[ 1 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 2 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 3 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 4 ] |
§ 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 5 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 6 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 7 ] |
Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 8 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 9 ] |
§ 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 10 ] |
Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. September 2021 in Kraft. |
[ 11 ] |
Nummer 1 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
[ 12 ] |
Nummer 1 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2022 in Kraft;. |
[ 13 ] |
Nummer 1 Buchstabe d tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
[ 14 ] |
Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft;. |
[ 15 ] |
Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
[ 16 ] |
§ 3b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 17 ] |
§ 3c eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 18 ] |
§ 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 19 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 20 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 21 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 22 ] |
Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 23 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 24 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 25 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 26 ] |
Buchst. c) geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 27 ] |
Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 28 ] |
Buchst. c) angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 29 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 30 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 31 ] |
Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 32 ] |
Abs. 5b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 33 ] |
Richtig wohl: Unternehmens. |
[ 34 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 35 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 36 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 37 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 38 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 39 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 40 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 41 ] |
§ 23 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 42 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 43 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 44 ] |
Angefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 45 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 46 ] |
Abs. 1a geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 47 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 48 ] |
Abs. 1a aufgehoben durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden bis 12.03.2020. |
[ 49 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 50 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 51 ] |
Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 52 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 53 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 54 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 55 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 56 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 57 ] |
§ 28b eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 58 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 59 ] |
§ 28c eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 60 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 61 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 62 ] |
Abs. 1a geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 63 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 64 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 65 ] |
Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 66 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 67 ] |
Abs. 7 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 68 ] |
Abs. 8 aufgehoben durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden bis 12.03.2020. |
[ 69 ] |
Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 12.10.2020. |
[ 70 ] |
Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 12.10.2020. |
[ 71 ] |
§ 30 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 72 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 73 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden bis 31.07.2021. |
[ 74 ] |
§ 36a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 75 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 76 ] |
Richtig wohl: sie |
[ 77 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 78 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 79 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2012. Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden vom 01.01.2013 bis 31.07.2021. |
[ 80 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 81 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 82 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 83 ] |
§ 42b geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 84 ] |
§ 44 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 85 ] |
Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 86 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 87 ] |
Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 88 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 89 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 90 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 91 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 92 ] |
Geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen. Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden vom 01.07.2005 bis 31.07.2021. |
[ 93 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 94 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 95 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 96 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 97 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 98 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 99 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 100 ] |
§ 50 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 101 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 102 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 103 ] |
§ 51a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 104 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 105 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 106 ] |
Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 107 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 108 ] |
Nr. 12 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 109 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 110 ] |
Buchst. e) eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 111 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 112 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 113 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 114 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023. |
[ 115 ] |
Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Anzuwenden ab 17.04.2024. |
[ 116 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Anzuwenden ab 17.04.2024. |
[ 117 ] |
§ 64b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 118 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 119 ] |
§ 64c eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 120 ] |
§ 65 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 121 ] |
§ 66 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |