[ 1 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 2 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 3 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 4 ] |
Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 5 ] |
Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 6 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 7 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 8 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 9 ] |
Angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 10 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 11 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 12 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 13 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 14 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 15 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 16 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 17 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 18 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 19 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 20 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 21 ] |
Angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 22 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 23 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 24 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 25 ] |
Nr. 1 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 26 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 27 ] |
Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 28 ] |
Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 29 ] |
Eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 30 ] |
Nr. 5 angefügt durch Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG). Anzuwenden ab 01.04.2020. |
[ 31 ] |
Eingefügt durch Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG). Anzuwenden ab 01.04.2020. |
[ 32 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 33 ] |
Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz(Krankenhaustransparenzgesetz) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024. |
[ 34 ] |
Nr. 3 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 35 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 36 ] |
Geändert durch Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG). Anzuwenden ab 09.06.2021. |
[ 37 ] |
Angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 38 ] |
Nr. 4 eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 39 ] |
Geändert durch Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023. |
[ 40 ] |
Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 41 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 42 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 43 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 44 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 45 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 46 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 47 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 48 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 49 ] |
Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 50 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 51 ] |
Nr. 9 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 52 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 53 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 54 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.04.2022. |
[ 55 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 56 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 57 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 58 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 59 ] |
Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 60 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 61 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 62 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 63 ] |
Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 64 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 65 ] |
Angefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 66 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 67 ] |
Gestrichen durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
[ 68 ] |
Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 69 ] |
Nr. 5 eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 70 ] |
Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 71 ] |
Angefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 72 ] |
Gestrichen durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
[ 73 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 74 ] |
Zählung anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 75 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 76 ] |
Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 77 ] |
Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 78 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020. |
[ 79 ] |
Inkrafttreten wurde geändert vom 01.11.2019 auf 01.11.2020 durch Art. 154a des 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I, S. 1626, 1718. |
[ 80 ] |
§ 65d eingefügt durch Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 81 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 82 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 83 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 84 ] |
Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023. |
[ 85 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 86 ] |
Nr. 8 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 87 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 88 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 89 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 90 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 91 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 92 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 93 ] |
Abs. 2b eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 94 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 95 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 96 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 97 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 98 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 99 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 100 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 101 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 102 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 103 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 104 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 105 ] |
§ 110a geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 106 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 107 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 108 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 109 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 110 ] |
§ 122 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 111 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 112 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Gestrichen durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.07.2020 bis 31.12.2021. |
[ 113 ] |
Gestrichen durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 30.06.2020. |
[ 114 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 115 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 116 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 117 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 118 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 119 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 120 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 121 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 122 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 123 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 124 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 125 ] |
§ 202 geändert durch GWB-Digitalisierungsgesetz. Anzuwenden ab 19.01.2021. |
[ 126 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 127 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 128 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden bis 12.10.2023. |
[ 129 ] |
§ 210 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 130 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023. |
[ 131 ] |
§ 211 neu gefasst durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden vom 17.07.2024 bis 31.12.2025. |
[ 132 ] |
§ 220 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden für 2024. |