Brandenburgisches OLG Urteil vom 05.02.2020 - 11 U 80/15
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 152/10 - i.d.F. des erstinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses vom 17.08.2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die vier Beklagten im Rahmen eines Prätendentenstreits jeweils auf Erteilung ihrer Zustimmung zur Herausgabe von fünf Altzahngold beinhaltenden Weinkisten aus Holz (der Farbprint eines Lichtbildes hiervon ist Anlage zum Protokoll vom 05.04.2019 [GA VIII 1516, 1540]) in Anspruch, die bei dem Amtsgericht Potsdam hinterlegt sind. Er war von Mai 1970 bis September 2000 Hauptgeschäftsführer der in M... ansässigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung ... (KZV) und Geschäftsführer einer im selben Gebäude residierenden Bezirkszahnärztekammer (BZK); bei der Letzteren handelt es sich um eine (rechtlich unselbständige) Untergliederung der Beklagten zu 4). Im Jahre 1999 plante er mit seiner damaligen Ehefrau, der Beklagten zu 2), für das darauffolgende Jahr einen Umzug von M... nach P... . Im Spätsommer 1999 erhielten beide Besuch von der Schwester der Ehefrau, der Beklagten zu 1). Der Berufungsführer bat diese, fünf verschlossene Holzweinkisten mit nach P... zu nehmen, was die Beklagte zu 1) und ihr Lebensgefährte, der Zeuge C... B..., taten; beide gingen - ebenso wie die Beklagte zu 2) - den klägerischen Angaben entsprechend davon aus, dass diese Wein enthielten und im Hinblick auf den bevorstehenden Umzug bei der in P... wohnenden Beklagten zu 1) gelagert werden sollten.
Ebenfalls im Jahre 1999 führte die BZK - wie schon des Öfteren seit Anfang der Neunzigerjahre - eine Spendenaktion zu karitativen Zwecken durch, in deren Verlauf Zahnärzte in ihren Praxen Sammeldosen für gebrauchtes Zahngold aufstellten. In die Aktion eingebunden war die H... KG (H... KG), die zur Unternehmensgruppe der Beklagten zu 3) gehört; sie sollte den Scheideprozess durchführen und der BZK den Reingoldanteil vergüten. In diesem Zusammenhang wog ein damaliger Hausmeister der BZK zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt das gesammelte und in leere Malereimer umgefüllte Altzahngold. Mitte Oktober 1999 bescheinigte der von der H... KG mit der Abholung betraute Mitarbeiter S... der BZK die Entgegennahme von 140 kg Altzahngold. Tatsächlich lieferte er jedoch lediglich 77,137 kg bei der H... KG ab, was zunächst nicht auffiel, weil er einen entsprechenden Eigenbeleg vorwies. Als die BZK bei der Gutschrift des Erlöses aus dem Gold die Fehlmenge bemängelte, wurde gegen Herrn S... ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung eingeleitet. Die H... KG zahlte im Vergleichswege einen Geldbetrag von rund DM 270.000,00 an die BZK. Das gegen den Mitarbeiter S... gerichtete Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt.
Der Kläger und die Beklagte zu 2) trennten sich im Jahr 2002. Im Oktober 2002 öffnete die Beklagte zu 1) die Weinkisten und stellte fest, dass sie mit Altzahngold gefüllt waren. Hierauf übergaben die Beklagten zu 1) und 2) das Altzahngold - einem Gutachten nach eine Menge von 53,2 kg - an die Staatsanwaltschaft. Ein gegen den Berufungsführer eingeleitetes Strafverfahren endete mit einem Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte die Kisten nebst Inhalt beim Amtsgericht Potsdam und benannte die Parteien als mögliche Berechtigte. Der Kläger behauptet primär, sein Freund, der im Jahre 1994 verstorbene Pf... Zahnarzt A... G..., habe ihm das Altzahngold im Februar 1989 im Wege der Schenkung übereignet, das - in Weinkisten gefüllt - bis zur Übergabe an den Zeugen C... B... in seiner Wohnung gelagert gewesen sei; hilfsweise macht er sich die erstinstanzliche Aussage des Zeugen zu eigen, wonach die Kisten von beiden gemeinsam vom Arbeitsort des Berufungsführers abgeholt worden seien und trägt vor, diese hätten sich in einem Raum auf Ebene der Tiefgarage des unter anderem von der BZK genutzten Gebäudes der KZV befunden, der lediglich ihm als Schlüsselinhaber zugänglich gewesen sei. Die Beklagten zu 1) und 2) stützen ihre Berechtigung auf eine Schenkung seitens des Klägers. Die Beklagte zu 4) leitet ihre Rechte aus dem 1999 abhandengekommen Altzahngold her, ebenso wie die Beklagte zu 3) nach einer Abtretung der Ansprüche durch die H... KG. Im Übrigen wird zur näherer Darstellung sowohl des Sachverhalts als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf den Tatbestand der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (LGU 2 ff.) verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Beim Landgericht Potsdam, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage nach der Vernehmung der Zeugen ... Sch... und C... B... erfolglos geblieben. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Es sei dem Kläger nicht gelungen, seine prioritäre Berechtigung an den hinterlegten Kisten mit dem gebrauchten Zahngold nachzuweisen. Im Ergebnis seiner persönlichen Anhörung und der Zeugenvernehmung seines Sohnes lasse sich nicht die Überzeugung gewinnen, dass die behauptete Übergabe des Altzahngolds im Jahre 1989 tatsächlich stattgefunden habe. Die Vermutung des § 1006 BGB streite nicht für den Anspruchsteller, da er nicht habe beweisen können, dass er jemals unmittelbarer Eigenbesitzer der Holzweinkisten und ihres Inhalts gewesen sei, und weil er selbst nicht geltend mache, im Zuge der Übergabe an den Zeugen C... B... mit dem mittelbaren Eigenbesitz zugleich das Eigentum daran erworben zu haben. Wegen der Details wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 7 ff.). Auf die Berufung des Klägers sind die Beklagten - unter teilweise Abänderung des angefochtenen Judikats - vom 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit dessen Urteil vom 07.02.2013 - 12 U 73/12 (juris = BeckRS 2013, 3282), gestützt auf das klägerische Hilfsvorbringen und die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, antragsgemäß zur Bewilligung der Herausgabe verurteilt worden. Die hiergegen gerichteten Revisionen aller vier Beklagten hatten aus materiellrechtlichen Gründen Erfolg; sie führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (BGH, Urt. v. 30.01.2015 - V ZR 63/ 13, juris = BeckRS 2015, 5467).
Nach der Zurückverweisung ficht der Kläger das landgerichtliche Urteil - im Kern seine bisherigen Darlegungen und Rechtsmittelangriffe wiederholend, vertiefend und ergänzend - in vollem Umfange seiner Beschwer in der Hauptsache an und verteidigt das erste Berufungsurteil vom 07.02.2013 gegen die Ausführungen des Bundesgerichtshofes. Dazu trägt er speziell Folgendes vor, wobei im Übrigen auf alle klägerischen Anwaltsschriftsätze zweiter Instanz verwiesen wird:
