfGE 126, 400) ergeben.
aa) Insbesondere könnte nach diesen Entscheidungen grundsätzlich ein strenger Maßstab an das Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrundes anzulegen sein. Die Anforderungen an das Gewicht eines Differenzierungsgrundes seien danach generell umso strenger, je größer die Gefahr sei, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar seien, zur Diskriminierung einer Minderheit führe. Das gelte insbesondere dann, wenn die Ungleichbehandlung die sexuelle Orientierung betreffe. Der Schlussfolgerung, dass auch die hier in Rede stehende Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern im Einkommensteuerrecht „eine Anknüpfung an die sexuelle Orientierung beinhalte” und dass deshalb „erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich sind, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können”, lasse sich aber immerhin entgegenhalten, dass die §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG Rechte und Pflichten nicht vom Geschlecht einer Person im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG abhängig machten, sondern durch Anknüpfung an das Institut der Ehe Rechte für eine Personenverbindung regelten.
bb) Vor dem Hintergrund der genannten Entscheidungen des Ersten Senats könne möglicherweise nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Art. 6 Abs. 1 GG allein, also auch ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. So könne Art. 6 Abs. 1 GG aus Gründen der Folgerichtigkeit etwa in Rechtsbereichen wie der Hinterbliebenenversorgung, für das der Gesetzgeber die grundsätzliche Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bereits entschieden und umgesetzt habe, nicht als alleiniger Differenzierungsgrund herangezogen werden. Im Einkommensteuerrecht habe allerdings der Gesetzgeber bislang auf eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe bewusst verzichtet, wie sich insbesondere aus der Gesetzeshistorie des gescheiterten Entwurfs eines so genannten Realsplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften ergebe.
cc) Jedenfalls für den hier in Rede stehenden Zeitraum lasse sich eine aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Befugnis zur Förderung der Ehe vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bejahen. Bei seiner Entscheidung im Jahr 2002 (BVerfGE 105, 313 ≪348 ff.≫), nach der zugunsten der Ehe nicht unter allen Umständen ein Abstandsgebot in ihrem Verhältnis zur eingetragenen Lebenspartnerschaft gelte, habe das Bundesverfassungsgericht es als selbstverständlich vorausgesetzt, dass Art. 6 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber wenn auch nicht gebiete, so doch aber zumindest erlaube, die Ehe weiterhin zu fördern und insoweit gegenüber anderen rechtlich geregelten Formen des Zusammenlebens auch zu begünstigen. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber seinerzeit davon ausgehen dürfen, dass ihm Fördermöglichkeiten verblieben seien.
dd) Auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erkennten an, dass der Gesetzgeber die Ehe bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Sachgründe gegenüber anderen Lebensformen begünstigen dürfe. Danach wäre eine unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft allein mit Art. 6 Abs. 1 GG zwar nicht zu rechtfertigen, soweit der Gesetzgeber damit der rechtlich verfestigten Verantwortung der Lebenspartner füreinander hätte Rechnung tragen wollen. Das Bestehen einer solchen, durch gegenseitige Rechte und Pflichten geprägten Gemeinschaft sei jedoch für den Gesetzgeber nicht der entscheidende Grund für die Ausgestaltung der steuerlichen Vorschriften über die Zusammenveranlagung und das Splitting für Ehegatten gewesen. Zur steuerlichen Abbildung einer solchen Gemeinschaft wären auch andere gesetzliche Ausgestaltungsmöglichkeiten gegeben gewesen, zum Beispiel der Abzug von Unterhaltsaufwendungen wie beim Realsplitting oder auch die Zusammenveranlagung ohne Anwendung des Splittingtarifs, wie dies vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) der Fall gewesen sei. Wesentlich für die konkrete Ausgestaltung des Ehegattensplittings seien vielmehr Erwägungen des historischen Gesetzgebers gewesen, die sich auf die grundlegende gesellschaftliche Funktion der Institution der Ehe als idealerweise auf Gründung einer Familie ausgerichteter Lebensgemeinschaft bezögen. Die Beschränkung des Splittings auf die Ehe sei danach mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Förderauftrag für die Ehe und aufgrund der Überlegung erfolgt, dass aus einer Ehe typischerweise Kinder hervorgehen (könnten).
