Hessisches LAG Urteil vom 05.06.2020 - 10 Sa 1519/19
Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltliche Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 12 Abs. 1 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von zehn Stunden sowie ab dem 1. Januar 2019 von 20 Stunden als vereinbart.
2. Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf bleibt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit trotz § 12 TzBfG privatautonom gestaltbar. § 12 TzBfG greift nur subsidiär ein und fingiert eine Arbeitsdauer von 20 Wochenstunden, wenn vertraglich keine Dauer bestimmt ist. Es ist daher regelmäßig zu prüfen, ob die Parteien - ausdrücklich oder konkludent - etwas anderes vereinbart haben. Daran ist auch nach der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderung auf ein Mindeststundendeputat von 20 Wochenstunden festzuhalten.
3. Dem berechtigten Anliegen des Gesetzgebers, zugunsten der Arbeitnehmer für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, kann durch eine konsequente Anwendung der Beweislastregeln Rechnung getragen werden. Der Arbeitgeber muss im Prozess eine von der gesetzlichen Mindeststundenzahl abweichende Vereinbarung darlegen und beweisen.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.08.2019; Aktenzeichen 10 Ca 1439/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 20. August 2019 - 10 Ca 1439/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.560,00 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundertsechzig und 0/100 Euro) brutto für den Monat Februar 2019 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.560,00 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundertsechzig und 0/100 Euro) brutto für den Monat März 2019 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 180,00 EUR (in Worten: Einhundertachtzig und 0/100 Euro) brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2017 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 180,00 EUR (in Worten: Einhundertachtzig und 0/100 Euro) brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2018 zu zahlen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Kündigungsschutzantrags gegen die außerordentliche Kündigung vom 29. April 2019 richtet. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie um Entgeltansprüche.
Der am xx.xx.1962 geborene Kläger war seit dem 22. Juni 2011 bei dem Beklagten als Elektroinstallateur beschäftigt. Der Beklagte betrieb als Einzelunternehmer einen Elektroinstallationsbetrieb, in dem nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen.
Unstreitig erhielt der Kläger zuletzt einen Bruttostundenlohn von 19,50 Euro. Der Beklagte meldete den Kläger zur Sozialversicherung an und erteilte monatliche Entgeltabrechnungen. Eine feste wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit war nicht vereinbart, die Arbeit sollte je nach Aufträgen bzw. Anfall erfolgen. Die Arbeitszeit des Klägers variierte stark. Im Jahr 2016 arbeitete er ca. 800 Stunden, im Jahr 2017 344 Stunden und im ersten Halbjahr 2018 390 Stunden. Er hat monatlich unterschiedlich zwischen 30 bis zu 100 Stunden gearbeitet.
Der Kläger arbeitete - jedenfalls bis Frühjahr 2017 - nicht nur für den Beklagten, sondern auch für Herrn A, ferner für die Fa. B. Von der Fa. B erhielt er im Monat November 2018 noch 440 Euro überwiesen.
Am 26. Juni 2018 stellte der Kläger seine Arbeit für den Beklagten auf der Baustelle xxxx ein. Als er kurz danach von dem Beklagten kontaktiert und gefragt wurde, wann er wieder arbeiten könne, antwortete er sinngemäß, das wisse er nicht, das sei privat.
Anfang November 2018 kam es zu einem persönlichen Gespräch im Büro des Beklagten zwischen den Beteiligten. Nach den Behauptungen des Beklagten teilte er dem Kläger bei diesem Gespräch mit, dass er ihn bei der Sozialversicherung abgemeldet habe, dies hat der Kläger ausdrücklich bestritten. Was genau Inhalt des Gespräches war, steht zwischen den Parteien im Streit.
Im Kalenderjahr 2018 rechnete der Beklagte wie folgt den Monatslohn ab und wies die Beträge zur Auszahlung an:
Monat in 2018 |
Betrag in Euro |
Januar |
1.170 |
Februar |
1.950 |
März |
585 |
April |
585 |
Mai |
585 |
Juni |
585 |
Juli |
585 |
August |
585 |
September |
316,89 |
Oktober |
463,74 |
Spätestens am 8. Januar 2018 erfuhr der Kläger von seiner Krankenversicherung, dass ihn der Beklagte zum 31. Oktober 2018 abgemeldet hat.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 forderte der Kläger den Beklagten zur Entgeltzahlung für die Monate November 2018 bis Januar 2019 auf. Darin heißt es unter anderem: „… Auch wenn Du mir seit einiger Zeit keine Arbeit angeboten hast, stehe ich Dir nach wie vor gerne zur Verfügung…“
Der Beklagte sprach mit Schreiben vom 29. April 2019 eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2019 aus. Hiergegen erhob der Kläger am 2. Mai 2019 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Das Verfahren wurde erst unter einem gesonderten Aktenzeichen 10 Ca 2826/19 geführt und mit Beschluss vom 20. August 2019 zu der führenden Hauptsache hinzu verbunden.
