HI906552

Arbeitszeitregelungen, Überblick

HI906552.1

Kurzbeschreibung

Alphabetische Übersicht über die verschiedenen Arbeitszeitregelungen, deren Inhalte/Ausgestaltung, gesetzliche Grundlagen und Besonderheiten.

LI50984

Arbeitszeitregelungen, Überblick

Stichwort Inhalt Weiterführende Informationen
4-Tage-Woche

Arbeitszeitmodell, bei dem die Wochenarbeitszeit bei gleichbleibendem oder angepasstem Gehalt gekürzt oder in Übereinstimmung mit § 3 ArbZG auf 4 Tage gelegt wird. Bei einer 40-Stunden-Woche kann der Arbeitnehmer an 4 Tagen in der Woche 10 Stunden arbeiten, während an 3 Tagen in der Woche nicht gearbeitet wird, ohne gegen das ArbZG zu verstoßen. Bei diesem Modell besteht jedoch das erhöhte Risiko, dass die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten wird.

Eine solche Variante der 4-Tage-Woche kommt aufgrund der Begrenzungen des § 8 JArbSchG und § 4 MuSchG für Jugendliche und schwangere Arbeitnehmerinnen nicht in Betracht.

4-Tage-Woche, Lexikonstichwort

4-Tage-Woche, Betriebsvereinbarung

Teilzeitvereinbarung nach § 8 TzBfG

Teilzeitvereinbarung nach § 9a TzBfG (Brückenteilzeit)
Abrufarbeit Arbeitszeitmodell, bei dem die Arbeitsleistung an den Bedarf des Betriebs bzw. den Arbeitsanfall angepasst werden kann. Gesetzlich geregelt ist die Arbeit auf Abruf in § 12 TzBfG. Es muss eine Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit vereinbart werden, die vom Arbeitgeber zu vergüten ist.

Abrufarbeit, Rahmenvereinbarung

Teilzeitarbeit: Arbeit auf Abruf
Arbeitsbereitschaft Arbeitsbereitschaft ist nach der Definition des BAG eine "Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustande der Entspannung" und zählt als Arbeitszeit i.S.d. ArbZG (BAG, Urteil v. 19.11.2014, 5 AZR 1101/12). Ein Arbeitnehmer ist arbeitsbereit, wenn er im Unternehmen anwesend ist, um für eventuelle Arbeitsleistungen bereit zu sein. Anders als im Bereitschaftsdienst hält sich der Arbeitnehmer selbstständig zum Dienst bereit und muss diesen nicht erst auf Aufforderung des Arbeitgebers aufnehmen.

Bereitschaftsdienst, Arbeits- und Rufbereitschaft (interaktive Grafik)

Arbeitszeit

Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG
Arbeitszeit (Definition)

Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG "die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen" (öffentliches Arbeitszeitrecht). Arbeitszeit beginnt spätestens mit der Aufnahme der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Sie umfasst die Zeit, in der die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird und/oder der Arbeitnehmer sich uneingeschränkt für die Arbeit zur Verfügung hält bzw. arbeitsbereit ist.

Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ist nicht automatisch vergütungspflichtige Arbeitszeit. Besondere Abgrenzungsfragen ergeben sich bei Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Wegezeit und Dienstreisen.

Im privatrechtlichen Sinne ist die geschuldete Arbeitszeit grundsätzlich zu vereinbaren. Als wesentliche Arbeitsbedingung muss dies schriftlich erfolgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 NachwG). Die Vereinbarung kann sich auf eine tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Arbeitszeit beziehen.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen insbesondere bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Arbeitszeit

Arbeitszeit, FAQ
Arbeitszeiterfassung

Die in der "Stechuhr"-Entscheidung des BAG postulierte Pflicht von Arbeitgebern die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer systematisch zu erfassen, ist derzeit in Ausarbeitung durch den Gesetzgeber. Die geplante Neufassung des § 16 Abs. 2 ArbZG sieht im Entwurfsstadium die Verpflichtung von Arbeitgebern vor, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch zu erfassen. Abweichungen von der Form oder dem Zeitpunkt der Erfassung können durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt werden. Die Erfassung kann auf die Arbeitnehmer delegiert werden, wobei der Arbeitgeber verantwortlich bleibt.

