LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 25.10.2022 - 5 Sa 27/22
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung der Kurdirektorin einer Gemeinde wegen Änderung der Planung eines Vorhabens
Leitsatz (amtlich)
Eine mit Bauaufgaben betraute Arbeitnehmerin verletzt nicht ihre Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn sie im Sinne einer baldigen Realisierung des Bauvorhabens auf Forderungen anderer Behörden eingeht und die Arbeitgeberin in Kenntnis der Umstände keine entgegenstehenden Anweisungen erteilt.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.12.2021 - 4 Ca 855/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos gewordener Bauarbeiten.
Die beklagte Arbeitnehmerin nahm zum 01.01.2012 bei der klagenden Gemeinde eine Beschäftigung als Betriebsleiterin/Kurdirektorin des Eigenbetriebs "K. O. B." auf.
Im September 2014 beauftragte die Klägerin ein Ingenieurbüro mit der Planung einer Neugestaltung der rund 2,2 km langen Dünenpromenade zwecks Verbesserung der touristischen Infrastruktur. Gegenstand der Planungen war die Schaffung einer aufgeständerten Promenade auf der Schutzdüne, der Bau von 17 Häusern für Strandkorbvermieter sowie die Erneuerung von fünf Rettungstürmen für die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG). Die Gesamtkosten der Baumaßnahme wurden auf etwa € 7.000.000 veranschlagt, finanziert zum weit überwiegenden Teil aus Landesmitteln und im Übrigen durch den Eigenbetrieb Kurverwaltung. Der beplante Küstenteil ist Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern. In der Küstenschutzdüne befanden sich Gebäude, die ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden waren.
Das Ingenieurbüro beantragte mit den Schreiben vom 10.12.2014 und 01.09.2015 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Westmecklenburg die wasserrechtliche Genehmigung für das im Küstenschutzgebiet befindliche Bauvorhaben. Die Planungsunterlagen sahen eine Errichtung der fünf DLRG-Rettungstürme in der Düne vor, d. h. seeseitig zur Promenade, während die Strandkorbvermieterhäuschen auf der anderen Seite der Promenade, d. h. landseitig, positioniert werden sollten. Mit Bescheid vom 04.05.2016 erteilte das StALU Westmecklenburg der Klägerin auf der Grundlage der eingereichten Pläne die wasserrechtliche Genehmigung für das Bauvorhaben Dünenpromenade. In dem Bescheid heißt es unter anderem:
"...
I. Entscheidung
...
4. Nebenbestimmungen
4.1. Bedingungen
...
4.1.2. Die Ausführungsplanung ist unter Berücksichtigung der in diesem Bescheid aufgeführten Nebenbestimmungen der Dezernatsgruppe Küste des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg vor Beginn weiterer Planungs- und Ausführungsphasen zur erneuten Prüfung vorzulegen.
...
II. Begründung
...
2. Rechtliche Würdigung
...
Der Errichtung von Bauwerken im Bereich von Küstenschutzanlagen (hier Landesküstenschutzdüne) kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn die Bauwerke dem öffentlichen Interesse bzw. der Sicherheit von Menschen dienen. D.h. neben der Dünenpromenade können nur die für die DLRG vorgesehenen Bauwerke im Bereich der Düne errichtet werden. ...
..."
Am 08.06.2017 erteilte der Landkreis Nordwestmecklenburg der Klägerin auf Grundlage der eingereichten Pläne die auf drei Jahre befristete Baugenehmigung zum Neubau von fünf DLRG- und 17 Strandhäusern unter gleichzeitiger Erteilung der Naturschutzgenehmigung.
Die Klägerin verabschiedete mit Datum vom 13.08.2018 eine Neufassung der Betriebssatzung für den "Eigenbetrieb K. O. B.". Dort heißt es:
"...
§ 4
Leitung des Betriebes
(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Betriebsleiter/in (Kurdirektor/in) bestellt.
(2) Dienstvorgesetzter des Leiters des Eigenbetriebes ist der Bürgermeister. Der Leiter des Eigenbetriebes ist Vorgesetzter aller Beschäftigten des Eigenbetriebes.
...
§ 5
Vertretung des Betriebes
(1) Gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes ist der Bürgermeister.
(2) Der Leiter des Eigenbetriebes vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die seiner Entscheidung unterliegen.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Angelegenheiten, in denen die Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. Empfehlung des Betriebsausschusses herbeizuführen ist und die keine Verpflichtungserklärungen über einen Wert von 12.500,00 Euro hinaus enthalten. ...
...
§ 6
Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung
(1) Der Leiter des Eigenbetriebes leitet den Eigenbetrieb selbstständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit die Entscheidungen nicht durch die Gemeindevertretung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind; er ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Weiterhin vollzieht der Leiter des Eigenbetriebes die Beschlüsse der Gemeindevertretung und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.
...
(4) Der Leiter des Eigenbetriebes hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtung soll unverzüglich und in der Regel schriftlich erfolgen. Die Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite.
..."
Die Klägerin schrieb die Baumaßnahme Dünenpromenade im Oktober 2019 europaweit aus. Ebenfalls im Oktober 2019 reichte das Ingenieurbüro die Ausführungsplanung bei dem StALU ein. In der Sitzung am 19.12.2019 entschied die Gemeindevertretung der Klägerin über die Vergabe des Bauauftrages.
Das StALU stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, dass angesichts der geplanten Lage der Promenade nicht mehr alle DLRG-Häuser seeseitig zur Promenade errichtet werden dürfen. Daraufhin fand am 08.01.2020 eine Besprechung statt, an der die Beklagte und der zuständige Planer sowie ein Vertreter des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und vier Vertreter des StALU Westmecklenburg bzw. Mittleres Mecklenburg teilnahmen. Gegenstand der Besprechung waren die DLRG-Hausplattformen sowie verschiedene Planungsänderungen, z. B. zu den Strandüberfahrten, den Strandzuwegungen etc. Das StALU bezog sich hinsichtlich der DLRG-Häuser auf die Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 04.05.2016. Im Ergebnis der Besprechung sollten die DLRG-Plattformen - im Interesse einer einheitlichen Lösung - nunmehr allesamt landseitig zur Dünenpromenade errichtet und somit um etwa 7,5 m verschoben werden. Zugleich gestattete das StALU eine 6. Plattform am Strandübergang 3 als Ersatz für den bislang genutzten mobilen Wagen, ohne hierfür eine Änderung der Genehmigung zu verlangen. Dieser Kompromiss diente dazu, Bauverzögerungen und evtl. damit verbundene Schadensersatzforderungen zu vermeiden und das Vergabeverfahren nicht zu gefährden.
Am 10.01.2020 erhielt das bauausführende Unternehmen auf der Grundlage seines Angebots vom 25.11.2019 den Zuschlag für die Bauarbeiten.
Am Donnerstag, 23.01.2020, fand auf Einladung des Bürgermeisters der Klägerin eine Informationsveranstaltung für die Bürger der Gemeinde statt, an der auch 2-3 weitere Gemeindevertreter teilnahmen. In dieser Veranstaltung stellte der Planer die Baumaßnahme anhand von verschiedenen Folien vor. Die OZ berichtete daraufhin in ihrer Wochenendausgabe vom 25./26.01.2020 wie folgt hierüber:
"...
Acht Jahre dauerte die Planung für die Dünenpromenade in B.. Nun ist es soweit: "Sie wird realisiert", sagt der Planer B. O.. Er informierte bei einer Einwohnerversammlung über den aktuellen Stand der Baumaßnahmen. Die beginnen im März und sollen Mitte Dezember abgeschlossen werden.
Das Interesse der B. war groß. Knapp 150 Menschen kamen in den Festsaal der Gemeinde und stellten letzte Fragen. Doch bevor es zu diesen kam, stellte B. O. den konkreten Zeitplan für das kommende Jahr vor. Bis Ende Februar sollen zunächst die Bauvorbereitungen für die neue Promenade abgeschlossen werden. Danach geht es Schlag auf Schlag: Bis Ende April sollen 288 Pfähle in den Boden gerammt werden. Zehn pro Tag.
...
Anderen Einwohnern war während O. Präsentation aufgefallen, dass sich die Pläne bezüglich der Häuser für die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) verändert haben. "Sollten diese nicht erst auf der Seeseite der Promenade stehen?", hakte einer nach. "Das stimmt. Das war anders geplant", erklärt B. O..
