| [ 1 ] | 
                Geändert durch Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 18.06.2021.  | 
         
| [ 2 ] | 
                Abs. 3b eingefügt durch Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 18.06.2021.  | 
         
| [ 3 ] | 
                Geändert durch Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 18.06.2021.  | 
         
| [ 4 ] | 
                Geändert durch Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 18.06.2021.  | 
         
| [ 5 ] | 
                Geändert durch Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 18.06.2021.  | 
         
| [ 6 ] | 
                Abs. 4 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 26.12.2020.  | 
         
| [ 7 ] | 
                Verkündet am 13. August 1951.  |