Besondere Erfassungspflichten ergeben sich hinsichtlich geleisteter Überstunden (§ 3 Satz 1 ArbZG), der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (§ 16 Abs. 2 ArbZG), bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 17 MiLoG) und der Arbeit in einem Wirtschaftsbereich des § 2a SchwarzArbG.

Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung, FAQ
Arbeitszeitkonto

Das Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachgekommen ist. Das Konto korrespondiert mit dem Vergütungs- und Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers und ermöglicht eine flexible Verteilung der Arbeitszeit (flexibles Arbeitszeitmodell). Es kann also sowohl mit Plus- als auch mit Minusstunden belegt werden (Zeitguthaben/Zeitdifferenz).

Möglich sind Ausgestaltungen, die eine Verteilung über Wochen oder Monate (Kurzzeitarbeitskonten) oder längere Phasen, etwa Jahre, vorsehen (Langzeitkonten). Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Führung von Arbeitszeitkonten besteht nicht. Bei einer Einführung besteht regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Arbeitszeitkonto, Lexikonstichwort

Zeitkonten richtig gestalten

Arbeitszeitkonto, Betriebsvereinbarung

Arbeitszeitkonto, Arbeitsvertragsklausel Zeitkontenabrede
Arbeitszeitmodelle In Individual- sowie Kollektivverträgen können die Rahmenbedingungen der Arbeitszeit, d. h. ihre Verteilung und Lage, in Form von verschiedenen Arbeitszeitmodellen geregelt werden. Der Trend geht bereits seit Jahren weg von starren Arbeitszeitregelungen zu flexiblen Modellen, wie der Gleit- oder Vertrauensarbeitszeit. Einzelne Modelle unterliegen gesetzlichen Sonderbestimmungen, die zu beachten sind.

Arbeitszeit: Arbeitszeitgestaltung

Arbeitszeitmodell

Mögliche Arbeitszeitmodelle
Ausgleichszeitraum Unter Ausgleichszeitraum versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine unregelmäßige oder von der Norm abweichende Verteilung der Arbeitszeit möglich ist und andererseits relevante durchschnittliche Stundenzahlen erreicht werden müssen (Beschränkungen der Arbeitszeit). Bei einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit von 8 auf 10 Stunden bestimmt § 3 Satz 2 ArbZG beispielsweise einen Ausgleichszeitraum von 6 Monaten oder 24 Wochen. Sonntagsarbeit muss innerhalb von 2, Feiertagsarbeit innerhalb von 8 Wochen mit einem Ersatzruhetag ausgeglichen werden, § 11 Abs. 3 ArbZG.

Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG

Arbeitszeit

Ruhezeiten
Aufsicht über Arbeitszeit Nach Maßgabe des § 17 ArbZG obliegt die Aufsicht über die im ArbZG geregelten Kernfragen der Arbeitszeit den nach dem Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden (in NRW etwa der Bezirksregierung, in Bayern dem Gewerbeaufsichtsamt). Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz des Unternehmens bzw. des Betriebs.  
Bereitschaftsdienst Ein Arbeitnehmer in Bereitschaft ist verpflichtet, auf Abruf unverzüglich tätig zu werden und sich hierfür an einem vom Arbeitgeber näher bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) aufzuhalten. Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft muss er nicht von sich aus die Arbeit aufnehmen, sondern wird "auf Anforderung" des Arbeitgebers tätig. Zeiten des Bereitschaftsdiensts gelten im arbeitszeitrechtlichen Sinne vollständig als Arbeitszeit.

Bereitschaftsdienst, Arbeits- und Rufbereitschaft (interaktive Grafik)

Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG

Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst

Arbeitszeit, individuelle Zustimmung zur Verlängerung durch Bereitschaftsdienst ohne Ausgleich (opt out)
Beschränkungen der Arbeitszeit Die Arbeitszeit kann hinsichtlich ihrer Dauer (Höchstdauer; Ruhezeiten; Ruhepausen) oder ihrer Lage (Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Ausgleichszeitraum) beschränkt oder besonders geregelt werden. Beschränkungen sind u.a. im Arbeitszeitgesetz enthalten.

Arbeitszeit: Höchstdauer, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG

Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Dienstreise

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts reist. Wird zwar der Betrieb/die Dienststelle verlassen, nicht aber der Wohn-/Dienstort, handelt es sich um einen Dienstgang/eine Dienstfahrt.