DLRG-Häuser entstehen an Landseite
Der Grund für die Änderung: Unstimmigkeiten mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Stalu). "Um weiter voranzukommen, mussten wir uns schließlich auf einen Kompromiss einigen", argumentierte B. O.. Künftig werden die sechs DLRG-Häuser daher auf der Landseite der Promenade stehen.
..."
Mit Schreiben vom 17.02.2020 beantragte das Ingenieurbüro beim Landkreis Nordwestmecklenburg eine Änderung der Baugenehmigung für die DLRG- und die Strandhäuser. Gegenstand des Antrags sind insbesondere der Bau eines 6. DLRG-Hauses und die Platzierung aller DLRG-Häuser landseitig zur Dünenpromenade unter Bezugnahme auf die Forderungen des StALU. Im Übrigen betrifft der Antrag bauliche Veränderungen beim Treppenaufgang zu den DLRG-Häusern und eine Grundriss- bzw. Lageänderung bei den Strandhäusern. Der Landkreis Nordwestmecklenburg lehnte es mit E-Mail vom 20.02.2020 ab, die beantragten Änderungen als Nachtrag zu der bereits erteilten Baugenehmigung zu behandeln, und forderte die Einreichung eines neuen Bauantrages.
Am 24.02.2020 fand in Anwesenheit des damaligen Wirtschaftsministers, der damaligen Landrätin, des Bürgermeisters und weiterer Vertreter aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft der 1. Spatenstich für das Bauvorhaben Dünenpromenade statt. Im Anschluss daran wurden zunächst die Pfähle für den Steg gerammt. Mit der E-Mail vom 13.03.2020 unterrichtete die Beklagte den Bürgermeister der Klägerin auf Nachfrage über die Hintergründe für die Verschiebung der DLRG-Häuser auf die andere Seite der Promenade. Am 26.03.2020 begann die Rammung der Pfähle für die DLRG-Häuser, jeweils zwei pro Rettungsturm. Mit Schreiben vom 09.04.2020 wandte sich die Klägerin, vertreten durch den Bürgermeister und seine beiden Stellvertreter, wegen der Standorte für die DLRG-Häuser an den Minister für Landwirtschaft und Umwelt. Der Minister folgte in seiner Stellungnahme vom 02.06.2020 der Auffassung des StALU und verwies auf die Notwendigkeit des Küstenschutzes, insbesondere des Schutzes bei Sturmfluten. Er regte an, es bei dem abgestimmten landseitigen Standort der DLRG-Häuser zu belassen.
Mit Schreiben vom 12.06.2020 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis der Beklagten außerordentlich und hilfsweise ordentlich, wogegen sich die Beklagte gerichtlich zur Wehr setzte (Arbeitsgericht Schwerin, Aktenzeichen 5 Ca 915/20). Die Parteien einigten sich in diesem Rechtsstreit auf ein Ausscheiden der Beklagten zum 31.03.2021 gegen Zahlung einer Abfindung von € 27.500,-. Die Beklagte bezog zuletzt ein monatliches Gehalt von € 4.943,53 brutto.
Am 24.06.2020 tagte der Hauptausschuss und erörterte die Positionierung der DLRG-Häuser. In dieser Sitzung erläuterte der Planer nochmals die Gründe für die Verlagerung. Der Hauptausschuss forderte hingegen eine Verlegung der DLRG-Häuser zur Seeseite. Am 25.06.2020 verhängte die Klägerin einen Baustopp für das Bauvorhaben Dünenpromenade.
