Personenstandsgesetz
[Vorspann]
[§ 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1 treten am 24. Februar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft.]
§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
(1) 1Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. 2Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.
(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.
(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.
§ 2 Standesbeamte
(1) 1Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. 2Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden, elektronischen Personenstandsbescheinigungen [ 1 ] und sonstigen öffentlichen Urkunden. 3Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.
(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.
(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 3 Personenstandsregister
(1) 1Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
1. |
ein Eheregister (§ 15), |
2. |
ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), |
3. |
ein Geburtenregister (§ 21), |
4. |
ein Sterberegister (§ 31). |
2Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
(2) 1Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. 2Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. 3Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. 4Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
§ 4 Sicherungsregister
(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.
(2) 1Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. 2Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.
§ 5 Fortführung der Personenstandsregister
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.
(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.
(4) 1Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. 2Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.
(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
§ 6 Aktenführung
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
§ 7 Aufbewahrung
(1) [ 2 ] 1Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. 2Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.
Bis 31.10.2022:
(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.
(2) 1Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. 2Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.
(3) [ 3 ] 1Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. [Bis 20.07.2023: 3Soweit es sich um elektronische Daten handelt, sind die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten nach Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; Papiereinträge sind zu vernichten.] [ 4 ]
Bis 31.10.2022:
(3) 1Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen.
§ 8 Verlust eines Personenstandsregisters
(1) 1Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederherzustellen. 2Ein Verlust ist auch dann gegeben, wenn die Daten eines Registereintrags wegen eines nicht zu behebenden technischen Fehlers nicht mehr zu verwenden sind.
(2) 1Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Personenstandsregisters wiederherzustellen. 2Sind sowohl das Personenstandsregister als auch das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide Register durch Neubeurkundung wiederherzustellen. 3Die Beurkundungen werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen.
(3) 1Sind Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt oder Tod einer Person mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die Neubeurkundung auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. 2Der Zeitpunkt der Eheschließung, der Begründung der Lebenspartnerschaft, der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, wie es nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.
(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Neubeurkundung in der Form einer einheitlichen Eintragung, in der die Berichtigungen berücksichtigt sind, vorgenommen werden.
§ 9 Beurkundungsgrundlagen
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) 1Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. 2Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
(1) [ 5 ] 1Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. 2Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus Registern anderer Behörden elektronisch abgerufen werden können.
Bis 31.10.2022:
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat.
(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.
(3) [ 6 ] Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen.
Bis 31.10.2022:
(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend.
(4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
[ 1 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 2 ] |
Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 3 ] |
Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 4 ] |
Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden bis 20.07.2023. |
[ 5 ] |
Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 6 ] |
Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 7 ] |
§ 12a eingefügt durch Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024. |
[ 8 ] |
Nr. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 9 ] |
Nr. 7 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022. |
[ 10 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 11 ] |
Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 12 ] |
Geändert durch Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 13 ] |
Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 14 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 15 ] |
Nr. 4 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 16 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 17 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) vom 07.05.2013. Aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden vom 01.11.2013 bis 31.10.2022. |
[ 18 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 19 ] |
Nr. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 20 ] |
§ 29 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 21 ] |
Nr. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 22 ] |
Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 23 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 24 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 25 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 26 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
[ 27 ] |
§ 42 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden bis 30.04.2025. |
[ 28 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025. |
[ 29 ] |
§ 45b geändert durch Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 30 ] |
Abs. 1 geändert durch RegMoG. Anzuwenden ab 07.04.2021. |
[ 31 ] |
Nr. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 32 ] |
Abs. 3 geändert durch RegMoG. Anzuwenden ab 07.04.2021. |
[ 33 ] |
Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 34 ] |
Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 35 ] |
Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 36 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 37 ] |
Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022. |
[ 38 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 39 ] |
Abs. 4 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 40 ] |
Nr. 4 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022. |
[ 41 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 42 ] |
Nr. 4 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022. |
[ 43 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 44 ] |
Nr. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 45 ] |
Nr. 5 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022. |
[ 46 ] |
Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 47 ] |
Nr. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 48 ] |
§ 61 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023. |
[ 49 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 50 ] |
Abs. 2 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022. |
[ 51 ] |
§ 67 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 52 ] |
Geändert durch Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen. Anzuwenden ab 22.10.2022. |
[ 53 ] |
Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 54 ] |
Abs. 3 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 55 ] |
Abs. 4 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 56 ] |
Abs. 5 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 57 ] |
§ 73 tritt am 24. Februar 2007 in Kraft. |
[ 58 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 59 ] |
Nr. 5 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 60 ] |
Nr. 12 geändert durch Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 61 ] |
Nr. 25 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 62 ] |
Nr. 26 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 63 ] |
Nr. 27 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 64 ] |
§ 74 tritt am 24. Februar 2007 in Kraft. |
[ 65 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 66 ] |
Abs. 4 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 67 ] |
Abs. 5 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 68 ] |
§ 78 geändert durch Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024. Anzuwenden ab 01.11.2024. |
[ 69 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden bis 30.04.2025. |