[ 1 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag 608 EUR. |
[ 2 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag 608 EUR. |
[ 3 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag 608 EUR. |
[ 4 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 5 ] |
Gilt nicht bei Nutzung eines Pkw, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 EUR pro Jahr sowie für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG. |
[ 6 ] |
Der Erhöhungsbetrag ist i. R. d. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens vom Arbeitnehmer beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. |
[ 7 ] |
Dieser Grundfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden, für Januar bis November galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Grundfreibetrag von 11.604 EUR. |
[ 8 ] |
Dieser Kinderfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden, für Januar bis November galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Kinderfreibetrag von 3.192 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 6.384 EUR. |
[ 9 ] |
Dieser Kinderfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden, für Januar bis November galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Kinderfreibetrag von 3.192 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 6.384 EUR. |
[ 10 ] |
Dieser Kinderfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden, für Januar bis November galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Kinderfreibetrag von 3.192 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 6.384 EUR. |
[ 11 ] |
Dieser Kinderfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden, für Januar bis November galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Kinderfreibetrag von 3.192 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 6.384 EUR. |
[ 12 ] |
Entfallen ab 1.1.2024. |
[ 13 ] |
Kostenersatz wurde im Laufe des Jahres 2022 im öffentlichen Dienst eingeführt und gilt aufgrund gesetzlichen Verweises auch für die lohnsteuerlichen Reisekosten. |
[ 14 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 15 ] |
Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. |
[ 16 ] |
Aufgrund rückwirkender Anhebung des Grundfreibetrags von 11.604 EUR auf 11.784 EUR im Veranlagungsverfahren. |
[ 17 ] |
Summe aus doppeltem Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und doppeltem Sonderausgaben-Pauschbetrag. |
[ 18 ] |
Aufgrund rückwirkender Anhebung des Grundfreibetrags von 11.604 EUR auf 11.784 EUR im Veranlagungsverfahren. |
[ 19 ] |
Anteilig 1/12 für jeden Monat. |
[ 20 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 %, max. 960 EUR, Zuschlag 288 EUR. |
[ 21 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 %, max. 960 EUR, Zuschlag 288 EUR. |
[ 22 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 %, max. 960 EUR, Zuschlag 288 EUR. |
[ 23 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 %, max. 960 EUR, Zuschlag 288 EUR. |
[ 24 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 %, max. 960 EUR, Zuschlag 288 EUR. |
[ 25 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag 608 EUR. |
[ 26 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 % der Einkünfte, Höchstbetrag 646 EUR. |
[ 27 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag 608 EUR. |
[ 28 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 % der Einkünfte, Höchstbetrag 646 EUR. |
[ 29 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 30 ] |
Gilt nicht bei Nutzung eines Pkw, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 EUR pro Jahr sowie für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG. |
[ 31 ] |
Der Erhöhungsbetrag ist i. R. d. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens vom Arbeitnehmer beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. |
[ 32 ] |
Lt. Dieser Grundfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden, für Januar bis November galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Grundfreibetrag von 11.604 EUR. |
[ 33 ] |
Dieser Kinderfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden, für Januar bis November galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Kinderfreibetrag von 3.192 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 6.384 EUR. |
[ 34 ] |
Dieser Kinderfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden, für Januar bis November galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Kinderfreibetrag von 3.192 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 6.384 EUR. |
[ 35 ] |
