HI13768257

BAG Urteil vom 21.01.2020 - 3 AZR 73/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Tarifvertrag. Bezugnahme auf VBL-Satzung

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Normenkette

TVG § 1; ATV/IKK ver.di § 3 Abs. 1

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Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 22.01.2019; Aktenzeichen 3 Sa 291/18)

ArbG Zwickau (Urteil vom 14.06.2018; Aktenzeichen 1 Ca 182/18)

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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2019 - 3 Sa 291/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, einen Eigenanteil am Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von der Nettovergütung des Klägers einzubehalten und abzuführen.

Rz. 2

Die Beklagte, eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, ist eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung mit Sitz in D.

Rz. 3

Der Kläger ist seit dem 24. Juli 1995 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22. Juni 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Sein Arbeitsvertrag lautet in § 2:

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT/IKK) und den sonstigen Tarifverträgen in der jeweils für den Bereich der Krankenkasse geltenden Fassung.“

Rz. 4

Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (im Folgenden ver.di). In dem für den Rechtsstreit relevanten Zeitraum wurde er als Sozialversicherungsfachangestellter in der Geschäftsstelle der Beklagten in P beschäftigt und erhielt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 10 IKK-TV iHv. 4.172,95 Euro brutto. Die Beklagte hat den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL) als Versicherten angemeldet.

Rz. 5

Unter dem 13. Dezember 2002 unterzeichneten der damals noch bestehende Bundesverband der Innungskrankenkassen (im Folgenden IKK-Bundesverband), dessen Mitglied die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt war, und ver.di sowie die Gewerkschaft der Sozialversicherung (im Folgenden GdS) jeweils inhaltsgleiche Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden (im Folgenden ATV/IKK ver.di bzw. ATV/IKK GdS 2002), die rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten sind. In beiden ist Folgendes geregelt:

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den

a)    

IKK-TV

b)    

MTV/IKK Arbeiter

c)    

MTV-Auszubildende/IKK

fallen und deren Arbeitgeber Beteiligter bei der VBL ist.

§ 2

Versorgungsanspruch

(1) Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.

(2) Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen folgen der Satzung der VBL in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3

Finanzierung

(1) Die Finanzierung durch den Arbeitgeber richtet sich nach den Vorgaben der VBL-Satzung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Umlageanteil der Arbeitnehmer im Abrechnungsverband West beträgt ab 1. Januar 2002 1,33%, ab 1. Januar 2003 1,41 %.

(3) Der Arbeitgeber hat die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem Betrag von 146,00 € pauschal zu versteuern, solange die Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist.

(4) Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin nicht zu versichern. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Verwendung für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von 66,47 € monatlich.

(5) Die Bemessungsgrundlage in Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 der VBL-Satzung greift für Altersteilzeitfälle, die nach dem 30. September 2003 vereinbart werden.

§ 4

In-Kraft-Treten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2001 in Kraft. Er kann jederzeit, frühestens zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden.

(2) Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden (Versorgungs-TV/IKK) vom 30. Dezember 1966 i.d.F. vom 4. Dezember 2001 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“

Rz. 6

§ 46 des Manteltarifvertrags idF vom 1. Februar 2005 (im Folgenden MTV) lautet wie folgt:

§ 46

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenversorgung

Die Beschäftigten der Innungskrankenkassen und ihrer Verbände haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.

Soweit allgemein oder für einzelne Gruppen von Beschäftigten oder einzelne Beschäftigte bereits Regelungen einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne eigene Beteiligung bestehen, werden sie hiervon nicht berührt.“

Rz. 7

Unter dem 30. November 2016 wurde nach einer dem Senat vorliegenden Kopie im Namen der IKK und, der IKK gesund plus, der IKK Südwest, der Beklagten auf der einen und der GdS auf der anderen Seite der Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden (im Folgenden ATV/IKK GdS 2016) unterzeichnet. Dieser hat folgenden Inhalt:

§ 1

Änderung des ATV/IKK

Der ATV/IKK für die Beschäftigten der IKK und, der IKK classic, der IKK gesund plus und der IKK Südwest wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Die Finanzierung durch den Arbeitgeber und die Beschäftigten richtet sich nach den Vorgaben der VBL-Satzung in der jeweils gültigen Fassung.‘

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Für die Beschäftigten im Abrechnungsverband Ost betragen die Beiträge zur Kapitaldeckung der Beschäftigten abweichend von Abs. 1 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 weiterhin 2,0 % und für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 2,75 %.

§ 2

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.“

Rz. 8

Ein vergleichbarer Tarifvertrag wurde mit ver.di nicht abgeschlossen.

Rz. 9

Die VBLS enthielt in dem für den Rechtsstreit relevanten Zeitraum ua. nachfolgende Bestimmungen:

§ 63 Aufwendungen für die Pflichtversicherung

(1) Der Beteiligte ist Schuldner der

a)    

Umlagen (§ 64 Abs. 1),

b)    

Sanierungsgelder (§ 65) und

c)    

Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66)

einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten.

(2)...

§ 64 Umlage, Versorgungskonto I*

(1) Der Beteiligte hat monatliche Umlagen in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Umlage-Beitrags nach Absatz 3 zu zahlen.

(2) Im Abrechnungsverband West beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar 1999 an 7,7 Prozent und seit dem 1. Januar 2002 7,86 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Eine über 7,86 Prozent hinausgehende Anhebung dieses Umlagesatzes erfolgt nicht; dies setzt die versicherungsmathematische Feststellung voraus, dass die Sanierungsgelder ausschließlich zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften und nicht zur Finanzierung der seit dem 1. Januar 2002 nach dem Punktemodell neu erworbenen Ansprüche und Anwartschaften (§§ 33 ff.) dienen.