ee) Der dem Splittingverfahren vom historischen Gesetzgeber zugrundegelegte Zweck der Förderung eines typischerweise auf Kindererziehung ausgerichteten Instituts werde empirisch belegbar immer noch in nennenswertem Umfang erreicht, wie auch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 3. November 1982 (BVerfGE 61, 319 ≪350≫) bereits anerkannt habe. Eine vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) im Januar 2003 durchgeführte Untersuchung zu den Wirkungen der gegenwärtigen Ehegattenbesteuerung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass rund zwei Drittel (66 %) des Splittingvolumens auf Ehepaare mit aktuell steuerlich relevanten Kindern, das heißt mit Kindern, für die ein Kinderfreibetrag geltend gemacht werden könne, entfalle. Zusätzlich habe das DlW festgestellt, dass von denjenigen steuerlich erfassten Ehepaaren, die keine aktuell zu berücksichtigenden Kinder hätten, ein hoher Anteil Kinder habe, für die (z.B. wegen Überschreitens der Altersgrenze) kein Freibetrag mehr gewährt werde und die somit in der Steuerstatistik nicht mehr gesondert erfasst würden. Schlick (Wirtschaftsdienst 2005, S. 312 ≪316≫) folgere aus der Untersuchung des DIW sowie eigenen Berechnungen bezogen auf den Einkommensteuertarif 2002/2003, dass rund 90 % der steuerlichen Splittingwirkungen auf Ehegatten entfielen, die Kinder hätten (einschließlich bereits erwachsener Kinder) und bei denen ein Ehegatte nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sei.
Anlässlich der vorliegenden Verfahren habe das Bundesministerium der Finanzen hierzu neue Berechnungen bezogen auf den Einkommensteuertarif 2010 durchgeführt. Sie bezögen sich auf die Datengrundlage der Steuerstatistik des Veranlagungsjahres 2004. Die Anteile von Ehepaaren, die keine Kinder hätten, und solchen, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes aktuell keine Kinder hätten, seien auf Basis des sozio-ökonomischen Panels (SOEP) bezogen auf das Jahr 2008 geschätzt worden. Danach betrage das gesamte Volumen der Splittingwirkung im Jahr 2010 18,9 Mrd. EUR. Davon entfielen etwa 11,8 Mrd. EUR oder 62 % auf zusammen veranlagte Ehegatten mit Kindern, für die aktuell Kindergeld bezogen beziehungsweise der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werde. Von den verbleibenden 7,1 Mrd. EUR entfielen 5,4 Mrd. EUR beziehungsweise 76,1 % (rund 29 % des Gesamtvolumens) auf Ehegatten, die Kinder hätten, für die sie aber nun kein Kindergeld mehr bezögen, sowie 1,7 Mrd. EUR beziehungsweise 23,9 % (rund 9 % des Gesamtvolumens) auf kinderlose Ehepaare. Nach der aktuellen Datenlage entfielen also rund 91 % des Gesamtvolumens der steuerlichen Splittingwirkung auf Ehegatten, die aktuell oder zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigungsfähige Kinder (gehabt) hätten.
ff) Das auf Ehepartner beschränkte Splitting widerspreche auch nicht den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben. Es verstoße insbesondere nicht gegen Art. 14 EMRK und Art. 19 Abs. 1 AEUV. Von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den bislang vier verabschiedeten EU-Gleichbehandlungsrichtlinien werde der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht erfasst.
c) Eingetragene Lebenspartner würden ferner nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in dessen bereichsspezifischer Ausprägung für das Steuerrecht, dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, verletzt. Sie könnten Unterhaltsleistungen an den gesetzlich zum Unterhalt berechtigten Partner bis zum Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen. Diese Abzugsmöglichkeit werde den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an die steuerliche Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen zu stellen seien, gerecht.
d) Eine Erstreckung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartnerschaften wäre allerdings verfassungsrechtlich zulässig. Der Förderauftrag für die Ehe sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als so weitgehend zu interpretieren, dass die Ehe stets gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu privilegieren oder mit einem Abstand auszugestalten sei. Nach gemeinsamen Schätzungen des Bundesministeriums der Finanzen mit dem Fraunhofer Institut für Informationstechnik dürfte die Einbeziehung eingetragener Lebenspartner in das Splittingverfahren budgetäre Auswirkungen in einer Größenordnung von jährlich 15 Mio. EUR haben.
