[ 1 ]

Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 2 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 3 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 4 ]

§ 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 5 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 6 ]

Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 7 ]

Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 8 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 9 ]

§ 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 10 ]

Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. September 2021 in Kraft.

[ 11 ]

Nummer 1 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

[ 12 ]

Nummer 1 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2022 in Kraft;.

[ 13 ]

Nummer 1 Buchstabe d tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

[ 14 ]

Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft;.

[ 15 ]

Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

[ 16 ]

§ 3b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 17 ]

§ 3c eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 18 ]

§ 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 19 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 20 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 21 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 22 ]

Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 23 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 24 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 25 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 26 ]

Buchst. c) geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 27 ]

Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 28 ]

Buchst. c) angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 29 ]

Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 30 ]

Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 31 ]

Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 32 ]

Abs. 5b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 33 ]

Richtig wohl: Unternehmens.

[ 34 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 35 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 36 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 37 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 38 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 39 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 40 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 41 ]

§ 23 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 42 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 43 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 44 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 45 ]

Angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 46 ]

Abs. 1a geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 47 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 48 ]

Abs. 1a aufgehoben durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden bis 12.03.2020.

[ 49 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 50 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 51 ]

Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 52 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 53 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 54 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 55 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 56 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 57 ]

§ 28b eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 58 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 59 ]

§ 28c eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 60 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 61 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 62 ]

Abs. 1a geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 63 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 64 ]

Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 65 ]

Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 66 ]

Abs. 5 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 67 ]

Abs. 7 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 68 ]

Abs. 8 aufgehoben durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden bis 12.03.2020.

[ 69 ]

Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 12.10.2020.

[ 70 ]

Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 12.10.2020.

[ 71 ]

§ 30 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 72 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 73 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden bis 31.07.2021.

[ 74 ]

§ 36a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 75 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 76 ]

Richtig wohl: sie

[ 77 ]

Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 78 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 79 ]

Angefügt durch Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2012. Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden vom 01.01.2013 bis 31.07.2021.

[ 80 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 81 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 82 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 83 ]

§ 42b geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 84 ]

§ 44 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 85 ]

Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 86 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 87 ]

Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 88 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 89 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 90 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 91 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 92 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen. Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden vom 01.07.2005 bis 31.07.2021.

[ 93 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 94 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 95 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 96 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 97 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 98 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 99 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 100 ]

§ 50 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 101 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 102 ]

Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 103 ]

§ 51a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 104 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 105 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 106 ]

Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 107 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 108 ]

Nr. 12 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 109 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 110 ]

Buchst. e) eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 111 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 112 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 113 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 114 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.

[ 115 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Anzuwenden ab 17.04.2024.

[ 116 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Anzuwenden ab 17.04.2024.

[ 117 ]

§ 64b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 118 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 119 ]

§ 64c eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 120 ]

§ 65 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 121 ]

§ 66 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.