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BAG Urteil vom 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Geschäftsführers für gegen das Unternehmen verhängte Kartellbuße. Regress. kartellrechtliche Vorfrage. unzulässiges Teilurteil. Haftung für Kartellbuße

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Leitsatz (amtlich)

1. § 87 GWB begründet eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von Amts wegen auch von den Gerichten für Arbeitssachen zu berücksichtigen ist.

2. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartell-Landgericht zu verweisen.

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Orientierungssatz

1. § 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von den angerufenen Nicht-Kartellgerichten von Amts wegen zu beachten ist.

2. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartell-Landgericht zu verweisen. Das gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt.

3. Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ist all das zu verstehen, was an Kartellrecht inzidenter zur Beantwortung einer nichtkartellrechtlichen Hauptfrage zu prüfen ist.

4. Die kartellrechtliche Vorfrage muss entscheidungserheblich sein. Ist der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinne einer Klageabweisung oder Klagestattgabe aus anderen, nichtkartellrechtlichen Gründen entscheidungsreif, sind die Kartellgerichte hingegen nicht zuständig.

5. Den Gerichten für Arbeitssachen bleibt die Vorfragenkompetenz allerdings dann erhalten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt.

6. Ein Teilurteil nach § 301 ZPO darf nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Eine Aussetzung des noch anhängigen Teils des Verfahrens nach § 149 ZPO bis zur Erledigung des Strafverfahrens lässt diese Gefahr nicht entfallen.

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Normenkette

GWB §§ 87-89, 91, 94 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 280; GmbHG § 43 Abs. 2; GVG §§ 13, 17 Abs. 2 S. 1, § 17a Abs. 5; ArbGG §§ 65, 73 Abs. 2; ZPO § 301

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Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 20.01.2015; Aktenzeichen 16 Sa 459/14)

ArbG Essen (Urteil vom 19.12.2013; Aktenzeichen 1 Ca 657/13)

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2015 – 16 Sa 459/14 – aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

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Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Sie wurde zum 14. Oktober 2003 als Tochter einer Rechtsvorgängerin der TK M I GmbH gegründet. Die Mehrheit ihrer Anteile wird von der T AG gehalten.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Beklagte vom 1. März 1999 bis zum 30. Juni 2011 Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstands der TK MI GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerinnen. Seit Gründung der Klägerin bis zur Aufhebung seines Dienstvertrags mit Wirkung zum 30. September 2009 war er neben Herrn B als ihr (Mit-)Geschäftsführer tätig. Vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2011 war er Arbeitnehmer auf der Ebene des Bereichsvorstands der Muttergesellschaft der Beklagten, der T AG, und berichtete dort unmittelbar dem Vorstand. Er blieb dort zuständig für die Gleistechnik, dh. vor allem für die Klägerin.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Klägerin ein Bußgeld iHv. 103 Mio. Euro und mit Bescheid vom 18. Juli 2013 ein weiteres Bußgeld iHv. 88 Mio. Euro, jeweils wegen rechtswidriger Kartellabsprachen der Klägerin beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien.

In dem Bescheid des Bundeskartellamts vom 3. Juli 2012, in dem die Klägerin als „Nebenbetroffene” bezeichnet ist, heißt es ua.:

„I. Geldbuße

Gegen die Nebenbetroffene wird eine Geldbuße gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 4. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG Nr. L 1/1 vom 4. Januar 2003, nachfolgend: VO 1/2003)

sowie zugleich im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 und 4 OWiG jeweils in Verbindung mit § 81 Abs. 4 S. 2, 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I, S. 2114, nachfolgend: GWB 2005) in Höhe von

103.000.000,– Euro

(in Worten: einhundertdrei Millionen Euro)

festgesetzt.

Die Geldbuße hat ausschließlich ahndenden Charakter. Das Ermessen nach § 81 Abs. 5 GWB 2005 i.V.m. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (nachfolgend: OWiG) wird dahingehend ausgeübt, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht abgeschöpft wird.

Gründe

A. Tatvorwurf

Die 12. Beschlussabteilung legt der Nebenbetroffenen zur Last,

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Zur Nebenbetroffenen

2. Art der Absprache, Beteiligte und Quoten

Seit mindestens dem Jahr 2001 bis Mai 2011 erfolgten wettbewerbswidrige Absprachen über Quoten und Preise für die Belieferung der D mit Schienen.