Der Bundesgerichtshof habe seiner Entscheidung betreffend das Hilfsvorbringen einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Er, der Kläger, sei primär Geschäftsführer der KZV gewesen und habe allein mit dieser einen Arbeitsvertrag gehabt, in dessen Rahmen er dazu verpflichtet gewesen sei, zugleich als Geschäftsführer der BZK in vollständig untergeordneten Umfange Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Von der BZK habe er weder Schlüssel für den Zugang zu Räumen oder Teilen davon auf Ebene der Tiefgarage erhalten noch für diese den Besitz daran ausgeübt. Der abgetrennte Teil sei ihm vielmehr unmittelbar nach Errichtung des Gebäudes im Jahre 1981 aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bauausschuss der KZV zur rein privaten Nutzung wie etwa die Lagerung von Autoreifen, Werkzeug für sein Privat-Kfz oder Einkäufe zur Verfügung gestellt und von ihm selbst mit einem Schloss versehen worden, dass nur er mit seinem Schlüssel habe öffnen können. Der BZK seien nur einige Büroräume in dem Objekt zugeordnet gewesen, von denen sich keiner auf Tiefgaragenebene befunden habe. Sich die Angaben des Zeugen C... B... in Bezug auf den Ort der Übergabe der Kisten an diesen zu eigen zu machen, bedeute keine Abkehr von dem Vorbringen, das Zahngold sei ihm - dem Berufungsführer - bereits im Jahre 1989 vom Zahnarzt A... G... geschenkt und übergeben worden. Seither habe er daran ununterbrochen Eigenbesitz gehabt. Die von der BZK gesammelten Altzahngoldbestände seien niemals in vernagelten Holzweinkisten, sondern in einem speziellen (abgeschlossenen) Raum in einem verschlossenen Stahlschrank aufbewahrt worden, wozu er - der Kläger - keinen Zugang gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu 1) bis 4) jeweils zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Herausgabe an den Kläger gegenüber dem Amtsgericht Potsdam, Hinterlegungsstelle, in der Hinterlegungssache K... Sch... u.a., Az.: 52 HL 178/09, hinsichtlich der fünf Kisten mit alten Zahnprothesen sowie zehn Einzelstücke alter Kronen und Brücken, zum Teil aus goldhaltigem Material (Altzahngold), zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigen - im Wesentlichen ebenfalls ihre erstinstanzlichen Darlegungen und ihre Erwiderung auf die Rechtsmittelangriffe wiederholend, vertiefend und ergänzend - das ihnen günstige Urteil des Landgerichts. Wegen der Einzelheiten wird auf alle ihre anwaltlichen Schriftsätze aus dem Berufungsrechtszug Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen eingehend erörtert worden. Die Akten des Landgerichts Potsdam 4 O 162/04 und der Staatsanwaltschaft Potsdam 490 Js 13184/05 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung (GA VII 1262). Vergleichsbemühungen sind erfolglos geblieben. Der Senat hat zwecks Sachaufklärung sowohl den Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 2) persönlich angehört sowie gemäß den Beschlüssen vom 21.04. 2016 (GA VI 1140 f.) und 26.04.2019 (GA VIII 1573 f.) sowie entsprechend den in den jeweiligen Ladungsverfügungen angegebenen Beweisthemen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R... G... (im Wege der Rechtshilfe), Dr. h.c. H... H..., ...Sch..., C... B..., I... J..., ... Z... und R... L... . Das Ergebnis ist in den Sitzungsprotokollen des Amtsgerichts Maulbronn vom 13.06.2016 (GA VI 1163 ff.) und 11.07.2016 (GA VI 1175 ff.) nebst richterlichem Aktenvermerk vom 20.07.2016 (GA VI 1182) sowie in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 09.11.2018 (GA VIII 1445 ff.), 05.04.2019 (GA VIII 1516 ff.) und 08.11.2019 (GA IX 1648 ff.) festgehalten, worauf Bezug genommen wird. Die ferner als Zeugin benannte Hi...Ma... ist laut Mitteilung des Klägers vom 25.01.2018 im Dezember 2017 verstorben (GA II 1366). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte verweist der Senat ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt.
