[ 1 ]

Die dort aufgeführten Grundsätze gelten bei Lebenspartnern entsprechend (>§ 2 Abs. 8 EStG).

[ 2 ]

R 19.5 LStR ist für alle nach dem 31.12.2014 endenden Lohnzahlungszeiträume sowie für VZ ab dem Jahr 2015 nicht mehr anzuwenden >BMF vom 14.10.2015 (BStBl I S. 832), Anhang 11a.

[ 3 ]

§ 19a wurde durch Artikel 3 des FoStoG eingefügt und ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden >§ 52 Abs. 27.

[ 4 ]

Maßgebend ist der erste Versorgungsbezug (900 €) x 12 Monate >§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG.

[ 5 ]

Zur Anwendungsregelung >§ 52 Abs. 40 EStG. Zur Aufzeichnungspflicht bei Weiteranwendung von § 40b in einer der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung >§ 5 Abs. 1 LStDV. .

[ 6 ]

Die dort aufgeführten Grundsätze gelten bei Lebenspartnern entsprechend (>§ 2 Abs. 8 EStG).