Dieser Kinderfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden, für Januar bis November galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Kinderfreibetrag von 3.192 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 6.384 EUR. |
[ 36 ] |
Dieser Kinderfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden, für Januar bis November galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Kinderfreibetrag von 3.192 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 6.384 EUR. |
[ 37 ] |
Entfallen ab 1.1.2024. |
[ 38 ] |
Kostenersatz wurde im Laufe des Jahres 2022 im öffentlichen Dienst eingeführt und gilt aufgrund gesetzlichen Verweises auch für die lohnsteuerlichen Reisekosten. |
[ 39 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 40 ] |
Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. |
[ 41 ] |
Aufgrund rückwirkender Anhebung des Grundfreibetrags von 11.604 EUR auf 11.784 EUR im Veranlagungsverfahren. |
[ 42 ] |
Summe aus doppeltem Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und doppeltem Sonderausgaben-Pauschbetrag. |
[ 43 ] |
Aufgrund rückwirkender Anhebung des Grundfreibetrags von 11.604 EUR auf 11.784 EUR im Veranlagungsverfahren. |
[ 44 ] |
Anteilig 1/12 für jeden Monat. |
[ 45 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 %, max. 960 EUR, Zuschlag 288 EUR. |
[ 46 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 %, max. 1.020 EUR, Zuschlag 306 EUR. |
[ 47 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 %, max. 960 EUR, Zuschlag 288 EUR. |
[ 48 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 %, max. 1.020 EUR, Zuschlag 306 EUR. |
[ 49 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 %, max. 960 EUR, Zuschlag 288 EUR. |
[ 50 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 %, max. 1.020 EUR, Zuschlag 306 EUR. |
[ 51 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 % der Einkünfte, Höchstbetrag 646 EUR. |
[ 52 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 % der Einkünfte, Höchstbetrag 646 EUR. |
[ 53 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 54 ] |
Gilt nicht bei Nutzung eines Pkw, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 EUR pro Jahr sowie für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG. |
[ 55 ] |
Der Erhöhungsbetrag ist i. R. d. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens vom Arbeitnehmer beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. |
[ 56 ] |
Rückwirkende Anhebung zum 1.1.2022. |
[ 57 ] |
Rückwirkende Anhebung zum 1.1.2022. |
[ 58 ] |
Rückwirkende Anhebung zum 1.1.2022. |
[ 59 ] |
Rückwirkende Anhebung zum 1.1.2022. |
[ 60 ] |
Auszahlung im Juli, um Belastungen durch steigende Energiepreise abzufedern. |
[ 61 ] |
Kostenersatz wurde im Laufe des Jahres 2022 im öffentlichen Dienst eingeführt und gilt aufgrund gesetzlichen Verweises auch für die lohnsteuerlichen Reisekosten. |
[ 62 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 63 ] |
Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. |
[ 64 ] |
Summe aus doppeltem Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und doppeltem Sonderausgaben-Pauschbetrag. |
[ 65 ] |
Anteilig 1/12 für jeden Monat. |
[ 66 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 %, max. 1.020 EUR, Zuschlag 306 EUR. |
[ 67 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 %, max. 1.020 EUR, Zuschlag 306 EUR. |
[ 68 ] |
Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 %, max. 1.020 EUR, Zuschlag 306 EUR. |
[ 69 ] |
Anhebung von 1.000 EUR auf 1.200 EUR aufgrund Steuerentlastungsgesetz v. 20.5.2022 rückwirkend zum 1.1.2022 |
[ 70 ] |
Anhebung von 0,35 EUR auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer aufgrund Steuerentlastungsgesetz v. 20.5.2022 rückwirkend zum 1.1.2022. |
[ 71 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 72 ] |
Anhebung von 0,35 EUR auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer aufgrund Steuerentlastungsgesetz v. 20.5.2022 rückwirkend zum 1.1.2022. |
[ 73 ] |
Gilt nicht bei Nutzung eines Pkw, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 EUR pro Jahr sowie für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG. |
[ 74 ] |
Der Erhöhungsbetrag ist i. R. d. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens vom Arbeitnehmer beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. |
[ 75 ] |
Anhebung von 9.984 EUR auf 10.347 EUR aufgrund Steuerentlastungsgesetz v. 20.5.2022 rückwirkend zum 1.1.2022. |
[ 76 ] |
Rückwirkende Anhebung zum 1.1.2022. |
[ 77 ] |
Rückwirkende Anhebung zum 1.1.2022. |
[ 78 ] |
Rückwirkende Anhebung zum 1.1.2022. |
[ 79 ] |