Nach der "Beanspruchungstheorie" des BAG gilt Reisezeit als Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes, wenn der Arbeitnehmer so beansprucht wird, dass eine Einordnung als Arbeitszeit gerechtfertigt ist. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH kommt es auf die freie Verfügbarkeit der Zeit während der Dienstreise an. Neben der objektiven Belastung des Arbeitnehmers spielt damit auch die Beeinträchtigung des Freizeitwerts nunmehr eine Rolle.

Vergütungsrechtlich zählt Reisezeit als Arbeitszeit, wenn sie fremdnützig ist, was regelmäßig der Fall sein dürfte, da sie im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Eine geringere Vergütung der Reisezeit als der eigentlichen Tätigkeit ist grundsätzlich möglich.

Dienstreise, Lexikonstichwort

Dienstreise, Betriebsvereinbarung

Arbeitszeit, FAQ
Direktionsrecht und Arbeitszeit Der Arbeitgeber kann eine rahmenmäßig, z.B. im Arbeitsvertrag umschriebene Leistungspflicht nach Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen einseitig näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht anderweitig (z.B. in Tarifverträgen oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen) anders geregelt sind, § 106 Satz 1 GewO. Hinsichtlich der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber zwar grundsätzlich nicht einseitig den Umfang bestimmen, jedoch etwa wie in § 3 ArbZG vorgesehen, eine vorübergehende Verlängerung der täglichen Arbeitszeit anordnen. Die Vergütungshöhe ist vom Direktionsrecht nicht umfasst.

Direktionsrecht

Direktionsrecht des Arbeitgebers

Direktionsrecht des Arbeitgebers (interaktive Grafik)
Feiertagsarbeit

Feiertagsarbeit ist wie Sonntagsarbeit zwischen 0:00 und 24:00 grundsätzlich verboten, § 9 ArbZG. Die Regelungen gelten nicht nur für Bundes-, sondern jeweils auch Landesfeiertage. Beginn und Ende der Feiertagsruhe können in besonderen Fällen (mehrschichtige Betriebe um 6, Kraftfahrer um 2 Stunden) verlegt werden. Ausnahmen von dem Grundsatz sind in § 10 ArbZG geregelt. Von diesen umfasst sind z.B. Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser, Gaststätten usw. Weitere Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Voraussetzung für eine Verbotsausnahme ist stets, dass die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht an einem anderen Tag erledigt werden könnte.

Besondere Regelungen zu der Vergütung von Feiertagsarbeit befinden sich regelmäßig in Tarifverträgen.

Feiertagsarbeit

Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Flexible Arbeitszeit Weichen Arbeitsmodelle von der "Normalarbeitszeit", also der vollen Arbeitszeit mit starrem Beginn und Ende ab, spricht man von flexibler Arbeitszeit (auch Flexmodelle). Regelmäßig wird mit flexiblen Arbeitszeiten eine Anpassung dieser an die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer ermöglicht. Verbreitet sind Ausgestaltungen über Gleitzeit, Teilzeit, Vertrauensarbeitszeit, Homeoffice, Jahresarbeitszeit, Job Sharing oder Lebensarbeitszeit.

Flexible Arbeitszeit

Arbeitszeit: Arbeitszeitgestaltung
Gefährliche Arbeiten Bei Vorliegen gefährlicher Arbeiten, bei denen nach Maßgabe des § 8 ArbZG besondere Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, können die Arbeitszeiten durch Rechtsverordnung beschränkt, Ruhezeiten und Ruhepausen verlängert sowie etwa Regelungen über Nacht und Schichtarbeit eingeschränkt werden. Der Anwendungsbereich kann beispielsweise bei besonders körperlich fordernden Arbeiten oder Arbeiten mit Gefahrstoffen eröffnet sein.  
Gleitzeit Gleitzeit ist ein Arbeitszeitmodell, im Rahmen dessen die Arbeitszeit flexibel gestaltet werden kein. Bei Gleitzeit wird dem Arbeitnehmer ermöglicht, Lage und/oder die Dauer der täglichen Arbeitszeit in einem festgelegten Zeitrahmen selbst zu bestimmen. Der Arbeitgeber muss auch hier Sorge für die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der Ausgleichszeiträume tragen. Der Arbeitgeber kann innerhalb der Regelung zudem eine Kernarbeitszeit vorgeben, in der regelmäßig alle oder eine bestimmte Gruppe der Arbeitnehmer anwesend sein müssen.

Arbeitszeit: Arbeitszeitgestaltung

Agile Arbeitszeit

Arbeitszeitregelung, Vertrauensgleitzeit
Höchstarbeitszeit Nach Maßgabe des § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit 8 (Zeit-)Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern innerhalb der Ausgleichszeiträume der achtstündige Durchschnitt nicht überschritten wird. Ohne eine entsprechende Vereinbarung unterliegt die Bestimmung der Lage und Verteilung dieser Arbeitszeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG

Vertrauensarbeit, Erfassung von Überschreitungen der werktäglichen Höchstarbeitszeit
Jahresarbeitszeit Jahresarbeitszeit beschreibt eine Arbeitszeitregelung, bei der nicht wie üblich das wöchentliche, sondern das jährliche Gesamtvolumen der Arbeitszeit festgeschrieben ist (besonderer Fall des Arbeitszeitkontos). Dieses berechnet sich üblicherweise aus einer von den Arbeitsvertragsparteien gewünschten wöchentlichen Durchschnittarbeitszeit. Ein Arbeitnehmer muss dann am Ende eines Jahres das vereinbarte Jahresarbeitszeitvolumen erreicht haben.

Arbeitsverträge mit Jahresarbeitszeitregelung

Arbeitszeit: Arbeitszeitgestaltung
Kernarbeitszeit Als Kernarbeitszeit wird ein Zeitraum innerhalb der Gleitzeit bezeichnet, in dem eine Anwesenheitspflicht für Arbeitnehmer besteht. In den meisten Fällen richtet sich diese nach den betrieblichen Erfordernissen, z.B. einer erforderlichen Erreichbarkeit für Kunden. Die Gleitzeitspannen liegen vor und/oder nach der vorgegebenen Mindestarbeitszeit.  
Lebensarbeitszeit/Langzeitkonten Im Unterschied zu Arbeitszeitkonten dienen Lebensarbeitszeitkonten einem Ansparen von Wertguthaben zur Finanzierung einer späteren Freistellung unter Aufrechterhalten des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsstatus. Bei der Vereinbarung von Langzeitkonten sind verschiedene Anforderungen zu beachten, die sich aus den §§ 7b SGB IV ergeben. So bedarf die Vereinbarung über die Führung von Langzeitkonten der Schriftform. Das angesparte Wertguthaben ist vom Arbeitgeber gegen Insolvenz zu sichern, § 7e SGB IV.

Zeitkonten richtig gestalten

Lang-Zeitkonten und Sabbaticals

Langzeitkonto, Wertguthabenvereinbarung
Mehrarbeit

Wird die gesetzliche oder tarifvertragliche tägliche Höchstarbeitszeit überschritten, wird dies als Mehrarbeit bezeichnet.

Beschränkungen sind mit Blick auf Mehrarbeit bei werdenden Müttern (§ 4 MuSchG) und schwerbehinderten Menschen (§ 207 SGB IX) zu beachten.

Mehrarbeit

Arbeitszeit, FAQ

Überstunden
Mitbestimmung Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit sind in § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG enthalten, wonach der Betriebsrat nicht nur bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit im Betrieb sowie der Lage der Pausenzeiten, sondern auch bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer mitzubestimmen hat (etwa bei Kurzarbeit oder Überstunden). In der Regel wird das Mitbestimmungsrecht mit dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen verwirklicht.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Arbeitszeit: Beteiligung des Betriebsrats

Arbeitszeit
Nachtarbeit Umfasst die Arbeitszeit mehr als 2 Stunden der Nachtzeit (gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr, bei Bäckereien und Konditoreien 22:00 und 05:00 Uhr) gilt sie als Nachtarbeit. Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 ArbZG beträgt auch die Höchstarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer 8 Stunden und kann bei Zugrundelegung der Ausgleichsfristen der Vorschrift auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Zu beachten sind die, aufgrund der besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Arbeitszeitmodells, geltenden Arbeitsschutzbesonderheiten, § 6 Abs. 3, 4, 5, 6 ArbZG. Besondere Regelungen in Tarifverträgen sind möglich.