II. A. Durch die Aufhebung des ersten Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist die (einheitliche) zweite Instanz des Rechtsstreits wiedereröffnet worden (vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 563 Rdn. 2, m.w.N.). Da die Sache vom Bundesgerichtshof zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zurückverwiesen wurde, ohne diesen zu bezeichnen, tritt nach dem Geschäftsverteilungsplan der 11. Zivilsenat als Vertreter des 12. Zivilsenats an dessen Stelle (GA VI 997). Er hat gemäß § 563 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, auf der die Aufhebung durch das Revisionsgericht basiert. Demgemäß dient der Umstand, dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist; er ist vielmehr Besitzdiener. Ebenso wird die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, nach der Verkehrsanschauung im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen; hiervon ausgenommen ist lediglich offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers. Diese entscheidungstragenden Grundsätze finden - anders als offenbar die Berufung meint - im Streitfalle auch dann Anwendung, wenn man berücksichtigt, dass nach dem klägerischen Vorbringen das in Rede stehende Gebäude nicht von der BZK, sondern von der KZV errichtet wurde und dass der Rechtsmittelführer nur bei dieser von Mai 1970 bis September 2000 als deren Hauptgeschäftsführer angestellt war, wogegen seine damit verbundenen Nebenaufgaben als BZK-Geschäftsführer lediglich eine untergeordnete Bedeutung hatten. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts werden Kassenzahnärztliche Vereinigungen gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 SGB V organschaftlich durch ihren jeweiligen Vorstand und nicht durch einen Geschäftsführer vertreten. Davon ausgehend bleibt das Rechtsmittel des Klägers in der Sache selbst erfolglos. Es liegt keiner der gesetzlichen Berufungsgründe vor (§ 513 Abs. 1 ZPO); weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - dem Berufungsführer günstigere - Entscheidung. Ob ihm ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen die Beklagten auf Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten Sachen zusteht, richtet sich hier allein nach dem materiellen Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Land Brandenburg, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Potsdam; fehlt es schon danach an seiner Berechtigung, kommt es auf Fragen der Priorität im Verhältnis zu den Berufungsgegnern nicht mehr an. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Im Ergebnis seiner Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Übergabe der fünf hölzernen Weinkisten mit dem Altzahngold an den Zeugen C... B... zur Mitnahme durch ihn und die Beklagte zu 1) nach P... nicht im Wohnhaus des Klägers, sondern an dessen Arbeitsort im M... Gebäude der KZV erfolgte, so dass diese als Besitzerin anzusehen war und für sie als letzte Eigenbesitzerin die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB streitet.
a) Der Zeuge C... B... hat bei seiner Vernehmung durch den Senat glaubhaft, plausibel und detailreich bekundet, dass er und der Kläger nach dem Frühstück mit seinem Auto, einem Opel Omega, in die Tiefgarage des KZV-Gebäudes gefahren seien und aus einem auf derselben Ebene befindlichen Verschlag hinter einer Tür die Kisten abgeholt hätten. Er konnte die örtlichen Gegebenheiten - im Prinzip übereinstimmend sowohl mit den Angaben der Zeugen I... J... und Ro... L... als auch mit dem klägerischen Vorbringen - konkret beschreiben. Dass er sich an verschiedene Details im Randbereich des Geschehens nicht mehr erinnern konnte, spricht ebenso wie die Korrektur seiner erstinstanzlichen Angaben zur Art der Öffnung der Garagenzufahrt - wobei keine Fernbedienung verwendet worden, sondern "irgendwas rein(zu)stecken" gewesen sei - nicht gegen, sondern für den Zeugen. Anhaltspunkte dafür, dass er das Geschehen mit dem gemeinsamen Aufsuchen des Arbeitsorts des Berufungsführers aus einem anderem Anlass, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb des Opel Omega verwechselt hat, bestehen nicht; er hätte dann nicht mit seinem eigenen Fahrzeug fahren können und es gäbe keinen ersichtlichen Grund, aus einem Verschlag in einem Raum neben der Tiefgarage Holzkisten mitzunehmen. Der Senat erachtet den Zeugen für glaubwürdig; Umstände für eine Tendenz, mit der Aussage die Beklagten zu 1) und 2) zu begünstigen oder den Kläger zu belasten, sind nicht zutage getreten. Demgegenüber ist dessen Behauptung, die Übergabe sei in seinem Hause erfolgt, beweislos geblieben. Auch die persönliche Anhörung der Rechtsmittelgegner zu 1) und 2) sowie das Rechtsmittelführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
