[ 1 ]

§ 4 Abs. 1 AufenthG.

[ 2 ]

§ 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

[ 3 ]

§ 4a Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG.

[ 4 ]

§ 4a Abs. 5 AufenthG.

[ 5 ]

§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 AufenthG.

[ 6 ]

§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 AufenthG.

[ 7 ]

§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 AufenthG.

[ 8 ]

Ein Vollarbeitstag liegt vor, wenn der Student mehr als die Hälfte der täglichen Sollarbeitszeit arbeitet. Bei einem 8-Stunden-Tag wäre dies also der Fall, sobald er mehr als 4 Stunden arbeitet.

[ 9 ]

Aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB und § 106 GewO.

[ 10 ]

§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG.

[ 11 ]

Art. 20 OECD-MA.

[ 12 ]

§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

[ 13 ]
[ 14 ]

§ 16b Abs. 3 AufenthG.

[ 15 ]