[ 1 ]

§ 1 geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 2 ]

§ 2 geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Anzuwenden ab 25.04.2023.

[ 3 ]

Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 4 ]

§ 2a eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Anzuwenden ab 25.04.2023.

[ 5 ]

§ 3 geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 6 ]

§ 3a eingefügt durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 7 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Anzuwenden ab 25.04.2023.

[ 8 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Anzuwenden ab 25.04.2023.

[ 9 ]

Eingefügt durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 10 ]

Angefügt durch Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015. Aufgehoben durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden vom 01.08.2015 bis 23.11.2020.

[ 11 ]

Eingefügt durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 12 ]

Eingefügt durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 13 ]

Geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 14 ]

Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 15 ]

Geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 16 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 17 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Anzuwenden ab 25.04.2023.

[ 18 ]

Geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 19 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 20 ]

Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 21 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 22 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Anzuwenden ab 25.04.2023.

[ 23 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Anzuwenden ab 25.04.2023.

[ 24 ]

Geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 25 ]

Geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 26 ]

Geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 27 ]

Eingefügt durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 28 ]

§ 11 geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 29 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 30 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Anzuwenden ab 25.04.2023.

[ 31 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 32 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Anzuwenden ab 25.04.2023.

[ 33 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Anzuwenden ab 25.04.2023.

[ 34 ]

Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 35 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 36 ]

Eingefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 37 ]

§ 11a geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 38 ]

§ 12 geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 39 ]

§ 12a eingefügt durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 40 ]

§ 14 geändert durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 41 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 42 ]

Anzuwenden ab 24.11.2020.

[ 43 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Anzuwenden ab 25.04.2023.