Mit einem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2019 forderte der Kläger die Erteilung der Arbeitsbescheinigung für die Bundesagentur für Arbeit ein. Ferner erklärte er, es sei noch besser, wenn der Beklagte ihn weiter beschäftigen würde, er stünde ihm nach wie vor gerne zur Verfügung.
Der Kläger hat gemeint, der Beklagte sei verpflichtet, ihm für den Zeitraum Juni bis Dezember 2017 nach § 12 TzBfG wöchentlich mindestens zehn Arbeitsstunden zu vergüten. 174 Arbeitsstunden seien bereits vergütet worden, richtigerweise seien 280 Stunden zugrunde zu legen, so dass er noch 2.067 Euro verlangen können. Für den Zeitraum März bis August 2018 sei ebenfalls von einer Mindestarbeitszeit von 40 Stunden monatlich auszugehen. Er könne daher noch Zahlung von 1.560 Euro verlangen. Für den Zeitraum Januar bis März 2019 sei eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 20 Stunden anzusetzen, was zu einer Nachzahlung von 4.680 Euro führen müsse. Aufgrund der starken Varianz seiner Arbeitsstunden könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine konkludente Vereinbarung zu einer geschuldeten monatlichen Stundenzahl getroffen hätten. Er hat gemeint, dass die Parteien ein Arbeitszeitkonto führten. Ende Juni 2018 habe er seine Arbeit verweigert, dies jedoch nur, da er zu diesem Zeitpunkt bereits 110 Stunden angesammelt habe und weil auf der Baustelle kein Zeitdruck geherrscht habe.
Er hat ferner gemeint, er könne Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 1.200 Euro beanspruchen, für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 720 Euro sowie für das Kalenderjahr 2018 in Höhe von weiteren 720 Euro.
Hinsichtlich der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts - dort Seite 11 und 12 - verwiesen.
Der Beklagte hat gemeint, in den 19,50 Stundenlohn seien bereits zwei Euro für die Urlaubsabgeltung enthalten gewesen. Der Kläger habe seine Arbeitsleistung nicht richtig angeboten. Es sei keine Arbeit auf Abruf vereinbart gewesen, sondern die Parteien hätten für unterschiedliche Zeiträume unterschiedliche Vereinbarungen getroffen. So hätten sie sich im Jahr 2016 auf 66 Stunden, im Jahr 2017 auf 30 Wochenstunden und im Jahr 2018 ebenfalls auf 30 Wochenstunden verständigt. Für den Zeitraum ab Januar 2019 sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis im Jahr 2019 durch die Kündigung beendet worden sei, auch insoweit fehle es an einem Arbeitsangebot. Da dem Kläger für den Zeitraum ab November 2018 kein Arbeitsentgelt zustünde, seien auch keine Lohnabrechnungen geschuldet.
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat über den Inhalt des Gesprächs im November 2018 Beweis erhoben durch Vernehmung beider Seiten als Partei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 20. August 2019 (Bl. 99 - 101 der Akte).
Über einen Betrag in Höhe von 117 Euro hat das Arbeitsgericht am 20. August 2019 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. hat mit Schlussurteil vom 20. August 2019 dem Kündigungsschutzantrag gegen die fristlose Kündigung des Beklagten vom 19. April 2019 sowie dem Antrag auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.268 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im April 2019 habe noch ein Arbeitsverhältnis bestanden, weder der Kläger noch der Beklagte hätten dieses - auch unter Berücksichtigung von § 623 BGB - zuvor wirksam gekündigt. Die außerordentliche Kündigung vom 19. April 2019 sei unwirksam, da ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB nicht vorgelegen habe. Die ordentliche Kündigung sei in dem Kleinbetrieb des Beklagten wirksam und verstoße weder gegen § 612a BGB noch gegen § 242 BGB. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Zahlungen für den Zeitraum Juni 2017 bis August 2018; insbesondere hätten die Parteien nicht ein Arbeitsverhältnis auf Abruf mit einer Mindestarbeitszeit von zehn Stunden pro Woche vereinbart. Die Parteien, die beide Wert auf Flexibilität im Arbeitseinsatz legten, hätten vielmehr einen Vertrag eigener Art abgeschlossen. Jedenfalls fehle es an einem Arbeitswillen des Klägers i.S.d. § 297 BGB bzw. an einem konkreten Arbeitsangebot nach den §§ 294, 295 BGB. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung für die Monate November 2018 bis März 2019. Auch insoweit fehle es an einem hinreichend klar artikulierten Leistungswillen des Klägers. Ein solcher ergebe sich weder aus dem Gespräch vom November 2018 noch aus einem Telefonat vom 8. Januar 2019 oder aus einem Schreiben vom 1. Februar 2019. Schließlich stünde dem Kläger aber ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.268 Euro zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen auf Bl. 109 - 125 der Akte.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 18. November 2019 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 12. Dezember 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Februar 2020 ist die Berufungsbegründung am 4. Februar 2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 6. April 2020 hat der Beklagte am 6. April 2020 seinerseits Anschlussberufung mit dem Ziel, die vollständige Abweisung der Klage zu erreichen, eingelegt.
In der Rechtsmittelinstanz rügt der Kläger, das Arbeitsgericht habe insbesondere die Vorschrift des § 12 TzBfG fehlerhaft angewandt. Es sei unzutreffend zu einer Vereinbarung eigener Art bzw. zu einer bloßen Rahmenvereinbarung gekommen. Aus der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom 25. Januar 2012 (Bl. 154 der Akte) ergebe sich ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis. Richtigerweise habe ein Abrufarbeitsverhältnis mit einer Mindestarbeitszeit von zehn Wochenstunden bis zum 31. Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 in Höhe von 20 Wochenstunden bestanden. Sofern man von einem Arbeitsverhältnis auf Abruf ausgeht, sei es auch nicht folgerichtig, wenn das Arbeitsgericht ein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers verlange, es greife vielmehr § 296 BGB. Das Arbeitsgericht habe auch unzutreffend einen fehlenden Arbeitswillen des Klägers unterstellt. Richtig sei vielmehr, dass er immer seine Bereitschaft bekundet habe, dass Arbeitsverhältnis fortzusetzen und seine Arbeitsleistung zu erbringen. Jedenfalls habe er Anfang November 2018 der Beklagten erneut seine Arbeitsbereitschaft erklärt, indem er gefragt habe, ob es noch Arbeit gebe. Es sei der Beklagte selbst gewesen, der erklärte, er wolle mit ihm, dem Kläger, nichts mehr zu tun haben. Nach dieser Äußerung sei für ihn ein tatsächliches oder wörtliches Arbeitsangebot nicht mehr zumutbar gewesen. Schließlich rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht die Höhe der Urlaubsabgeltung fehlerhaft berechnet habe. Geht man von zehn Stunden geschuldeter Wochenarbeitszeit aus, so sei die vom Kläger angestellte Berechnung auf der Basis von 40 Monatsstunden nicht zu beanstanden. Für die Kalenderjahr 2017 und 2018 könne er jeweils weitere 180 Euro verlangen.
Der Kläger stellt die Anträge,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 20. August 2019 - 10 Ca 1439/19 - abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.657,50 Euro brutto für die Monate November und Dezember 2018 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.680 Euro brutto für die Monate Januar bis März 2019 zu zahlen;
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.950 Euro brutto für die Monate Juni bis Dezember 2017 zu zahlen;
4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.560 Euro brutto für die Monate März bis Oktober 2018 zu zahlen;
5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2017 eine weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 180 Euro brutto zu zahlen;
6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2018 eine weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 180 Euro brutto zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt er,
das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. August 2019 abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte verfolgt mit seiner Anschlussberufung das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Zutreffend habe das Arbeitsgericht allerdings festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 29. April 2019 seine Beendigung gefunden habe. Das Arbeitsgericht habe ferner zutreffend angenommen, dass es sich aufgrund der bestehenden Besonderheiten um ein Vertragsverhältnis eigener Art und nicht um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf mit einer Mindestwochenarbeitszeit von zehn Stunden bzw. 20 Stunden gehandelt habe. Jedenfalls bis November 2018 habe der Kläger unter keinen Umständen Kenntnis von seiner Abmeldung bei der Sozialversicherung gehabt. Ein Arbeitswille sei nicht vorhanden gewesen, er habe seine Arbeit am 26. Juni 2018 einfach eingestellt und sei seither nicht mehr erschienen. Unstreitig habe er den Kläger in einem Telefonat am 7. Juli 2018 aufgefordert, seine Arbeit wieder aufzunehmen, dem sei der Kläger aber nicht nachgekommen. Da der Kläger bekundet habe, er habe für den Beklagten keine Zeit, müssten die Grundsätze der Beweislastumkehr zu einer Mindestbeschäftigungszeit entsprechen § 12 Abs. 1 TzBfG eingreifen. Im August 2018 habe er von der aktuellen Baustelle A seinen Schlüssel und auch das Werkzeug abgeholt. Auch damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er weitere Arbeitsleistung nicht erbringen wolle. Der Kläger habe ihm, dem Beklagten, regelmäßig vorgegeben, wie viele Stunden er zur Abrechnung und zur Auszahlung bringen solle. Der Kläger habe damit sein jeweiliges monatliches Gesamteinkommen gesteuert. Schließlich sei auch der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht gegeben. Auch hier müsse Berücksichtigung finden, dass ein Vertragsverhältnis eigener Art gelebt worden sei. Die Urlaubsansprüche seien mit einem um zwei Euro erhöhten Stundenentgelt abgegolten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.