b) Ausgehend von den - schon oben erörterten - entscheidungstragenden Grundsätzen des Revisionsurteils ist der Kläger nicht selbst als Besitzer, sondern lediglich als Besitzdiener der KZV anzusehen, bei der er seinerzeit als leitender Angestellter beschäftigt war. Größere Mengen Altzahngold in Weinkisten sind weder aufgrund ihrer räumlichen Beziehung noch der Natur der Sache nach offenkundig dem persönlichen Besitz eines für eine Kassenzahnärztliche Vereinigung tätigen Arbeitnehmers zuzuordnen. Da das Gebäude - wie der Berufungsführer vorträgt - von der KZV errichtet wurde, erstreckt sich deren genereller Besitzbegründungswille auf sämtliche Teile davon einschließlich der Nebenräume auf der Ebene der Tiefgarage. Die Annahme, dass deren Vertretungsorgane hiervon gar keine Kenntnis hatten, steht mit dem klägerischen Vorbringen nicht im Einklang: Denn danach wurde dem Rechtsmittelführer die Nutzung durch den Bauausschuss der KZV bewilligt, dem unter anderem der Vorsitzende der Vertreterversammlung, der Vorsitzende des Finanzausschusses sowie der Vorsitzende des Vorstandes und dessen Stellvertreter angehörten (GA VIII 1445, 1453 f.). Nicht erwiesen ist allerdings, dass der - als Verschlag bezeichnete - hintere Teil des Nebenraumes tatsächlich nur dem Kläger zugänglich war und ihm zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Zwar wurde von der Zeugin I... J... bekundet, sie habe einen während der Dauer der Anstellung des Berufungsführers abgesperrten und für sie nicht zugänglichen Teil gesehen, in dem sich Sachen befanden, die nach Auskunft eines Hausmeisters solche des Kläger gewesen seien und die sie für Privatsachen gehalten habe. Ob dieser allein dafür den Schlüssel hatte, wusste die Zeugin aber nicht. Dagegen bekundete der nach wie vor als Hausmeister bei der KZV tätige Zeuge Ro... L..., bei dem hinteren Teil, der mit einer Gittertür abgesperrt gewesen sei, habe es sich um den Weinkeller gehandelt, zu dem ihm schon seit Beginn seiner Tätigkeit am 01.01.1999 ein Schlüssel von seinem Amtsvorgänger Lu... ausgehändigt worden sei. Auch wenn die Zeugen unterschiedliche Angaben zur Art der Nutzung der beiden Teile des Nebenraumes gemacht haben und der Senat keine der beiden Aussagen für überzeugender hält, steht jedenfalls die alleinige Verfügungsgewalt des Anspruchstellers nicht fest. Die Bekundungen des Zeugen ... Z..., der erst seit 01.01.2018 als Leiter der KZV tätig ist, sind unergiebig geblieben.
2. Die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB, die für die KZV als letzte Eigenbesitzerin streitet und sich selbst gegenüber einer Vermutung aus § 1006 Abs. 2 BGB durchsetzt, zu widerlegen, ist dem Kläger nicht gelungen. Insbesondere kann der Senat im Ergebnis seiner Beweisaufnahme - ebenso wenig wie das Landgericht - feststellen, dass dem Rechtsmittelführer das Altzahngold bereits im Februar 1989 im Wege der Schenkung vom inzwischen verstorbenen Zahnarzt A... G... übereignet und übergeben wurde. Der Zeuge ... Sch..., der Sohn des Klägers, der nach seinen Bekundungen das gebrauchte Zahngold zusammen mit seinem Vater aus Pf... abgeholt hat, wusste von dem Rechtsgrund der Übergabe allein aus den eigenen Erklärungen des Berufungsführers. Mit der Eingangsinstanz und aus den bereits von dieser in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen (LGU 8 f.) verbleiben dem Senat - unter Berücksichtigung aller Umstände - erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Dabei ist er sich bewusst, dass im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO, der hier das Beweismaß vorgibt, keine absolute über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit verlangt werden darf, sondern ein Grad an persönlicher Überzeugung genügt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Rdn. 19, m.w. N.). Dieser ist allerdings nicht erreicht. Auch in der Berufungsinstanz ist die Zeugenaussage im Wesentlichen auf das Kerngeschehen fixiert geblieben, wogegen es an Angaben zu realitätsnahen