Dabei wurde ab dem Jahr 2001 bis zum Jahr 2008 ein Quoten- und Preiskartell praktiziert, an dem bis zuletzt Geschäftsführer und Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigte der folgenden Unternehmen beteiligt waren:

– Nebenbetroffene (ab 2003, zuvor ihre Muttergesellschaft K Technik mbH),

Innerhalb dieses Kartells bestand seit 2001 zwischen der Muttergesellschaft der Nebenbetroffenen, der K Technik mbH, und der T TECHNIK GmbH (Vorgängergesellschaft der TS) eine kartellrechtswidrige Vertriebsvereinbarung, auf deren Grundlage die Nebenbetroffene auch Schienen der TS an die D veräußerte. Diese Vertriebsvereinbarung wurde zumindest bis Mai 2011 weiter praktiziert.

An dem Quoten- und Preiskartell waren u. a. folgende Unternehmen und Personen beteiligt:

für die Nebenbetroffene, als selbständiger Händler der Schienen der TS und bis 2008 der in dem polnischen Schienenwerk H gefertigten Schienen, die Herren Dr. S, B und W,

…”

Der Bescheid des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013, in dem die Klägerin ebenfalls als „Nebenbetroffene” bezeichnet ist, hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

„I. Geldbuße

Gegen die Nebenbetroffene wird eine Geldbuße im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 und 4 OWiG jeweils in Verbindung mit § 81 Abs. 4 S. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend: GWB) in Höhe von

88.000.000,– Euro

(in Worten: achtundachtzig Millionen Euro)

festgesetzt.

Die Geldbuße hat ausschließlich ahndenden Charakter. Das Ermessen nach § 81 Abs. 5 GWB i.V.m. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (nachfolgend: OWiG) wird dahingehend ausgeübt, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht abgeschöpft wird.

Gründe

A. Tatvorwurf

Die 12. Beschlussabteilung legt der Nebenbetroffenen zur Last,

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Zur Nebenbetroffenen

2. Art der Absprache, Beteiligte und Funktionsweise

2.1 Art der Absprache

Zumindest von 2001 bis Mai 2011 praktizierten Hersteller bzw. Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen. Diese Absprachen, die sich mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten veränderten, erfolgten regional in unterschiedlicher Intensität, aber immer mit dem selben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung. Beteiligt waren in allen Regionen und im gesamten Kartellzeitraum jedenfalls die Unternehmensgruppen T über die Nebenbetroffene (Schienen, Schwellen und Weichen) und v über V, VA, TS (Schienen, Schwellen) und BW (Weichen).

Die Absprachen betrafen den Vertrieb von Schienen, Weichen und Schwellen an Nahverkehrsunternehmen, Privat- bzw. Regionalbahnen sowie in einer Reihe von Fällen Industriebahnen und Bauunternehmen. …

2.2 Beteiligte

Beteiligt an den Absprachen waren nachfolgend aufgeführte Personen bzw. Unternehmen, wobei nicht alle an den Absprachen beteiligten Unternehmen auch alle betroffenen Produkte angeboten haben und / oder bundesweit tätig waren. Deshalb erfolgte bei Ausschreibungen eine Absprache zwischen den Unternehmen, die als Bieter für die einzelnen Lose / Produktebereiche in Frage kamen.

Im Bereich Schienen und Schwellen waren die Unternehmen V, VA und TS sowie die Nebenbetroffene als Händler der TS in dem gesamten Zeitraum bundesweit an den Absprachen beteiligt. …

Im Bereich Weichen wurden Aufträge jedenfalls bis Ende 2008 vor allem im Rahmen bzw. am Rand von Sitzungen des Arbeitskreises Marketing innerhalb des Fachverbands W bzw. innerhalb des V B abgesprochen. Beteiligt waren hier neben der Nebenbetroffenen die Unternehmen BW, Kü, Sc La sowie Kr.

An der Absprache beteiligt waren die Leiter der regionalen Verkaufsbüros, die regional zuständigen Vertriebsleiter, die Vertriebsverantwortlichen bzw. die Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen.

Im Einzelnen:

– Nebenbetroffene:

Dr. S (Gf. von 1999 bis 30.09.2009)

…”

Die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts sind rechtskräftig. Die Kartellbußen wurden von der Klägerin beglichen. Zudem kam es zu einer Vereinbarung mit der D, in der sich die Klägerin und/oder ein anderes zum Konzern gehörendes Unternehmen zur Zahlung eines Betrags iHv. mehr als 100 Mio. Euro verpflichtete.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die ihr infolge seiner Beteiligung an den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden seien und in der Zukunft entstünden. Insbesondere schulde der Beklagte ihr Ersatz des Schadens, der ihr infolge der Zahlung der durch das Bundeskartellamt festgesetzten Geldbußen entstanden sei. Soweit es um Pflichtverletzungen des Beklagten in seiner Funktion als ihr Geschäftsführer gehe, folge der Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG – ggf. iVm. § 93 Abs. 2 AktG in analoger Anwendung; soweit es um die Verletzung drittschützender Pflichten aus den Vertragsverhältnissen zur T AG und zur TK MI GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin gehe, sei der Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 43 Abs. 2 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei aktiv an den rechtswidrigen Kartellabsprachen beteiligt gewesen, zumindest habe er hiervon Kenntnis gehabt. Er sei seiner Verpflichtung, den Konzernvorstand oder zumindest den Bereich Compliance zu informieren, nicht nachgekommen. Im Übrigen hätten die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts Bindungswirkung auch im vorliegenden Verfahren, jedenfalls ergebe sich hieraus ein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten.

