[ 1 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften" (BGBl. Teil I, S. 1146). |
[ 2 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 3 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 4 ] |
Abs. 3 angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 5 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023. |
[ 6 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023. |
[ 7 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 8 ] |
Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 9 ] |
Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023. |
[ 10 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 11 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 12 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 13 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 14 ] |
Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 15 ] |
Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023. |
[ 16 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021. |
[ 17 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021. |
[ 18 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 19 ] |
Abs. 1 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 20 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 21 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 22 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 23 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 24 ] |
Abs. 1 Satz 1 in dieser Fassung findet keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.; vgl. § 4 GmbHG-Einführungsgesetz. |
[ 25 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021. |
[ 26 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023. |
[ 27 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023. |
[ 28 ] |
Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023. |
[ 29 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2023. |
[ 30 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023. |
[ 31 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023. |
[ 32 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 33 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 34 ] |
§ 64 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008. Aufgehoben durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden vom 01.11.2008 bis 31.12.2020. |
[ 35 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 36 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 37 ] |
Abs. 2 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 38 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 39 ] |
Abschnitt 6 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021. |
[ 40 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Geänderte Zählung anzuwenden ab 12.08.2021. |
[ 41 ] |
§ 86 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 42 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 43 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 44 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 45 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 46 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 47 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 48 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 49 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 50 ] |
Angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 51 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 52 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 53 ] |
Angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 54 ] |
Anlage 2 angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |