[ 1 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften" (BGBl. Teil I, S. 1146).

[ 2 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 3 ]

Angefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 4 ]

Abs. 3 angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 5 ]

Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023.

[ 6 ]

Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023.

[ 7 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 8 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 9 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 10 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 11 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 12 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 13 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 14 ]

Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 15 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 16 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 17 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 18 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 19 ]

Abs. 1 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 20 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 21 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 22 ]

Angefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 23 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 24 ]

Abs. 1 Satz 1 in dieser Fassung findet keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.; vgl. § 4 GmbHG-Einführungsgesetz.

[ 25 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 26 ]

Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023.

[ 27 ]

Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023.

[ 28 ]

Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023.

[ 29 ]

Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2023.

[ 30 ]

Angefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023.

[ 31 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023.

[ 32 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 33 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 34 ]

§ 64 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008. Aufgehoben durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden vom 01.11.2008 bis 31.12.2020.

[ 35 ]

Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 36 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 37 ]

Abs. 2 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 38 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 39 ]

Abschnitt 6 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 40 ]

Geändert durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Geänderte Zählung anzuwenden ab 12.08.2021.

[ 41 ]

§ 86 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 42 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 43 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 44 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 45 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 46 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 47 ]

Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 48 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 49 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 50 ]

Angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 51 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 52 ]

Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 53 ]

Angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 54 ]

Anlage 2 angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.