[ 1 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 2 ]

Aufgehoben durch Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Anzuwenden bis 30.06.2024.

[ 3 ]

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18 –: § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

[ 4 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 5 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 6 ]

Nr. 5 angefügt durch Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 7 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 8 ]

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 (BGBl. I 2014 S. 887) – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

[ 9 ]

Gestrichen durch Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Anzuwenden bis 30.06.2024.

[ 10 ]

Gestrichen durch Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Anzuwenden bis 30.06.2024.

[ 11 ]

Teil 2a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.