Gliederung
[ 1 ] |
Die dort aufgeführten Grundsätze gelten bei Lebenspartnern entsprechend (>§ 2 Abs. 8 EStG). |
[ 2 ] |
R 19.5 LStR ist für alle nach dem 31.12.2014 endenden Lohnzahlungszeiträume sowie für VZ ab dem Jahr 2015 nicht mehr anzuwenden >BMF vom 14.10.2015 (BStBl I S. 832), Anhang 11a. |
[ 3 ] |
§ 19a wurde durch Artikel 3 des FoStoG eingefügt und ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden >§ 52 Abs. 27. |
[ 4 ] |
Maßgebend ist der erste Versorgungsbezug (900 €) x 12 Monate >§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG. |
[ 5 ] |
Zur Anwendungsregelung >§ 52 Abs. 40 EStG. Zur Aufzeichnungspflicht bei Weiteranwendung von § 40b in einer der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung >§ 5 Abs. 1 LStDV. . |
[ 6 ] |
Die dort aufgeführten Grundsätze gelten bei Lebenspartnern entsprechend (>§ 2 Abs. 8 EStG). |