[ 1 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017. Anzuwenden ab 30.05.2017.

[ 2 ]

Amtliche Fußnote: § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8 (Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. EG Nr. L 348 S. 1.

[ 3 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017. Anzuwenden ab 30.05.2017.

[ 4 ]

Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017. Anzuwenden ab 30.05.2017.

[ 5 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017. Anzuwenden ab 30.05.2017.

[ 6 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017. Anzuwenden ab 30.05.2017.