[ 1 ]

Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeit kann gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG auch schon ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangt werden. Zu diesem Zeitpunkt muss bei der Krankenkasse die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufbar sein.

[ 2 ]

Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeit kann gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG auch schon ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangt werden. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig per Telefax oder persönlich bzw. Boten zugänglich machen müssen. Ist er allerdings auf den Postweg angewiesen, werden ihm arbeitsrechtliche Sanktionen (Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 EFZG, Abmahnung, Kündigung) bei verspätetem Zugang nicht drohen, da es am Verschuldensvorwurf fehlt.