Beschäftigungsort
Zusammenfassung
Name: LI1891099 Rz:Begriff
Der Beschäftigungsort, auch Arbeitsort oder Dienstort genannt, ist der Ort, an dem die Arbeit überwiegend erbracht wird. Sonderformen des Beschäftigungsorts ergeben sich u. a., wenn der Arbeitnehmer an unterschiedlichen Orten (z. B. als Bauarbeiter, im Kundendienst, Homeoffice) tätig ist oder der Arbeitgeber an mehreren Orten Arbeitsstätten unterhält. Auch welche gesetzlichen Regelungen angewendet werden, richtet sich nach dem Beschäftigungsort. Betroffen ist z. B. das Feiertagsgesetz.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Arbeitsrecht: Der Beschäftigungsort ergibt sich i. d. R. aus dem Arbeitsvertrag, in dem geregelt ist, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat (§ 269 BGB). Fehlt eine ausdrückliche Regelung, so ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der näheren Umstände zu ermitteln, für welchen Arbeitsort der Arbeitnehmer eingestellt wurde.
Sozialversicherung: Der Beschäftigungsort ist in den §§ 9–11 SGB IV definiert. § 175 Abs. 1 SGB V regelt die Krankenkassenwahlrechte für die Krankenkassen des Beschäftigungsorts. Ergänzend hierzu haben die (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen eine "Gemeinsame Verlautbarung zum Krankenkassenwahlrecht" veröffentlicht. Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger die "Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Einstrahlung und Ausstrahlung" erlassen.
Beratungsblatt
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Arbeitsrecht
Normalerweise ist die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Einsatzort im Arbeitsvertrag festzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG.
Weist der Arbeitsvertrag keinen Einsatzort auf bzw. ist dieser nicht genau definiert, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Der Arbeitsort ist hier nach billigem Ermessen festzusetzen. [ 1 ] Hierbei müssen auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dem Recht, den Arbeitsort nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, dürfen allerdings weder vertragliche noch gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
In Ausnahmefällen kann sich ein anderer Arbeitsort auch konkludent oder durch betriebliche Übung ergeben, z. B. bei Bauarbeiten mit wechselnden Baustellen oder bei Montagearbeitern. Aber auch dann hat der Arbeitgeber auf die Interessen des Arbeitnehmers bei der Zuweisung des Arbeitsorts Rücksicht zu nehmen.
Ob eine Versetzung mittels einseitiger Erklärung kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers angeordnet werden kann oder ob es einer einvernehmliche Versetzungsvereinbarung bedarf, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab.
Name: LI15463513 Rz:Hinweis
Feiertage
Der regelmäßige Beschäftigungsort – und nicht der Wohnort – ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung dafür maßgebend, welches Feiertagsgesetz Anwendung findet.
Der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" [ 2 ] meint die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens [ 3 ] oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Es handelt sich hierbei zwar um einen lohnsteuerrechtlichen Begriff, der allerdings auch auf das Arbeitsrecht, konkret die Frage der Reisekostenerstattung, Auswirkungen hat. Die erste Tätigkeitsstätte ist zwar regelmäßig identisch mit dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, sie kann aber auch abweichend hiervon entweder durch Weisung nach § 106 GewO oder einvernehmlich festgelegt werden. Bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach § 241 Abs. 2 BGB auf die berechtigten Belange des Arbeitnehmers, insbesondere hinsichtlich der steuerlichen Behandlung seiner Reisekosten Rücksicht zu nehmen; d. h. die erste Tätigkeitsstätte darf nicht aus sachfremden Erwägungen heraus vom tatsächlichen Schwerpunkt der Tätigkeit abweichen.
Möchte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte zuordnen, die nicht seinem eigentlichen Hauptarbeitsplatz entspricht, ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer notwendig.
1 Beschäftigungsort versus Betriebsstätte
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wird nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auf den Beschäftigungsort abgestellt. Demgegenüber stellt die lohnsteuerliche Betrachtung auf die "Betriebsstätte" ab. Auch wenn sich inhaltlich zwischen den beiden Begrifflichkeiten i. d. R. keine wesentlichen Abweichungen ergeben, ist eine zweifelsfreie Ermittlung erforderlich. Die korrekte Ermittlung der Betriebsstätte ist für die Beurteilung von lohnsteuerfreien Zahlungen unerlässlich; insbesondere im Zusammenhang mit Auslandstätigkeiten und Auslösungen.
2 Bestimmung des Beschäftigungsorts
Im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses muss der Beschäftigungsort ermittelt bzw. festgelegt werden.
Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. [ 4 ] Darüber hinaus gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen
- von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
- außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsträgers liegen.
Soweit Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt sind, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.
Wenn sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
2.1 Wechselnde Einsatzstellen
Wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt und ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle als Beschäftigungsort maßgebend. Lässt sich danach kein Beschäftigungsort in Deutschland bestimmen, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung in Deutschland erstmals ausgeübt wird. Die gleichen Grundsätze waren aufgrund der Rechtskreistrennung bis 31.12.2024 sinngemäß ebenfalls anzuwenden, wenn sich die wechselnden Einsatzstellen sowohl im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost befunden haben. Seit dem 1.1.2025 ist dies obsolet, da durch die Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die innerdeutsche Rechtskreistrennung entfallen ist. Im Rahmen der Beitragsnachweise sind die Rechtskreise jedoch vorerst noch zu beachten.
Name: LI8082367 Rz:Praxis-Beispiel
Außendienstmitarbeiter mit abwechselnden Beschäftigungsorten
Herr L ist bei Firma M mit Firmensitz in Bremen als Außendienstmitarbeiter angestellt.
Der eigentliche Tätigkeitsbereich erstreckt sich über Norddeutschland einschließlich der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg und umfasst somit die Rechtskreise West und Ost. Herr L hat zwar keine feste Arbeitsstätte, je nach Dauer der Außendienstbesuche beginnt oder endet sein Arbeitseinsatz gelegentlich am Firmensitz.
Der Beschäftigungsort ist täglich wechselnd. Teilweise findet die Tätigkeit an einem Tag sogar in beiden Rechtskreisen statt.
Da für Herrn L keine feste Arbeitsstätte vorhanden ist, gilt als Beschäftigungsort der Ort des Betriebssitzes. In diesem Fall also im Rechtskreis West (= Bremen).
2.2 Homeoffice (Telearbeit)
Zunehmend üben Arbeitnehmer ihre Beschäftigung von zu Hause aus. Dies ist insbesondere in den Branchen der Fall, in denen die Arbeit am Bildschirm ausgeübt werden kann ("Telearbeit") oder als Außendiensttätigkeit gestaltet ist.
Die Bewertung, welcher Ort bei Homeoffice-Arbeitsplätzen als Beschäftigungsort gilt, ist – entsprechend der Vorgaben des § 9 SGB IV – grundsätzlich danach auszurichten, wo die Beschäftigung überwiegend ausgeübt wird. [ 5 ]