Diese Zahl beruhe auf der Annahme, dass es derzeit rund 15.000 eingetragene Lebenspartnerschaften gebe, deren Zahl sich mittelfristig auf 20.000 erhöhen werde, und dass die durchschnittliche steuermindernde Splittingwirkung für eingetragene Lebenspartnerschaften bei rund 650 EUR liege. Dabei sei berücksichtigt, dass in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft derzeit in der Regel beide Partner erwerbstätig seien und die Einkommen innerhalb der Partnerschaft relativ nah beieinander lägen. Da sich diese Parameter bei einer Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in das Splittingverfahren verändern könnten, seien die genannten Größenordnungen für die Mindereinnahmen eher als Untergrenze anzusehen.
2. Der VI. und der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs halten die Verfassungsbeschwerden in Übereinstimmung mit dem III. Senat für unbegründet.
a) Der VI. Senat vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei berechtigt, zwischen der Ehe einerseits und der Lebenspartnerschaft andererseits zu differenzieren, weil zwischen diesen Lebensformen grundlegende Unterschiede bestünden, auf denen aufbauend der Gesetzgeber jeweils unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Besteuerungsform vorsehen könne. Aus der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft könnten biologisch keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. Unter anderem das unterscheide sie wesensmäßig von einer verschiedengeschlechtlichen Verbindung (BTDrucks 14/3751, S. 33). Auf der Grundlage der mit Art. 6 Abs. 1 GG verbundenen Institutsgarantie sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ehe als Archetyp der Lebensgemeinschaft von Mann und Frau zu betrachten, die sich typischerweise zur Elternschaft fortentwickle und die als solche einzig Garant des Fortbestandes der staatlichen Gemeinschaft sein könne. Wenn der Gesetzgeber für diese Lebensgemeinschaft von Mann und Frau mit der Zusammenveranlagung eine Möglichkeit bereitstelle, damit die Ehepartner die Aufgaben der Erwerbstätigkeit und der Kinderbetreuung eigenständig untereinander aufteilen könnten, stelle dies eine spezifische, auf den Grundtyp der ehelichen Lebensgemeinschaft bezogene einkommensteuerrechtliche Regelung dar. Angesichts dieses Lebenssachverhalts und der mit §§ 26, 26b EStG verfolgten Ziele seien Lebenspartnerschaft und Ehe nicht vergleichbar. Dies gestatte es, andere Formen der Lebensgemeinschaft, die schon nach ihrer Typik einer solchen Regelung nicht bedürften, nicht in den Regelungsbereich der §§ 26, 26b EStG einzubeziehen. Ungeachtet dieser zulässigen Differenzierung dürfe der Gesetzgeber angesichts der im Typus der Ehe angelegten Besonderheiten auf Grundlage der Förderpflicht für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die Ehe im Vergleich zur Lebenspartnerschaft besonders fördern.
b) Der VIII. Senat schließt sich den Gründen der angegriffenen Entscheidungen des III. Senats an. Die eheähnliche Unterhaltspflicht von Lebenspartnern sei für ein Verfassungsgebot zur Gleichstellung mit Ehegatten bei der Anwendung des Splittingtarifs nicht ausreichend. Auch andere wechselseitig Unterhaltsverpflichtete wie etwa in Gemeinschaft lebende Großeltern und Enkel hätten nicht allein wegen dieser Unterhaltspflicht einen Anspruch auf diesen Tarif. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Rentenrecht ergebe sich nichts anderes. Diese Entscheidung sei letztlich unter dem Gesichtspunkt gebotener Folgerichtigkeit im Bereich der Hinterbliebenenversorgung getroffen worden, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG von wesentlicher Bedeutung sei. Demgegenüber seien das Einkommensteuerrecht und damit auch der Splittingtarif nicht durch entsprechende anderweitige Gleichstellungsregelungen geprägt, mit denen die Nichtanwendung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartner im Widerspruch stehen könnte.
2. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) ist der Auffassung, dass die Gründe für den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenversorgung von eingetragenen Lebenspartnern im öffentlichen Dienst (BVerfGE 124, 199) und zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht (BVerfGE 126, 400) auch für die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe beim Splitting Geltung beanspruchten. Die Privilegierung der Ehegatten im Einkommensteuerrecht sei ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Ehepaare Kinder hätten oder nicht. Er weist darauf hin, dass das Bundesarbeitsarbeitsgericht bei zwei Entscheidungen zum Auslandszuschlag (6 AZR 434/07) und zum kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag für Stiefkinder von Lebenspartnern (6 AZR 156/09) – anders als der Bundesfinanzhof – die Ausführungen des Ersten Senats, wonach zur Begründung der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz nicht ausreiche, als bindend angesehen habe.