Soweit weitere Personen an der Schadensentstehung mitgewirkt hätten, wirke sich dies auf den Umfang der Haftung des Beklagten nicht aus. Dies sei allein eine Frage des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen den an den kartellrechtswidrigen Absprachen Beteiligten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 103.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 88.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über das mit Bußgeldbescheid vom 3. Juli 2012 (Aktenzeichen: B 12 – KB – 11/11 – U 02) durch das Bundeskartellamt verhängte Bußgeld iHv. 103.000.000,00 Euro sowie über das mit Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2013 (Aktenzeichen: B 12 – Ki – 16/12 – U 05, B 12 – Ki – 19/12 – U 02) durch das Bundeskartellamt verhängte Bußgeld iHv. 88.000.000,00 Euro hinausgeht, zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand der beim Bundeskartellamt unter dem Aktenzeichen B 12 – 11/11, B 12 – 12/12, B 12 – 16/12 und B 12 – 19/12 und/oder bei der Staatsanwaltschaft Bo unter dem Aktenzeichen 48 Js 3/11 geführten Verfahren deshalb entstanden ist, weil der Beklagte …

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 103.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. weiteren 88.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubigerin einen Betrag iHv. weiteren 100.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit ihren Anträgen zu 4. bis 50. hat die Klägerin – zusammengefasst – sinngemäß die Feststellung begehrt,

dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über den mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der ihr infolge der kartellrechtswidrigen Absprachen aus bestimmten Absprachen, aus Schadensersatzforderungen Dritter sowie durch die Inanspruchnahme von Kunden und Lieferanten entstanden ist oder entsteht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, von rechtswidrigen Quotenabsprachen keine Kenntnis gehabt zu haben. Pflichtverletzungen seien ihm weder in Bezug auf eine aktive Beteiligung an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen noch im Hinblick auf Aufsichts- bzw. Organisationspflichten vorzuwerfen. Ihm gegenüber sei auch kein Verschuldensvorwurf – insbesondere Vorsatzvorwurf – zu machen. Jedenfalls stehe einem Schadensersatzanspruch ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin entgegen, da diese die kartellrechtswidrigen Absprachen über Jahre hinweg zumindest geduldet und damit letztlich gefördert habe. Auch habe sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügt. Ein rechtzeitig gestellter Kronzeugenantrag hätte die Möglichkeit der völligen Sanktionsfreiheit eröffnet. Die erforderliche Kausalität sei nicht gegeben, weil der geltend gemachte Schaden selbst bei weiteren Überwachungs- und Aufklärungsmaßnahmen eingetreten wäre. Bei den durch das Bundeskartellamt verhängten Bußgeldern handele es sich zudem nicht um einen im Innenverhältnis ersatzfähigen Schaden. Dies ergebe sich schon aus der Höchstpersönlichkeit der Buße. Zudem verstoße ein Regress gegen den Sanktionscharakter der Buße. Die unterschiedlichen Bußgeldrahmen für natürliche und juristische Personen würden unterlaufen, wenn er im Innenverhältnis für die Unternehmensbuße hafte. Die Weitergabe der sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientierten Buße an eine natürliche Person sei zudem unverhältnismäßig. Ein materieller Schaden sei der Klägerin aufgrund des gebotenen Vorteilsausgleichs ohnehin nicht entstanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt mangels Pflichtverletzung des Beklagten abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und ihre Anträge um einen Zahlungsantrag über 100 Mio. Euro sowie um Feststellungsanträge wegen Schadensersatzes, der über den mit den Bußgeldbescheiden festgesetzten Betrag hinausgeht, erweitert und geändert. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin in Bezug auf die Zahlungsanträge zu 1. und 2. wegen der gegen die Klägerin verhängten Bußgelder durch Teilurteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Im Übrigen hat es mit Beschluss vom selben Tage den Rechtsstreit bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Bo gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens ausgesetzt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Zahlungsansprüche weiter.