Hessisches LSG Urteil vom 25.09.2009 - L 7 AL 199/08
Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung. frühzeitige Arbeitsuche. unverschuldete Unkenntnis. Hinweis des Arbeitgebers. Anhaltspunkte für Unrichtigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich darf ein Arbeitsuchender auf die Richtigkeit des Hinweises seines Arbeitgebers zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung vertrauen; es sei denn, nach dem Verständnishorizont des Arbeitsuchenden liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Unrichtigkeit vor.
2. Ein solcher Anhaltspunkt kann durch einen anderslautenden Hinweis der Beklagten begründet sein, wenn im Einzelfall dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2008 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 6. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2005 wird dergestalt abgeändert, dass das Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2005 der Klägerin ungemindert bewilligt wird.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitslosmeldung gemindert hat.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihre erneute Arbeitsuchendmeldung nach einer zwischenzeitlichen Weiterbildung am 30. August 2003 Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 10. September 2003 ab 30. August 2003 für längstens 449 Kalendertage weiter. Wegen der Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung der Klägerin als Bilanzbuchhalterin bei der Fa. C. GmbH (Arbeitgeber), die zur Unternehmensgruppe “E.„ gehört, hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 15. Dezember 2003 mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 auf. Dabei wies sie die Klägerin im letzten Absatz darauf hin, sie sei ab dem 1. Juli 2003 verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Versicherungspflichtverhältnisses kenne; z. B. bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis habe sie sich 3 Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend zu melden. Mit weiterem Bescheid vom 24. März 2004 hob die Beklagte nochmals die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2003 auf und setzte einen Erstattungsbetrag für geleistete Zahlungen im vorbenannten Zeitraum fest. Der weitere Aufhebungsbescheid enthielt keinen Hinweis zur Arbeitsuchendmeldung.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 kündigte der Arbeitgeber gegenüber der Klägerin betriebsbedingt das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. September 2005. Dabei wies er im letzten Absatz des Kündigungsschreibens darauf hin, die Klägerin habe sich unverzüglich persönlich bei dem Arbeitsamt arbeitslos zu melden, um Arbeitslosengeld ungekürzt erhalten zu können. Weiter heißt es wörtlich: “Sofern das Arbeitsverhältnis noch länger als drei Monate besteht, ist eine Meldung drei Monate vor Beendigung ausreichend.„ Die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage erledigten die Arbeitsvertragsparteien mit Prozessvergleich vom 23. März 2005 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.500,00 €.
Am 7. Juni 2005 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten erneut mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 bei der Beklagten arbeitsuchend. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 und vorgeschaltetem Ergänzungsbescheid vom 6. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Oktober 2005 Arbeitslosengeld für längstens 642 Tage auf Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts in Höhe von 131,69 € nach der Leistungsgruppe 1 ohne Kindermerkmal in Höhe von 43,57 € täglich. Dabei mindert sie das Arbeitslosengeld für die voraussichtlich ersten 69 Tage um insgesamt 1.500,00 €. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin hätte sich aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers nach § 37b SGB III spätestens am 9. Februar 2005 bei ihr arbeitsuchend melden müssen. Die tatsächliche Meldung sei daher um 118 Tage zu spät erfolgt. Daraus ergebe sich nach § 140 SGB III ein Minderungsbetrag um täglich 50,00 € für längstens 30 Tage in Höhe von insgesamt 1.500,00 €, der nur zur Hälfte auf den täglichen Zahlbetrag bis zur vollständigen Tilgung angerechnet werden dürfe.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 am 18. Oktober 2005 unter Hinweis auf die anderslautende Belehrung im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers ein. Weiter rügte sie, mit der behaupteten Verspätung ihre Wiedereingliederungschancen nicht vermindert zu haben. Auf Vorhalt des Hinweises im Aufhebungsbescheid vom 30. Dezember 2005 gab sie in einem weiteren Schreiben vom 7. Dezember 2005 an, sie sei aufgrund des anderslautenden Mitteilung des Arbeitgebers davon ausgegangen, das Gesetz sei an die Praxis angepasst worden, da sich kaum ein Arbeitgeber finde, der einen Mitarbeiter mit mehr als 3-monatiger Vorlaufzeit einstelle. Weiter habe sie geglaubt, es sei mit einer vorherigen Meldung ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand verbunden gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe schuldhaft die rechtzeitige Meldung versäumt, weil sie sich aufgrund der abweichenden Angabe des Arbeitgebers hätte veranlasst sehen müssen, bei der Beklagten die tatsächlich maßgebliche Meldefrist zu erfragen.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. Januar 2006 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Die Klägerin hat ausgeführt, an der verspäteten Meldung treffe sie kein Verschulden. Sie habe auf die spätere Auskunft des Arbeitgebers, einem weltweit führenden Baustoffhersteller, vertrauen dürfen. Schließlich habe die Auskunft sogar der späteren Fassung der Meldepflicht entsprochen. Die Regelung sei ohnehin ständigen Änderungen unterworfen gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III Arbeitgeber gehalten seien, über die Meldepflicht zu informieren. Dann müsse ein Arbeitnehmer auf die erhaltene Auskunft auch vertrauen dürfen. Die Beklagte hat im Wesentlichen die Gründe des angefochtenen Bescheides wiederholt.
