[ 1 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 2 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 3 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 4 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 5 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 6 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 7 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 8 ] |
§ 12 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 9 ] |
Unterabschnitt 3 eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 10 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften" (BGBl. Teil I, S. 1146). |
[ 11 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften" (BGBl. Teil I, S. 1146). |
[ 12 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften" (BGBl. Teil I, S. 1146). |
[ 13 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 14 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 15 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 16 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 17 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 18 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 19 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 20 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 21 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 22 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 23 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 24 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 25 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 26 ] |
Abs. 1 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 27 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 28 ] |
Angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 29 ] |
Abs. 4 angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 30 ] |
§ 40a eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 31 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 32 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 33 ] |
Angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 34 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 35 ] |
Abs. 2 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 36 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 37 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
[ 38 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 39 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
[ 40 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 41 ] |
§ 44b eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 42 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 43 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
[ 44 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 45 ] |
Abs. 3 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 46 ] |
Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
[ 47 ] |
§ 45a eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 48 ] |
§ 45b eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 49 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
[ 50 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 51 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 52 ] |
Abs. 3 eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 53 ] |
Geändert durch DiRUG. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 54 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 55 ] |
Geändert durch DiRUG. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 56 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 57 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften" (BGBl. Teil I, S. 1146). |
[ 58 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Zum Inkrafttreten erneut geändert. Zuvor geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017, BGBl I S. 1396. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 59 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 60 ] |
Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 61 ] |
Abs. 2 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 62 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 63 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 20121, BGBl. I S. 2154. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 64 ] |
Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2019, S. 1942". Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 65 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 66 ] |
Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 67 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 68 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2019, S. 1942". Zum Inkrafttreten geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I 2021, S. 2154. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 69 ] |
Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 70 ] |
Abs. 3 eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 71 ] |
Geändert durch DiRUG. Absatz 3 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 72 ] |
Geändert durch DiRUG. Absatz 3 wird Absatz 4. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 73 ] |
Geändert durch DiRUG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 74 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 75 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 76 ] |
§ 59a eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2019, S. 1942". Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 77 ] |
Abschnitt 7 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022. |