[ 1 ]

Nr. 3 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 2 ]

Geändert durch Landesbeamtengesetz. Anzuwenden ab 01.07.2012.

[ 3 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 4 ]

Nr. 1 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 5 ]

Nr. 7 gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 6 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 7 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 8 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 9 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 10 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 11 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 12 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 13 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 14 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 15 ]

Abs. 2 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 16 ]

Eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 17 ]

Anzuwenden ab 01.07.2004.

[ 18 ]

Abs. 3 gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 19 ]

Abs. 3 geändert durch Neuntes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2014.

[ 20 ]

Eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 21 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 22 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 23 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 24 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 25 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 26 ]

Eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes, des Landesbesoldungsgesetzes und des Landesreisekostengesetzes. Anzuwenden ab 07.10.2020.

[ 27 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 28 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 29 ]

Eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 30 ]

Abs. 3 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 31 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 32 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 33 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 34 ]

Eingefügt durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 35 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 36 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 37 ]

Eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

[ 38 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 39 ]

Abs. 6 eingefügt durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 40 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 41 ]

Abs. 8 angefügt durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 42 ]

§ 4 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 43 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 44 ]

Abs. 1 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 45 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 46 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 47 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 48 ]

Abs. 1 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und zur Verlängerung der Altersteilzeit. Anzuwenden ab 01.01.2009.

[ 49 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 50 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 51 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 52 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 53 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

[ 54 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

[ 55 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

[ 56 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

[ 57 ]

Abs. 2 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 58 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 59 ]

Eingefügt durch Landesgesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Landes. Anzuwenden ab 31.12.2024.

[ 60 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Landes. Anzuwenden bis 30.12.2024.

[ 61 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 62 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 63 ]

Abs. 4 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 64 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

[ 65 ]

Abs. 6 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 66 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

[ 67 ]

Abs. 8 angefügt durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 68 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 69 ]

Geändert durch Neuntes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 25.06.2015.

[ 70 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 71 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 72 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 73 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 74 ]

Abs. 4 geändert durch Zehntes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.02.2018.

[ 75 ]

Geändert durch Neuntes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 25.06.2015.

[ 76 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 77 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 78 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 79 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 80 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 81 ]

Abs. 1 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 82 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 83 ]

§ 10 gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 84 ]

Abs. 1 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und zur Verlängerung der Altersteilzeit. Anzuwenden ab 18.07.2009.

[ 85 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

[ 86 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 87 ]

Geändert durch Zehntes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.02.2018.

[ 88 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 89 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 90 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 91 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 92 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 93 ]

Eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 94 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 95 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 96 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 97 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 98 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 99 ]

Abs. 2 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und zur Verlängerung der Altersteilzeit. Anzuwenden ab 18.07.2009.

[ 100 ]

Abs. 3 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 101 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 102 ]

Abs. 2 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 103 ]

Abs. 3 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 104 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 105 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 106 ]

Nr. 6 angefügt durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 107 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 108 ]

Eingefügt durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 109 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 110 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

[ 111 ]

Abs. 4 gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 112 ]

Angefügt durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 113 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 114 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 115 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 116 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 117 ]

Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.

[ 118 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und zur Verlängerung der Altersteilzeit. Anzuwenden ab 18.07.2009.

[ 119 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 120 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 121 ]

Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

[ 122 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 123 ]

Abs. 1 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 124 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 125 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

[ 126 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 127 ]

§ 22 gestrichen durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 17.03.2005.

[ 128 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

[ 129 ]

Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.