Nachtarbeit

Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pause, Ruhezeit gemäß ArbZG

Arbeitszeit
Rollierende Arbeitszeit Ein spezielles Arbeitszeitsystem, bei dem die Arbeitszeit, ggf. unter Einbeziehung des Samstags, unregelmäßig verteilt wird. Beispiel: Die erste Gruppe arbeitet von Montag bis Donnerstag, die zweite von Dienstag bis Freitag. Die im Voraus festgelegten Arbeitstage rollieren dabei jeweils vorwärts oder rückwärts, um so bei Vereinbarung z.B. einer Vier-Tage-Woche mit der Belegschaft die Besetzung an fünf Tagen zu gewährleisten. Für die Belegschaft ergibt sich durch das rollierende System eine gerechte Verteilung der freien Arbeitstage in einer Woche. Schichtplansystem
Ruhepausen

Im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit i. S. d. § 4 ArbZG. Bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden soll die Pause 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 45 Minuten betragen. Die Pausen können in 15-minütige Abschnitte unterteilt werden. Genügen die Arbeitsunterbrechungen den Kriterien, sind sie nicht als Arbeitszeit anzusehen.

Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Ruhepausen verantwortlich. Werden die gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen von den Arbeitnehmern nicht eingehalten, handelt er ordnungswidrig, § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden, § 22 Abs. 2 ArbZG.

Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG

Arbeitszeit

Pausenregelungen
Ruhezeit

Zur Ruhezeit zählen im Grundsatz alle Zeiten, bei denen der Arbeitnehmer nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die damit also keine Arbeitszeit darstellt. Nach der Beendigung der Arbeitszeit muss grundsätzlich eine mindestens elfstündige Ruhezeit folgen, § 5 Abs. 1 ArbZG. Ausnahmen sind gesetzlich z.B. für Krankenhäuser vorgesehen.

Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Ruhezeiten verantwortlich. Werden die gesetzlich vorgesehenen Zeiten von den Arbeitnehmern nicht eingehalten, handelt er ordnungswidrig, § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden, § 22 Abs. 2 ArbZG.

Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG

Arbeitszeit

Ruhezeiten
Rufbereitschaft Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, außerhalb seiner Arbeitszeit auf Abruf seine Tätigkeit aufzunehmen, darf sich jedoch unter durchgehender Erreichbarkeit an einem Ort seiner Wahl aufhalten, ist er in Rufbereitschaft. Anders als bei der Arbeitsbereitschaft muss er die Tätigkeit erst auf Abruf aufnehmen und darf sich an einem selbst bestimmten Ort aufhalten, von dem aus er innerhalb einer regelmäßig im Voraus vereinbarten Reaktionszeit aus tätig werden kann. Nur die in der Rufbereitschaft abgerufene Arbeit zählt im arbeitszeitrechtlichen Sinne als Arbeitszeit. Die vereinbarte Vergütung von Rufbereitschaftszeiten ist wegen der geringeren Beanspruchung regelmäßig niedriger als die der Vollarbeit.

Rufbereitschaft

Bereitschaftsdienst, Arbeits- und Rufbereitschaft (interaktive Grafik)

Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst

Arbeitszeit

Abmahnung, Abwesenheit während Rufbereitschaft
Schichtarbeit

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden in festgelegte Schichten unterteilt, die regelmäßig in einem Schichtplan festgehalten werden. Die in Schichtarbeit tätigen Arbeitnehmer wechseln sich an einem Arbeitsplatz in zeitlicher Abfolge ab, § 6 Abs. 1 ArbZG. Schichtarbeit wird eingesetzt, wenn ein Arbeitsplatz über die tägliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus besetzt werden muss. Regelmäßig existiert ein Zwei-Schicht-System mit einer Früh- und Spätschicht. Kommt eine Nachtschicht hinzu, wird das Arbeitszeitmodell als Wechselschichtarbeit oder vollkontinuierliches Schichtsystem bezeichnet.

Die Einführung der Schichtarbeit, die Aufstellung von Schichtplänen sowie auch die Rückkehr zur Normalarbeit unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats, § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 BetrVG.

Schichtarbeit

Schichtplansystem

Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG
Sonntagsarbeit

Sonntagsarbeit ist wie Feiertagsarbeit arbeitsfreie Zeit der Ruhe, § 9 ArbZG. Beginn und Ende der Ruhe können in gesonderten Fällen (bei mehrschichtigen Betrieben um 6, bei Kraftfahrern um 2 Stunden) verlegt werden. Ausnahmen von dem Grundsatz finden sich in § 10 ArbZG. Für Sonntagsarbeit ist stets erforderlich, dass sie gerade nicht an einem anderen Tag wahrgenommen werden kann.