Das SG hat gestützt auf eine persönliche Befragung der Klägerin im Verhandlungstermin mit Urteil vom 27. Oktober 2008, der Klägerin zugestellt am 4. Dezember 2008, die Klage als unbegründet abgewiesen. Unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes habe die Klägerin den Hinweis der Beklagten im Aufhebungsbescheid vom 30. Dezember 2003 trotz der anderslautenden Auskunft ihres Arbeitgebers nicht außer Acht lassen dürfen. Es sei auch ausgeschlossen, dass die Klägerin von der erst ab 30. Dezember 2005 eingetretenen Änderung des § 37b SGB III zu ihren Gunsten bereits im Februar desselben Jahres über die Medien Kenntnis erlangt habe. Nach ihrem Horizont habe sie daher nicht von einer Änderung ausgehen dürfen und hätte sich über die tatsächliche Rechtslage aufgrund der widersprechenden Hinweise bei der Beklagten vergewissern müssen.
Dagegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2008 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2009 und 6. Februar 2009 mit einer Entscheidung durch den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt. Die Klägerin hat auf Hinweis des Berichterstatters im Verhandlungstermin vom 25. September 2009 im Berufungsantrag die Klage auf eine isolierte Anfechtung der Anspruchsminderung beschränkt und die darüber hinausgehende unechte Leistungsklage zurückgenommen.
Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 6. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2005 dergestalt abzuändern, dass das Arbeitslosengeld ab 1. Oktober 2005 ungemindert bewilligt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils des SG. Ergänzend betont sie, dass der Klägerin der Vorwurf zu machen sei, den Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 30. Dezember 2003 nicht gelesen zu haben. Außerdem habe der Hinweis des Arbeitgebers ohne eine gesetzliche Grundlage zu nennen, auch nicht den Eindruck einer verbindlichen Erläuterung erweckt.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte durch den bestellten Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage allein gegen die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch die Beklagte zulässig (BSG, 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R).
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin aufgrund des ihr ab 1. Oktober 2005 bewilligten Arbeitslosengelds in eigenen Rechten.
Die Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengelds nach §§ 140 S. 1, 37b SGB III idF des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 31.12.2002 (BGBl I 4607) - SGB III F. 2003 - liegen bereits dem Grunde nach nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG, die sich der Senat zu eigen macht, ist ein Verstoß gegen die Verpflichtung sich unverzüglich arbeitsuchend zu melden nur anzunehmen, wenn der Arbeitslose ohne schuldhaftes Zögern, d.h. nach einem subjektiven Maßstab entweder die Meldepflicht gekannt oder zumindest fahrlässig über sie keine Kenntnis gehabt hat (BSG, 18.8.2005, a.a.O., m.w.N).
Das bleibt jedenfalls zu Lasten der Beklagten unbewiesen.
Die Klägerin durfte bei einer Gesamtschau aller Gesichtspunkte im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung des Senats darauf vertrauen, dass der Hinweis ihres Arbeitgebers geltendem Recht entspricht.
Von Bedeutung ist hierfür zunächst, dass der Gesetzgeber nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III F. 2003 den Arbeitgebern ausdrücklich die Pflicht auferlegt hat, über die rechtzeitige Meldung ausscheidende Arbeitnehmer zu informieren. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers tritt damit faktisch an die Stelle der Informationspflicht der Beklagten (so ausdrücklich: BSG, 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R). Hat sich aber die Beklagte zur Erfüllung ihrer Informationspflicht den Arbeitgebern zu bedienen, darf sie sich auf einen danach erfolgten Hinweis des Arbeitgebers nicht nur berufen, wenn dieser richtig ist. Vielmehr darf dann jedenfalls innerhalb der gesetzlich statuierten Informationspflicht der Arbeitsuchende auch auf die Richtigkeit eines Hinweises seines Arbeitgebers vertrauen; es sei denn, im Rahmen seines subjektiven Urteilsvermögens sind hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, die Richtigkeit des Hinweises anzuzweifeln.
Ein solcher Anhaltspunkt kann, insoweit ist der Beklagten zu folgen, grundsätzlich in einem vorherigen anderslautenden Hinweis nicht nur der Beklagten, sondern auch eines anderen Arbeitgebers, begründet sein. Vorliegend greifen jedoch besondere Umstände, wegen der es der Klägerin nicht vorgehalten werden kann, auf den Hinweis ihres Arbeitgebers vertraut zu haben. Unerheblich ist es dabei, dass die Klägerin den Hinweis der Beklagten nach eigenen Angaben überhaupt nicht gelesen hat, weil sie ihr Vertrauen auf den späteren Hinweis selbst dann nicht zu vertreten hätte, wenn ihr der Hinweis der Beklagten noch in Erinnerung geblieben wäre.