Nebenpunkten mangelte, was für vorbereitete Bekundungen spricht. Hinzu kommt, dass sich kein nachvollziehbares Motiv des A... G... ergibt, die durchaus sehr umfänglichen Altzahngoldbestände - die weitgehend ungesichert zunächst in Gläsern aufbewahrt worden sein sollen - nicht dem eigenen Sohn, sondern dem Kläger zuzuwenden. Dieser stand damals unmittelbar vor Vollendung seines 50. Lebensjahres, hatte keineswegs erst kurz zuvor eine Familie gegründet, wurde - wie er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat bekundet hat (GA VIII 1445, 1452) - von der KZV für seine Tätigkeit gut bezahlt, war "recht finanzstark", betrieb den Bau von - insgesamt elf - Häusern als "Hobby" und bedurfte des Goldes nach eigener Einschätzung nicht. Bereits aufgrund ihrer Lebens- und Berufserfahrung musste sowohl dem Berufungsführer als auch dem behaupteten Schenker klar gewesen sein, dass die Übereignung solcher Mengen gebrauchten Zahngolds zu erheblichen rechtlichen Problemen, insbesondere unter Geldwäsche- und steuerlichen Aspekten, führen konnte. Dass sich A... G... mit seinem Sohn noch seinerzeit wegen dessen beruflicher Entwicklung in Streit befand, hat dieser bei seiner Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe verneint. Zwar konnte R... G... die behauptete Schenkung durch seinen Vater nicht widerlegen; er hielt sie aber für persönlichkeitsfremd und berichtete, in seinen jungen Jahren von diesem wiederholt zur Scheideanstalt geschickt worden zu sein, um dort gegen eine kleine Belohnung in ein Einmachglas passende Mengen von Altzahngold abzuliefern, dessen Gegenwert den Arztrechnungen der Patienten gutgeschrieben werden sollte (GA VI 1163, 1164). Dies ist ein deutliches Indiz gegen die Anhäufung großer Mengen von gebrauchtem Zahngold aus der beruflichen Tätigkeit. Dem Zeugen Dr. h. c. H...H... glaubt der Senat nicht, dass ihm - wie das eigens für den hiesigen Rechtsstreit erstellte Schreiben vom 03.08.2012 (Kopie Anl. BK1/GA IV 820 f.) ausweist - von dem mit ihm befreundeten Kläger, der dies inzwischen längst vergessen hatte, im Frühsommer 1992 angeboten worden sei, wegen eines Liquiditätsengpasses geschenktes Altzahngold als Sicherheit für Banken zur Verfügung zu stellen. Der Zeuge ließ für den Senat bei seiner Vernehmung eine deutliche Tendenz erkennen, seine Loyalität gegenüber dem Berufungsführer zum Ausdruck zu bringen und diesem weiterzuhelfen; zudem erscheint schwer vorstellbar, dass Kreditinstitute große Mengen von Altzahngold letztlich nicht zuverlässig belegbarer Herkunft als Sicherheit akzeptieren. Den Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung der Hi... Ma... vom 01.04.2014 (GA VIII 1465) vermag der Senat nicht zu überprüfen; selbst wenn man unterstellt, die Erklärung, die nicht zum Ausdruck bringt, dass die strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides Statt bekannt sind, sei echt, begründet die Abgabe der Erklärung an sich lediglich ein schwaches Indiz, das nicht geeignet ist, zu einer abweichenden Gesamtwürdigung zu gelangen.
B. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken; danach fallen sowohl die Kosten des Berufungs- als auch die des Revisionsverfahrens dem Kläger zur Last, weil letztlich das von ihm eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben ist und das der Beklagten erfolgreich war.
C. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteiles und der angefochtenen Entscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO sowie auf § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung hat der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bestimmt. Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind - insbesondere nach Auffassung des Gesetzgebers selbst (vgl. etwa den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf der BReg für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) - denen der Kreditinstitute gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; vgl. ferner § 17 Abs. 2 VOB/B).
D. Die Revision wird vom Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil des erkennenden Senats beruht im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich bisher noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.
E. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG EUR 794.073,70 (so bereits BU [12. Zivilsenat] 18 und für die Eingangsinstanz LGB [GA IV 659]).