[ 1 ]

auch § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und § 12 Nr. 5 i. d. F. des BeitrRLUmsG. Ab dem VZ 2015 gelten neue gesetzliche Regelungen zur Definition einer Erstausbildung (§ 9 Abs. 6 i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften). Die Regelungen zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind verfassungsgemäß (>BVerfG vom 19.11.2019 - Az. 2 BvL 22-27/14).

[ 2 ]

Die nachfolgenden Regelungen gelten i. d. R. auch im ELStAM-Verfahren.

[ 3 ]

Ab 2019 wird in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen (GKV-Versichertenentlastungsgesetz). Ein Beitragsanteil des Arbeitnehmers am Zusatzbeitrag ist beim Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der für den Arbeitnehmer bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigende kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.

[ 4 ]

Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 22.10.2010 (BStBl I S. 1254) sind durch Fettdruck hervorgehoben. Die Überschriften zu den Tz. 6.2 und 8 wurden geändert. .