Rückwirkende Anhebung zum 1.1.2022. |
[ 80 ] |
Auszahlung im Juli, um Belastungen durch steigende Energiepreise abzufedern. |
[ 81 ] |
Auszahlung im Mai , um Belastungen der Corona-Pandemie abzufedern. |
[ 82 ] |
Anhebung von 0,35 EUR auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer aufgrund Steuerentlastungsgesetz v. 20.5.2022 rückwirkend zum 1.1.2022. |
[ 83 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 84 ] |
Anhebung von 12.550 EUR auf 13.150 EUR aufgrund Steuerentlastungsgesetz v. 20.5.2022 rückwirkend zum 1.1.2022. |
[ 85 ] |
Anhebung von 23.900 EUR auf 24.950 EUR aufgrund Steuerentlastungsgesetz v. 20.5.2022 rückwirkend zum 1.1.2022. |
[ 86 ] |
Anteilig 1/12 für jeden Monat. |
[ 87 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 88 ] |
Gilt nicht bei Nutzung eines Pkw, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 EUR pro Jahr sowie für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG. |
[ 89 ] |
Der Erhöhungsbetrag ist i. R. d. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens vom Arbeitnehmer beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. |
[ 90 ] |
Auszahlung im Mai. |
[ 91 ] |
Auszahlung im September i. H. v. 200 EUR und Oktober i. H. v. 100 EUR. |
[ 92 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 93 ] |
Anteilig 1/12 für jeden Monat |
[ 94 ] |
Anhebung durch das Grundrentengesetz v. 12.8.2020 von ursprünglich 144 EUR auf 288 EUR rückwirkend ab 1.1.2020. |
[ 95 ] |
Anhebung durch das Grundrentengesetz v. 12.8.2020 von ursprünglich 480 EUR auf 960 EUR rückwirkend ab 1.1.2020. |
[ 96 ] |
Anhebung durch das Grundrentengesetz v. 12.8.2020 von ursprünglich 26.400 EUR auf 30.900 EUR rückwirkend ab 1.1.2020. |
[ 97 ] |
Anhebung durch das Grundrentengesetz v. 12.8.2020 von ursprünglich 2.200 EUR auf 2.575 EUR rückwirkend ab 1.1.2020. |
[ 98 ] |
Anhebung durch das Grundrentengesetz v. 12.8.2020 von ursprünglich 513,33 EUR auf 600,84 EUR rückwirkend ab 1.1.2020. |
[ 99 ] |
Anhebung durch das Grundrentengesetz v. 12.8.2020 von ursprünglich 73,33 EUR auf 85,84 EUR rückwirkend ab 1.1.2020. |
[ 100 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 101 ] |
Gilt nicht bei Nutzung eines Pkw, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 EUR pro Jahr sowie für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG. |
[ 102 ] |
Der Erhöhungsbetrag ist i. R. d. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens vom Arbeitnehmer beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. |
[ 103 ] |
bis 30.6.2019: 194 EUR |
[ 104 ] |
bis 30.6.2019: 200 EUR |
[ 105 ] |
bis 30.6.2019: 225 EUR |
[ 106 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 107 ] |
Zum 1.1.2020 eingeführt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. |
[ 108 ] |
Anteilig 1/12 für jeden Monat. |
[ 109 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 110 ] |
Gilt nicht bei Nutzung eines Pkw, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 EUR pro Jahr sowie für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG. |
[ 111 ] |
Der Erhöhungsbetrag ist i. R. d. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens vom Arbeitnehmer beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. |
[ 112 ] |
bis 30.6.2019: 194 EUR |
[ 113 ] |
bis 30.6.2019: 200 EUR |
[ 114 ] |
bis 30.6.2019: 225 EUR |
[ 115 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 116 ] |
Anteilig 1/12 für jeden Monat. |
[ 117 ] |
Entfällt durch Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8.2017, BGBl I S. 3214. |
[ 118 ] |
Bis 2017: 1.800 EUR x Dienstjahre abzgl. steuerfreie Beträge des aktuellen Jahres und der 6 Vorjahre. Sowohl bei der Ermittlung der zu vervielfältigenden als auch der zu kürzenden Jahre waren nur Kalenderjahre ab 2005 zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wie lange das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber tatsächlich bestanden hat. |
[ 119 ] |
Eingeführt zum 1.1.2018 durch Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8.2017, BGBl I S. 3214. |
[ 120 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 121 ] |
Gilt nicht bei Nutzung eines Pkw, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 EUR pro Jahr sowie für Menschen mit Behinderung i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG. |
[ 122 ] |
Der Erhöhungsbetrag ist i. R. d. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens vom Arbeitnehmer beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. |
[ 123 ] |
An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. |
[ 124 ] |
Anteilig 1/12 für jeden Monat. |