Die Sonntagsarbeit unterliegt der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, § 16 ArbZG. Der Ausgleich erfolgt über Freizeit und muss für Sonntagsarbeit innerhalb von 2 Wochen gewährt werden, § 11 Abs. 3 ArbZG. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei von Beschäftigung sein, § 11 Abs. 1 ArbZG.

Sonntagsarbeit

Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Umkleidezeit Zeiten, in denen der Arbeitnehmer die verpflichtende Arbeitskleidung im Betrieb anlegt. Umkleidezeiten (auch Ankleidezeiten genannt) gelten bei Vorliegen dieser Kriterien als Arbeitszeit. Auch wenn die Arbeitskleidung zwar zu Hause angelegt werden kann, aber wegen besonderer Auffälligkeit vom Arbeitnehmer erst im Betrieb angelegt wird, ist die Zeit als Arbeitszeit anzusehen. Die besondere Auffälligkeit der Kleidung bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Bei einer Uniformität und der Erkennbarkeit des Namens des Arbeitgebers auf der Kleidung ist eine Auffälligkeit in diesem Sinne regelmäßig anzunehmen.

Arbeitskleidung

Arbeitszeit: Beteiligung des Betriebsrats

Dienstkleidung und Umkleidezeiten

Arbeitszeit, FAQ
Überstunden Wird die für den Arbeitnehmer individuell geltende Arbeitszeit überschritten (festgehalten durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung), handelt es sich um Überstunden. Anders als bei der Mehrarbeit kommt es nicht auf das Überschreiten der Höchstarbeitszeit an. Überstunden sind daher auch im Rahmen von Teilzeitarbeit möglich. Außer bei Notfällen ist der Arbeitnehmer ohne anderweitige Vereinbarung nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Der Betriebsrat bestimmt bei der Anordnung von Überstunden nach Maßgabe von § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit.

Überstunden

Arbeitszeit (Videos)

Arbeitszeit: Überstundenanordnung

Arbeitszeit, FAQ
Vertrauensarbeitszeit

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber Vertrauensarbeitszeit, liegt das Hauptaugenmerk nicht auf dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit, sondern der Erledigung von Aufgaben. Der Arbeitgeber kontrolliert bei der Vertrauensarbeitszeit weder den Beginn noch das Ende der täglichen Arbeitszeit. Zumeist gibt der Arbeitgeber vor, in welchem Zeitrahmen die Arbeit zu leisten ist. Der Arbeitnehmer kann sich seine Arbeit grundsätzlich selbst einteilen, wobei die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes z.B. zu Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten einzuhalten sind. Die rechtliche Verantwortung dafür trägt der Arbeitgeber.

Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH und BAG zur Arbeitszeiterfassung besteht eine Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeiten auch bei vereinbarter Vertrauensarbeitszeit.

Vertrauensarbeitszeit

Grundlagen der Vertrauensarbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit
Wechselschicht Die Wechselschicht stellt ein gesondertes Schichtmodell dar: Hier verändert sich die Einsatzzeit der Arbeitnehmer, also die ausgeführte Schicht, nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel. Hierdurch werden die Belastungen aller Schichten auf alle Arbeitnehmer gleichermaßen verteilt, weil Arbeitnehmer nicht ausschließlich in einer Schicht, z.B. in der Frühschicht, tätig werden.

Schichtarbeit

Schichtplansystem

Wechselschichtzulage
Wegezeit

Zeiten, die der Arbeitnehmer auf sich nimmt, um von seiner Wohnung bis zur Betriebsstätte und zurück zu gelangen. Wegezeiten gelten nicht als Arbeitszeit.

Anders ist dies bei Außendienstarbeitnehmern zu beurteilen, die keinen festen Arbeitsort haben und etwa die erste Fahrt von ihrem Wohnort zum Kunden tätigen. Dabei handelt es sich in der Regel um Arbeitszeit.

Wegezeitvergütung

Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG

Arbeitszeit, FAQ
Zuschläge Für Sonn-, Feiertags-, Schicht- und Nachtarbeit sowie auch Mehrarbeit können Arbeitnehmer Zuschläge auf ihr Lohnentgelt erhalten. Ein monetärer Ausgleich statt eines Freizeitausgleichs muss sich aus einer kollektiven (etwa Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder individuellen Vereinbarung ergeben. Ein Anspruch kann auch durch eine betriebliche Übung begründet sein.

Zuschläge

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Ende des Dokuments