Sie beantragte später beim Landkreis Nordwestmecklenburg erneut eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben mit einem seeseitigen Standort der DLRG-Stationen. Die Baugenehmigung wurde wie beantragt erteilt. Welche Gespräche es dazu zwischen dem Landkreis und dem StALU gab, ist der Klägerin nicht bekannt. Die Klägerin errichtete daraufhin fünf DLRG-Häuser seeseitig zur Promenade. Die bereits landseitig gesetzten Pfähle wurden entfernt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr die Kosten für die Umsetzung von 12 landseitig gerammten Pfählen zu erstatten. Die Beklagte habe sich pflichtwidrig über das gemeindliche Einvernehmen, das sich auf den seeseitigen Bau der DLRG-Häuser bezogen habe, hinweggesetzt und einer Planungsänderung zugestimmt. Trotz fehlender Baugenehmigung für eine landseitige Errichtung der DLRG-Häuser habe die Beklagte die Gründungsarbeiten hierfür zugelassen. Sie habe davon ausgehen müssen, dass diese Pfähle wieder zu entfernen seien. Zudem habe sie gegen ihre Informationspflichten aus der Eigenbetriebssatzung verstoßen. Die Beklagte hätte zunächst die Zustimmung der Klägerin zu einer Planungsänderung einholen müssen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit für den Rechtsstreit noch von Bedeutung - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 111.793,26 zzgl. fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht verletzt. Angesichts der Haltung des StALU zur Lage der DLRG-Häuser und dem dringenden Interesse der Klägerin an der Durchführung des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der Durchführungsfristen des Förderbescheides habe die Beklagte keine andere Möglichkeit gesehen, als der Forderung des StALU nachzukommen. Eine seeseitige Positionierung sei zum damaligen Zeitpunkt unvorstellbar gewesen. Aufgrund der nur geringfügigen Lageänderung habe sie darin kein Problem gesehen. Der Landkreis habe bereits signalisiert, dass einer Genehmigung der landseitigen Positionierung nichts im Wege stehe. Ohnehin beziehe sich die Baugenehmigung nur auf den Teil oberhalb der Plattformen. Für die Pfahlgründung sei allein die wasserrechtliche Genehmigung ausschlaggebend. Die landseitige Pfahlgründung sei sowohl dem Bürgermeister als auch seinen beiden Stellvertretern und anderen Gemeindevertretern bekannt gewesen. In der Bürgerinformationsveranstaltung am 23.01.2020 habe der Planer in Anwesenheit des Bürgermeisters die neuen Standorte der DLRG-Häuser vorgestellt. Des Weiteren habe der Bürgermeister an der Bauanlaufberatung am 24.02.2020 teilgenommen, bei der ebenfalls die Ausführungspläne mit den landseitig geplanten DLRG-Häusern ausgehängt worden seien. Anlässlich des offiziellen Baubeginns habe auch die 2. stellvertretende Bürgermeisterin bei dem Planer wegen der landseitigen Positionierung der DLRG-Häuser nachgefragt. Die Klägerin hätte die landseitige Pfahlgründung jederzeit verhindern oder stoppen können. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die von der Klägerin als Schadensersatz geltend gemachten zusätzlichen Planungs- und Baukosten dem Grunde und der Höhe nach.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten jedenfalls unter Billigkeitsgesichtspunkten abzulehnen sei, da die Klägerin vor Beginn der landseitigen Pfahlgründungen, spätestens mit der E-Mail vom 13.03.2020, die Planungsänderung gekannt habe. Sie hätte den Schaden ohne weiteres abwenden können. Selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten treffe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden, dem gegenüber ein evtl. Verschulden der Beklagten vollkommen zurücktrete. Dass die landseitige Positionierung der DLRG-Häuser von der Baugenehmigung abweiche, sei auch der Klägerin bekannt gewesen. Dennoch habe sie die Bauarbeiten zugelassen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Beklagte habe vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig bzw. in jedem Fall mit mittlerer Fahrlässigkeit den Schaden verursacht. Der Beklagten sei der geplante Baustart am 24.02.2020 wichtiger gewesen als die Einhaltung der Baugenehmigung und das gemeindliche Einvernehmen. Die Beklagte hätte die Baumaßnahme stoppen müssen, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, bzw. eine außerordentliche Versammlung der Gemeindevertreter veranlassen müssen. Nur die Beklagte habe alle maßgeblichen Informationen gehabt, um einen Baustopp zu erwirken. Den genauen Bauablauf habe nur die Beklagte gekannt. Sie habe den eingetretenen Schaden zumindest billigend in Kauf genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.12.2021, Az. 4 Ca 855/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 111.793,26 zzgl. fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Als Kurdirektorin habe sie im Interesse der Klägerin versucht, die seit langem geplante Baumaßnahme noch so weit wie möglich vor der Saison fertigzustellen. Die Verlagerung der DLRG-Häuser habe deren Funktionalität nicht beeinträchtigt, was im Übrigen der Minister für Landwirtschaft und Umwelt in seinem Schreiben vom 02.06.2020 bestätigt habe. Die Klägerin habe dies offenbar zunächst ebenfalls so gesehen, da sie in Kenntnis der Planungsänderung gegen die Baumaßnahmen nicht eingeschritten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.