Auch wenn den Entscheidungsgründen des SG folgend die Klägerin die spätere ab dem 31. Dezember 2005 greifende Rechtsänderungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht kennen konnte, ist es gerichtsbekannt, dass im damaligen Zeitraum jedenfalls bis zu den klärenden höchstrichterlichen Entscheidungen des BSG vom 20.10.2005 - B 7 AL 28/05 R und B 7a AL 50/05 R - der Bedeutungsgehalt des in § 37b S. 2 SGB III F. 2003 bestimmte 3-Monatszeitraum in Literatur und Rechtsprechung äußerst umstritten gewesen ist (vgl. nur: SG Dortmund 14. Juli 2004 - S 33 AL 169/04 -; 26. Juli 2004 - S 33 AL 127/04 -; SG Aachen 22. September 2004 - S 11 AL 32/04 - AuR 2005, 157; 24. September 2004 - S 8 AL 81/04 - ; SG Berlin 29. November 2004 - S 77 AL 3781/04 -; SG Stuttgart 26. Januar 2005 - S 15 AL 6053/04 -; SG Münster 23. Februar 2005 - S 5 AL 209/04 -; SG Mannheim 3. März 2005 - S 5 AL 3437/04 -; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen 21. September 2004 - L 1 AL 51/04 - AuR 2005, 158; Winkler in Gagel SGB III Stand Mai 2005 § 37b Rdnrn. 8, 12; Zieglmeier DB 2004, 1830, 1832; vgl. in diesem Zusammenhang die geplante Änderung des Gesetzeswortlauts BR-Drucks. 320/05; dazu Kreutz AuR 2005, 217). Hat sich der Streit auch allein auf die Regelung für befristete Arbeitsverhältnis bezogen, ist es für den Senat glaubhaft, dass die Klägerin davon ausgegangen ist, die nunmehr benannte 3-Monatsfrist entspreche der geltenden Rechtslage; zumal der Gesetzgeber aus der unklaren Normfassung später selber den Schluss gezogen hat, auch für unbefristete Arbeitsverhältnisse eine 3-Monatsfrist vorzusehen: § 37b i.d.F. des 5. SGB III-ÄndG vom 22.12.2005 (BGBl I 3676) - SGB III F. 2006 - und Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/109 S. 6 zu § 37b. Auch wenn die Klägerin über diese Gesetzesänderung und den Gang der Gesetzgebung im maßgeblichen Zeitpunkt sicher nicht informiert gewesen ist, verdeutlicht das doch, dass es für sie naheliegen konnte, in der Öffentlichkeit streitige Aussagen zur 3-Monatsfrist auch auf ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis gedanklich zu erstrecken.
Weiter zu bedenken ist, dass zwischen dem Hinweis der Beklagten und dem Erhalt des Kündigungsschreibens gut 13 Monate gelegen haben. Bei einer solchen Zeitdauer erschien es durchaus möglich, dass zwischenzeitlich aufgrund der vorbenannten Unsicherheit eine Rechtsänderung eingetreten ist. Dafür spricht auch, dass die Beklagte in dem weiteren Aufhebungsbescheid vom 24. März 2004 keinen Hinweis mehr aufgenommen hat. Zwar ist dem weiteren Aufhebungsbescheid keine weitere Regelung zu entnehmen, weil er nur überflüssigerweise im Zusammenhang mit der ausstehenden Festsetzung des Erstattungsbetrags für den Zeitraum bis 31. Dezember 2003 von der Beklagten erlassen ist. Das wiederum musste die Klägerin nicht erkennen können.
Zudem fällt ebenso, wenn auch geringfügiger, ins Gewicht, dass es sich bei dem Arbeitgeber der Klägerin um ein weltweit operierendes Großunternehmen mit fachlich visierten eigenen Rechtsberatern handelt. Schon im Hinblick auf mögliche Haftungsrisiken ihres Arbeitgebers, die im Verhältnis zu Arbeitnehmern das BAG erst mit Urteil vom 29.9.2005 - 8 AZR 571/04 - ausdrücklich nur ausgeschlossen hat, wenn überhaupt kein Hinweis durch den Arbeitgeber erfolgt ist, durfte sie daher davon ausgehen, dass dem Hinweis eine sorgfältige Rechtsprüfung ihres Arbeitgebers zugrundegelegen hat.
Schließlich entspricht die von der Klägerin als rechtsverbindlich angenommene 3-Monatsfrist auch eher dem vorherrschenden Alltagsbewusstsein. Danach ist es als lebensfremd anzusehen, dass die Beklagte bereits mehr als 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit von sich aus mit der Vermittlung oder Eingliederung beginnt; zumal Arbeitgeber auf dem Qualifikationsniveau der Klägerin daran kaum interessiert sein dürften.
Nicht zu entscheiden ist, ob der Klägerin gegenüber dem Arbeitgeber wegen des falschen Hinweises ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich. Aufgrund der nunmehr geänderten Fassung des § 37b SGB III F. 2006 ist ausschließlich absterbendes Recht betroffen.