Im Abrechnungsverband Ost/Umlage beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar 1997 an 1,0 Prozent, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 1,2 Prozent und vom 1. Januar 2004 an 1,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für Pflichtversicherungen von Beschäftigten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach Tarifvertragsregelungen für das Tarifgebiet West bemisst, gilt der Umlagesatz nach Satz 1 auch nach einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet bei demselben Arbeitgeber; Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag (§ 66 a) sind in diesem Fall nicht zu leisten.

(3) Für Pflichtversicherte, für die nach Absatz 2 der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil der Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 1999 an 1,25 Prozent und seit dem 1. Januar 2002 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Umlage-Beitrag West). Eine über 1,41 Prozent hinausgehende Anhebung dieses Umlage-Beitrages erfolgt nicht.

Für Pflichtversicherte, für die nach Absatz 2 der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost/Umlage maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil der Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 3 entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 0,2 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Umlage-Beitrag Ost).

(4)...

§ 66 Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren, Versorgungskonto II

(1) Die VBL kann Beiträge für eine schrittweise Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung erheben oder zulassen.

(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge sowie die daraus zu finanzierenden Verbindlichkeiten werden im Abrechnungsverband Ost/Beitrag verwaltet.

§ 66 a Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag

(1) Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag hat der Beteiligte monatliche Beiträge nach § 66 Abs. 1 in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Eigenanteils nach Absatz 3 zu zahlen.

(2) Der Beitrag beträgt vom 1. Januar 2004 an 1,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungsgrundsatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 Prozent angehoben wird, erhöht sich der Beitrag zeitgleich um 0,4 Prozentpunkte. Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Beitrag anteilig. Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 Prozent steigt der Beitrag auf den Höchstsatz von 4,0 Prozent.

(3) Der Eigenanteil der Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren beträgt jeweils die Hälfte des Beitrags nach Absatz 2.

(4) § 64 Abs. 6 gilt entsprechend.“

Rz. 10

In dem satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 20. Mai 2016 zur Umsetzung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen der Länder vom 28. März 2015 sowie von Bund und VKA vom 29. April 2016 zu §§ 64 und 66a der VBLS heißt es ua.:

„1....

2. Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag führen Arbeitgeber an die VBL ergänzend zu dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 v. H. nach § 66a Abs. 2 und 3 VBLS einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in folgender Höhe ab:

a)...

b)...

c) Beteiligte, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

aa) spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,75 Prozent

bb) ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und

cc) ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

…       

3. Die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge sind auch dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich kein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag vereinbart worden ist.“

Rz. 11

Ab dem 1. Januar 2003 zog die Beklagte von der monatlichen Vergütung des Klägers jeweils einen prozentualen Anteil als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ab, der in den Gehaltsabrechnungen als „ZV-Beitrag“ ausgewiesen ist, und führte diesen an die VBL ab. In den streitgegenständlichen Monaten Juni 2017 bis Januar 2018 erfolgten Abzüge in nachfolgender Höhe:

·       

Juni 2017:

88,17 Euro netto

·       

Juli bis November 2017:

je 121,23 Euro netto

·       

Dezember 2017:

291,65 Euro netto

·       

Januar 2018:

154,30 Euro netto

Rz. 12

Mit Schreiben vom 28. November 2017 legte der Kläger „Widerspruch“ gegen die Abführung der Umlagebeiträge ein und forderte die Beklagte auf, keine Arbeitnehmeranteile mehr an die VBL abzuführen und ihm die ab Juni 2017 abgeführten Beträge zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 ab.

Rz. 13

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht zum Abzug eines Arbeitnehmerbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung vom monatlichen Gehalt berechtigt. Er habe auf der Grundlage der zwischen dem IKK-Bundesverband und ver.di abgeschlossenen Tarifverträge Anspruch auf eine ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Für Arbeitnehmer im Abrechnungsverband Ost sei ein eigener Umlageanteil nicht vereinbart. Auf die Regelungen in der VBLS könne nicht abgestellt werden, da § 3 Abs. 1 ATV/IKK vom 13. Dezember 2002 in der geltenden Fassung nur hinsichtlich der Finanzierung durch den Arbeitgeber auf die VBLS verweise. Nur für die Arbeitnehmer im Abrechnungsverband West sehe § 3 Abs. 2 ATV/IKK einen eigenen Umlageanteil vor. Hinzuweisen sei auch auf § 63 Abs. 1 VBLS, wonach die Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten tarif- oder arbeitsvertraglich zu vereinbaren sei. Soweit dies nicht erfolgt sei, seien die zusätzlichen Beiträge durch den Arbeitgeber zu zahlen. Hier fehle es an so einer Regelung. Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch zu § 46 Satz 1 MTV, denn dieser normiere keinen zwingenden Eigenanteil der Arbeitnehmer, sondern überlasse eine entsprechende Regelung einem besonderen Tarifvertrag.

Rz. 14

Der Kläger hat beantragt,

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für Juni 2017 iHv. 88,17 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Juni 2017 zu zahlen;

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für Juli 2017 iHv. 121,23 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Juli 2017 zu zahlen;

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für August 2017 iHv. 121,23 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. August 2017 zu zahlen;

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für September 2017 iHv. 121,23 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. September 2017 zu zahlen;

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für Oktober 2017 iHv. 121,23 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Oktober 2017 zu zahlen;

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für November 2017 iHv. 121,23 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. November 2017 zu zahlen;

7.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für Dezember 2017 iHv. 219,65 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Dezember 2017 zu zahlen;

8.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für Januar 2018 iHv. 154,30 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Januar 2018 zu zahlen.

Rz. 15

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Rz. 16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.